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Austausch zu der Einstufung von Arbeitsunfällen. 32: Können Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit aus privaten Gründen verletzt werden, als Opfer eines Arbeitsunfalls gelten?

2016-11-06View Original

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Zusammenfassung des Falles: Zhang arbeitet als Angestellter in einer Niederlassung einer Versicherungsgesellschaft. Im November 2013 ging Zhang zu einer anderen Niederlassung, um einen Freund zu besuchen. Dort kam es zu einem Streit mit dem Mitarbeiter dieser Niederlassung, Feng. Im Verlauf des Gerangels wurde Zhangs linkes Auge von Feng verletzt. Die örtliche Polizeistation gab in dem Verhörprotokoll an: „Beide Parteien gerieten aus persönlichen Gründen in Streit.“   Später reichte Zhang einen Antrag auf Anerkennung der Arbeitsunfall als solcher bei der örtlichen Behörde für Sozialversicherung ein. Nach Prüfung der Angelegenheit entschied die Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Vorschriften über die Arbeitsunfallversicherung, dass Zhang nicht als Person mit Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Zhang war damit nicht einverstanden und reichte eine Verwaltungsklage beim örtlichen Volksgericht ein. Nach Prüfung des Falles bestätigte das Gericht die Entscheidung der Sozialversicherungsbehörde, Zhang nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen. Fallanalyse: Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Vorschriften über die Unfallversicherung für Arbeitnehmer gelten als Arbeitsunfälle jene Fälle, in denen ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit und am Arbeitsort durch die Ausübung seiner beruflichen Pflichten einem Unfall oder einer anderen Gefahr ausgesetzt ist.   Im Mittelpunkt dieser Angelegenheit steht die Frage, wie festgestellt werden kann, ob ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit und am Arbeitsort durch die Ausübung seiner beruflichen Pflichten einer Verletzung ausgesetzt war. Auf der Grundlage der Verhörprotokolle der Polizei bezüglich Zhang und Feng, der Aussagen von Zeugen sowie der Vereinbarungen zur Beilegung des Falls können wir feststellen, dass zwar Zhang während der Arbeitszeit mit Feng in Konflikt geriet und Verletzungen erlitt, diese Verletzungen jedoch keinen direkten Zusammenhang mit seinen beruflichen Pflichten hatten. Daher sollten sie nicht als Arbeitsunfall angesehen werden.   Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die örtliche Behörde für Sozialversicherung mit ihrer Entscheidung, Zhang nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen, den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Reply #22016-11-07
Analyse ist hervorragend, lerne daraus und speichere es ab.

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