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2016-04-19View Original

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Dieser Beitrag wurde zuletzt von slll611 am 20.04.2016 um 15:24 Uhr bearbeitet.: Wenn ein Arbeitnehmer Einwände gegen die Testergebnisse zu Berufskrankheitsrisikofaktoren am Arbeitsplatz und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Informationen hat oder wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen aufgrund der Auflösung und des Konkurses des Arbeitgebers des Arbeitnehmers nicht bereitstellt, muss der Arbeitnehmer die Angelegenheit der Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management zur Untersuchung vorlegen. () A Richtig B Falsch B Wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen nicht bereitstellt, muss die Diagnose- und Beurteilungseinrichtung die Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management um eine Untersuchung bitten.
Reply #22016-04-19
Wenn ein Arbeitnehmer Einwände gegen die Testergebnisse zu Berufskrankheitsrisikofaktoren am Arbeitsplatz und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Informationen hat oder wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen aufgrund der Auflösung und des Konkurses des Arbeitgebers des Arbeitnehmers nicht bereitstellt, muss der Arbeitnehmer die Angelegenheit der Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management zur Untersuchung vorlegen. (B ist falsch)
Reply #32016-04-19
× ......Die Diagnose- und Beurteilungseinrichtung muss die Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management um eine Untersuchung bitten
Reply #42016-04-19
Wenn ein Arbeitnehmer Einwände gegen die Testergebnisse zu Berufskrankheitsrisikofaktoren am Arbeitsplatz und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Informationen hat oder wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen aufgrund der Auflösung und des Konkurses des Arbeitgebers des Arbeitnehmers nicht bereitstellt, muss der Arbeitnehmer die Angelegenheit der Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management zur Untersuchung vorlegen. (A) A richtig, B falsch
Reply #52016-04-19
Wenn ein Arbeitnehmer Einwände gegen die Testergebnisse zu Berufskrankheitsrisikofaktoren am Arbeitsplatz und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Informationen hat oder wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen aufgrund der Auflösung und des Konkurses des Arbeitgebers des Arbeitnehmers nicht bereitstellt, muss der Arbeitnehmer die Angelegenheit der Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management zur Untersuchung vorlegen. (B) A richtig, B falsch
Reply #62016-04-19
Wenn ein Arbeitnehmer Einwände gegen die Testergebnisse zu Berufskrankheitsrisikofaktoren am Arbeitsplatz und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Informationen hat oder wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen aufgrund der Auflösung und des Konkurses des Arbeitgebers des Arbeitnehmers nicht bereitstellt, muss der Arbeitnehmer die Angelegenheit der Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management zur Untersuchung vorlegen. (B) A richtig, B falsch
Reply #72016-04-19
B Wenn Arbeitnehmer gemäß Artikel 49 des „Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Berufskrankheiten“ Einwände gegen die Testergebnisse zu Berufskrankheitsrisikofaktoren am Arbeitsplatz und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Informationen haben oder wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen aufgrund der Auflösung oder des Konkurses des Arbeitgebers des Arbeitnehmers nicht bereitstellt, muss die Diagnose- und Beurteilungsagentur diese der Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management zur Untersuchung vorlegen. Die Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung über die bedenklichen Informationen oder die Situation der Risikofaktoren für Berufskrankheiten am Arbeitsplatz treffen.; Relevante Abteilungen sollten kooperieren.
Reply #82016-04-20
Wenn ein Arbeitnehmer Einwände gegen die Testergebnisse zu Berufskrankheitsrisikofaktoren am Arbeitsplatz und andere vom Arbeitgeber bereitgestellte Informationen hat oder wenn der Arbeitgeber die oben genannten Informationen aufgrund der Auflösung und des Konkurses des Arbeitgebers des Arbeitnehmers nicht bereitstellt, muss der Arbeitnehmer die Angelegenheit der Abteilung für Arbeitssicherheitsüberwachung und -management zur Untersuchung vorlegen. (B) A Richtig B Falsch Einrichtungen zur Diagnose von Berufskrankheiten müssen die örtliche Arbeitssicherheitsüberwachungs- und Managementabteilung des Arbeitgebers um eine Untersuchung im Einklang mit dem Gesetz bitten

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