„Vorschriften für die technische Überwachung der Sicherheit von Kesseln“ (TSG G0001-2012), Änderungsbeschluss Nr. 1
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„Vorschriften für die Sicherheitskontrolle von Kesseln“ (TSG G0001-2012), Änderung Nr. 1: 1.1 wird wie folgt geändert: Zweck „Zur Stärkung der Sicherheitskontrolle von Kesseln, zur Verhinderung und Verringerung von Unfällen sowie zum Schutz des Lebens und des Eigentums der Bevölkerung sowie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung wurden diese Vorschriften auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes der Volksrepublik China über die Sicherheit von Sondergeräten sowie der Verordnungen zur Sicherheitskontrolle von Sondergeräten erlassen.“ ” Zwei: Ändern Sie 1.2 wie folgt: Anwendungsbereich „Diese Vorschriften gelten für stationäre Dampfkessel mit Druck (Anm. 1-1), Warmwasserkessel mit Druck sowie Kessel mit organischen Wärmeträgern, wie sie im ‚Verzeichnis der Sondergeräte‘ definiert sind. Ebenso gelten sie für Kessel, die hauptsächlich zur Nutzung von Abwärme bestimmt sind – sei es in Form von Schornsteinkesseln oder Kombinationen aus Schornstein und Rohrgehäuse.“ ” Drei: Ändern Sie 1.3 wie folgt in: Anwendungsgebiet nicht gültig „Diese Vorschriften gelten nicht für die folgenden Geräte: „(1) Dampfkessel, bei denen das Volumen des Wassers im Normalbetriebszustand weniger als 30 L beträgt.“ ; “(2) Dampfkessel mit einer Nenndampfdruck von weniger als 0,1 MPa ; “(3) Warmwasserspeicher mit einer Nenndruckleistung von weniger als 0,1 MPa oder einer Nennwärmeleistung von weniger als 0,1 MW ; “(4) Ölheizkessel mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 0,1 MW ; “(5) Wärmeaustauschvorrichtungen zur Erfüllung der Kühlanforderungen der Anlagen und Prozesse. ” IV. Ändern Sie 1.4.3 in: Kessel der Klasse C „(1) Dampfkessel mit p ≤ 0,8 MPa und V > 50 L (V ist das Volumen des Wassers auf dem Nenndruckniveau, ebenda).“ ; “(2) Warmwasserspeicher, p < 3,8 MPa und t < 120℃ ; “(3) Dampfkessel mit organischen Wärmeträgern in Gasphase, 0,1 MW ≤ Q ≤ 0,7 MW ; Dampfkessel mit flüssigem organischen Wärmeträger, 0,1 MW ≤ Q ≤ 4,2 MW. ” V. Ändern Sie 1.4.4 in: Kessel der Klasse D „(1) Dampfkessel mit p≤0,8 MPa und 30 L≤V≤50 L“ ; “(2) Warmwasserspeicher, die nur mit Wasserdruck betrieben werden, wobei t ≤ 95 °C gilt. ” Löschen von Anm. 1–4. VI. Ändern Sie 1.5 wie folgt: Importierte Kessel – „Kessel, die im Ausland hergestellt und im Inland verwendet werden, müssen den Anforderungen dieser Vorschriften entsprechen. Falls sie nicht diesen Anforderungen entsprechen, muss eine technische Prüfung sowie Genehmigung gemäß den Anforderungen von Punkt 1.6 dieser Vorschriften durchgeführt werden.“ ” 7. Artikel 1.6 soll wie folgt geändert werden: „Wenn die zuständigen Einheiten neue Materialien, neue Verarbeitungsmethoden oder neue Technologien einsetzen – einschließlich der Einführung ausländischer Technologien, der Herstellung nach ausländischen Standards oder neuer Konstruktionen – und dies im Widerspruch zu diesen Vorschriften steht, oder wenn diese Vorschriften keine Anforderungen in dieser Hinsicht stellen, und dies möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit hat, dann müssen sie dies der **General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine** melden. Die **General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine** beauftragt anschließend eine Fachstelle für Sicherheitstechnische Beratung oder eine spezialisierte Institution mit einer technischen Prüfung. Erst nach Genehmigung durch die **General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine** darf das Produkt in Produktion genommen bzw. in Gebrauch genommen werden.