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Wir verfügen über eine Anlage zur Trocknung mit adsorbierenden Materialien (zur Herstellung von Wasserstoff). Der Druck liegt zwischen -0,07 MPa und 2,2 MPa. Laut den Herstellervorgaben beträgt die Lebensdauer dieser Anlage 15 Jahre – diese Frist nähert sich nun dem Ende. Muss bei solchen Geräten, die einer wechselnden Belastung ausgesetzt sind, unbedingt die vom Hersteller angegebene Lebensdauer eingehalten werden? Welche Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Anlage länger genutzt werden soll? Hat jemand Standards oder Literatur zu diesem Thema? Bitte helft mir, ihr Seefreunde! ! ! ! ! !
Um eine Überprüfung des Druckbehälters durch die Abteilung für Sicherheit und Umweltschutz in Anspruch zu nehmen,
Es handelt sich um ein Verschleißgerät; nach den heutigen Standards sollte die Lebensdauer anhand von zwei Faktoren bestimmt werden: der Nutzungsdauer sowie der Anzahl der Druckschwankzyklen. Wenn die Anzahl der Druckschwankungen nicht die bei der Berechnung angenommene Zahl erreicht hat, aber bereits 15 Jahre vergangen sind, sollte es möglich sein, eine Verlängerung bis zur berechneten Anzahl an Schwankungen zu beantragen. Wenn die Anzahl der Durchläufe bereits die zulässige Grenze erreicht hat, sollte das Teil theoretisch ausgemustert werden, da seine Lebensdauer aufgrund von Ermüdung abgelaufen ist. Nur durch eine Neuberechnung oder Anpassung an die ursprünglichen Berechnungen kann es weiterhin verwendet werden – was jedoch sehr schwierig ist. Die Qualitätskontrollbehörden werden dem sicherlich nicht zustimmen.
Wenn das Gerät über die vorgesehene Nutzungsdauer hinaus weiter verwendet wird, muss dies bei den zuständigen Behörden registriert werden. Zudem muss ein Antrag auf Bewertung bei bestimmten Prüf- und Bewertungsstellen gestellt werden. Schließlich handelt es sich um ein ermüdungsempfindliches Gerät – daher sollte man vorsichtig sein. Genauere Angaben finden Sie in den Vorgaben der Norm TS21-2016.
Danke. Ich habe mir TSG21-2016 angeschaut. Darin steht, dass nach Ablauf der Frist eine Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit durchgeführt werden muss – doch es gibt keine Vorschriften für Behälter unter Wechselbelastungen