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Ladungsbearbeitung und Transport von gefährlichen Chemikalien 1. Vor der Ladungsbearbeitung und dem Transport von chemisch gefährlichen Stoffen müssen vorher alle Vorbereitungen getroffen werden. Es ist notwendig, die Eigenschaften der Stoffe zu kennen sowie zu überprüfen, ob die zum Transport verwendeten Geräte stabil sind. Wenn die Geräte nicht stabil sind, müssen sie ausgetauscht oder repariert werden. Falls Werkzeuge zuvor mit brennbaren Stoffen, organischen Stoffen, Säuren, Laugen usw. kontaminiert wurden, müssen sie vor der Verwendung gereinigt werden. 2. Die Bedienpersonen sollten je nach Gefahreneigenschaften der verschiedenen Stoffe geeignete Schutzausrüstungen tragen; bei giftigen, ätzenden, radioaktiven und ähnlichen Stoffen ist besondere Vorsicht geboten. Schutzausrüstung umfasst Arbeitskleidung, Gummifrontschürzen, Gummimanschetten, Gummihandschuhe, lange Gummistiefel, Gasmasken, Atemschutzmasken, Stoffmasken, Stoffhandschuhe und Schutzbrillen usw. Vor der Operation sollte eine speziell beauftragte Person prüfen, ob die Geräte in Ordnung sind und ob die Kleidung richtig getragen wird. Nach der Verwendung sollte es gereinigt oder desinfiziert werden und in einem speziellen Behälter aufbewahrt werden. Operatoren dürfen keine Schuhe mit Nägeln tragen. 3. Bei der Verladung und Beförderung von chemisch gefährlichen Stoffen ist es verboten, Alkohol zu trinken oder zu rauchen. Nach Abschluss der Arbeit sollten die Hände und das Gesicht sowie der Mund gründlich gereinigt werden – je nach Arbeitsbedingungen und den Eigenschaften der Gefahrstoffe – entweder durch Gurgeln oder Duschen. Beim Verladen und Transport von giftigen Stoffen muss für eine gute Luftzirkulation am Einsatzort gesorgt werden. Falls Symptome einer Vergiftung wie Übelkeit oder Schwindel auftreten, sollte man unverzüglich an die frische Luft gehen, die Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung ablegen, die kontaminierten Hautstellen waschen. Im schwerwiegenden Fall ist eine sofortige medizinische Behandlung erforderlich. 4. Bei der Verladung, Entladung und Beförderung von Sprengstoffen, brennbaren Stoffen der Klasse 1 sowie Oxidationsmitteln der Klasse 1 dürfen keine Fahrzeuge mit Eisenrädern, Elektrofahrzeuge (ohne Geräte zur Verhinderung von Funkenentstehung) sowie andere Transportmittel ohne explosionsgeschützte Ausstattung verwendet werden. Die Teilnehmer an der Aufgabe dürfen keine Schuhe mit Metallnägeln tragen. Das Rollen von Eisenfässern ist verboten. Es ist ebenfalls verboten, chemische Gefahrstoffe sowie deren Verpackungen (d.h. Sprengstoffe) zu betreten. Beim Beladen muss darauf geachtet werden, dass alles stabil ist – es darf nicht zu hoch gestapelt werden. Auch bei Fahrzeugen mit Kaliumchlorat (Natrium) ist das Mitführen eines Anhängers nicht zulässig. Das Be- und Entladen sollte in der Regel tagsüber erfolgen, um einer Sonneneinstrahlung auszusuchen. In der heißen Jahreszeit sollten die Arbeiten morgens und abends durchgeführt werden; bei nächtlichen Arbeiten sind explosionsgeschützte oder geschlossene Sicherheitsbeleuchtungen zu verwenden. Bei Arbeiten im Regen, Schnee oder bei Eisbedeckung müssen Rutschhemmmaßnahmen getroffen werden. 5. Bei der Handhabung müssen chemisch gefährliche Stoffe vorsichtig behandelt werden, um Stöße, Reibung, Stürze und Vibrationen zu vermeiden. Beim Abstapeln von Flüssigkeit in Eisenfässern darf man keine Sprungbretter zum schnellen Herabgleiten verwenden. Stattdessen sollten alte Reifen oder andere weiche Materialien auf dem Boden neben dem Stapel ausgelegt werden, damit die Fässer langsam heruntergelassen werden können. Gegenstände mit dem Hinweis „Nicht umdrehen“ dürfen auf keinen Fall umgedreht werden. Bei festgestellten Beschädigungen oder Lecks an der Verpackung muss diese an einen sicheren Ort gebracht werden, um repariert oder ausgetauscht zu werden. Bei der Renovierung sollten keine Werkzeuge verwendet werden, die Funken erzeugen können. Wenn chemisch gefährliche Stoffe auf den Boden oder in die Ladefläche gelangen, müssen sie unverzüglich entfernt werden. Entzündbare und explosive Stoffe sollten mit einem weichen, mit Wasser befeuchteten Material entfernt werden. 6. Bei dem Be- und Entladen sowie Transportieren stark korrosiver Stoffe sollte vor der Arbeit überprüft werden, ob der Boden des Behälters bereits korrodiert ist – um ein Herunterfallen des Behälters zu verhindern. Beim Transport ist es verboten, das Gut auf der Schulter zu tragen, auf dem Rücken zu befördern oder mit beiden Händen zu umfassen; es darf nur getragen, gehoben oder mit einem Fahrzeug transportiert werden. Beim Transport und Stapeln darf es nicht umgestürzt, geneigt oder geschüttelt werden, um zu vermeiden, dass Flüssigkeiten auslaufen und Gefahren entstehen. Vor Ort müssen klares Wasser, Sprudelwasser oder Essig zur Verfügung stehen, um sie im Notfall verwenden zu können. 7. Bei dem Bergen und Tragen von radioaktiven Stoffen darf man diese nicht auf den Schultern tragen, auf dem Rücken schleppen oder umschlingen. Und es sollte versucht werden, den Kontakt zwischen dem Menschen und der Verpackung des Produkts so weit wie möglich zu verringern. Das Produkt sollte vorsichtig behandelt werden, um zu verhindern, dass die Verpackung beschädigt wird. Nach Beendigung der Arbeit sollten Hände und Gesicht mit Seife und Wasser gewaschen sowie geduscht werden, bevor man essen oder trinken darf. Schutzausrüstung und Werkzeuge müssen sorgfältig gereinigt werden, um eine Strahlenschädigung zu beseitigen. Radioaktiv kontaminiertes Abwasser darf nicht einfach abgelassen werden, es muss in tiefen Gräben geleitet oder aufgearbeitet werden. Abfälle sollten in tiefe Gruben gelegt und dort begraben werden. 8. Gegenstände mit gegensätzlichen Eigenschaften dürfen nicht an derselben Stelle geladen bzw. entladen werden, noch zusammen in einem Fahrzeug (Schiff) transportiert werden. Bei Gegenständen, die Hitze und Feuchtigkeit nicht vertragen, sollten Isolier- und Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit ergriffen werden.