“ ” 8. Ändern Sie Anmerkung 2-3 in Tabelle 2-1 von 2.3.1 wie folgt: „Wenn andere in GB 713 aufgeführte Materialien als Rohstoffe für Kessel verwendet werden, kann die Auswahl des Anwendungsbereichs unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften in GB 150 „Druckbehälter“ erfolgen.“ ” In Tabelle 2-2, Anmerkung 2-5 von 2.3.2 soll ein weiterer Punkt hinzugefügt werden: „(3) Materialien wie der säurebeständige Stahl mit Korrosionsschutz bei Schwefeldampftemperatur (09CrCuSb), deren Einsatzbedingungen und technischen Anforderungen den Vorgaben von GB/T 16507 ‚Wasserkessel‘ sowie GB/T 16508 ‚Kesseltiegelkessel‘ entsprechen, können für die Heizflächen am hinteren Teil der Kessel verwendet werden.“ ” 9. Ändern Sie Absatz 1 von 3.3.2 wie folgt: „Die Steifigkeit der druckbelasteten Komponenten des Kessels kann gemäß GB/T 16507.4 ‚Wasserkessel – Teil 4: Berechnung der Steifigkeit der druckbelasteten Komponenten‘ oder GB/T 16508.3 ‚Kessel mit Rohrgehäuse – Teil 3: Konstruktion und Berechnung der Steifigkeit‘ berechnet und überprüft werden.“ Wenn zur Bestimmung der Festigkeit der Druckkomponenten des Kessels experimentelle Methoden, vergleichbare empirische Entwurfsverfahren oder andere Entwurfsmethoden angewandt werden, müssen die Vorgaben von Abschnitt 1.6 dieser Richtlinien eingehalten werden. ” Zehn: Der Text in Absatz 1 von 3.7.2 soll wie folgt geändert werden: „Bei horizontalen Verbrennungskesseln sowie Durchflusskesseln mit einer Nennarbeitsdruck von maximal 2,5 MPa, bei denen die Temperatur der Rauchgase im Betrieb 600 °C oder weniger beträgt, darf zur Verbindung der Druckkomponenten unter den folgenden Bedingungen eine Verbindung mit T-Verbindern verwendet werden – eine Überschneidung der Verbindungen ist jedoch nicht zulässig.“ Die Änderung lautet also: „Bei horizontalen Verbrennungskesseln, Durchflusskesseln sowie Kessel mit Schornsteinkonstruktion, bei denen die Temperatur der Rauchgase im Betrieb über 600 °C liegt und die Bereiche, die direkt vom Rauchgas betroffen sind, dürfen keine T-Verbindern verwenden. In allen anderen Fällen darf unter den folgenden Bedingungen eine Verbindung mit T-Verbindern verwendet werden – eine Überschneidung der Verbindungen ist jedoch nicht zulässig.“Elf: Der Inhalt der letzten Zeile in Tabelle 4-1 in 4.5.4.6, also die Angaben zu den Prüfmethoden und Prozentsätzen für die Winkelverbindungen an den Rohrverbindungen im Kesselraum und im Sammelbehälter, soll wie folgt geändert werden: „Bei Winkelverbindungen mit einer Außendurchmesser von mehr als 108 mm und einer vollständigen Schweißverbindung erfolgt eine Ultraschallprüfung zu 100 %.“ ; Bei anderen Verbindungsstellen in Winkelform wird eine Oberflächenprüfung in einem Umfang von mindestens 20 % der Anzahl der Verbindungsstellen durchgeführt…“ Ändern Sie 4.5.4.6(2) in: „Der Prozentsatz sowie die Methoden der nicht zerstörerischen Prüfung für Warmwasserkessel der Klasse B und höher müssen den Anforderungen für Dampfkessel derselben Klasse aus Tabelle 4-1 entsprechen.“ ; Bei den ringförmigen Verbindungen sowie den Winkelverbindungen von Kesseln für Warmwasser der Klasse C, Rohren und anderen Rohrteilen ist keine Schadensfreiheitsprüfung erforderlich. