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Wie wird die Anzahl der sicherheitstechnischen Ausstattungsmerkmale für Kessel festgelegt?
Ist es die Anzahl der Sicherheitsventile der Heizkessel? Gemäß den Vorschriften der „Vorschriften für die Überwachung von Kesseln in der Elektrizitätsindustrie“ muss jeder Kessel mindestens mit zwei Sicherheitsventilen ausgestattet sein. Sowohl der Dampfkessel, die Ausgänge des Überhitzers, die Eingänge und Ausgänge des Nachheizers als auch der Starttrenner bei Dampfkesseln mit direkter Erhitzung müssen mit Sicherheitsventilen ausgestattet sein. Bei Kesseln mit mittlerem oder höherem Druck gibt es außerdem Arbeits-Sicherheitsventile sowie Steuerungs-Sicherheitsventile für denselben Behälter – beispielsweise den Dampfkessel oder die Sammelboxen an den Ausgängen des Überhitzers. Für Kessel mit Überhitzer ist die Dampfmenge, die durch die Sicherheitsventile abgeleitet werden darf, wie folgt festgelegt: Die Gesamtdampfmenge, die durch die Sicherheitsventile des Dampfkessels abgeleitet wird, muss größer als 75 % der gesamten Verdampfungsmenge des Kessels sein. Zudem muss die Summe der Dampfmenge, die durch alle Sicherheitsventile am Kessel und am Überhitzer abgeleitet wird, größer als die maximale kontinuierliche Verdampfungsmenge des Kessels sein. Nachdem alle Sicherheitsventile geöffnet wurden, darf der Anstieg des Dampfdrucks im Kessel 3 % der Betriebsdruckgrenze des Sicherheitsventils nicht überschreiten, und der Druck in den verschiedenen Teilen des Kessels darf 8 % des berechneten Betriebsdrucks nicht überschreiten. Die Gesamtmenge an Dampf, die durch die Sicherheitsventile am Eingang und Ausgang des Nachheizers entweicht, beträgt 100 % der maximalen geplanten Durchflussmenge des Nachheizers. Die Dampfdurchflussmenge des Sicherheitsventils des Starttrenners bei Gleichstromkesseln sollte größer sein als die Dampferzeugung beim Start des Kessels.