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Zu dem Problem mit der 0,5-t-Elektrikwinde

2017-01-17View Original

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Nach der Definition im „Verzeichnis der Sondergeräte“ sind Hebevorrichtungen elektrische oder mechanische Geräte, die zum vertikalen Heben oder Senken sowie zum horizontalen Bewegen von Lasten verwendet werden. Dabei gilt als Kriterium, dass die Nennhebekraft mindestens 0,5 t beträgt; Kräne mit einer Nennhebeleistung von 3 t oder mehr (oder mit einem Nennmoment von 40 t•m oder mehr – also Turmkräne –, sowie Ladebrücken mit einer Produktivität von 300 t/h oder mehr), wobei die Hebehöhe mindestens 2 m beträgt ; Mechanische Parksysteme mit zwei oder mehr Etagen. Wenn es einen Elektromagnetischen Heber gibt. Seine Nennhebeleistung beträgt 0,5 t – gilt das als Spezialgerät? Einige Experten hier sagen, es gehöre nicht dazu, sie können es sich nicht erklären. Ich bitte um Rat, vielen Dank!
Reply #22017-01-17
Früher galt es als spezielle Ausrüstung, heute nicht mehr.
Reply #32017-01-17
Nach den neuen Vorschriften gilt es nicht als Spezialgerät
Reply #42017-01-17
Es gehört nicht dazu – in den Vorschriften steht, dass nur Kräne mit einer Tragfähigkeit von mindestens 3 t und einer Hebehöhe von mehr als 2 m als Spezialgeräte gelten
Reply #52017-02-24
Elektrische Kräne gehören zu einer Art von Hebezeugen und zählen unabhängig von ihrer Tragfähigkeit zu den leichten und kleinen Hebezeugen. Sie fallen nicht unter die Aufsicht der Behörde für Qualitätskontrolle. Nur Kräne mit einer Tragfähigkeit von mindestens 3 t und einer Hebehöhe von mindestens 2 m fallen unter die Aufsicht dieser Behörde. Einfach ausgedrückt: Ein Elektromagnetischer Heber ist ein Gerät mit nur einem Laufrad und steht nicht unter Kontrolle. Kräne hingegen sind Geräte mit zwei Schienen sowie großen und kleinen Bewegungsmechanismen; sie stehen unter Kontrolle. Dazu gehören beispielsweise Brückenkräne oder Torkräne. Ich freue mich auf Kritik und Anregungen von Experten.
Reply #62017-02-25
Nach den neuen Vorschriften gilt es nicht als Spezialgerät

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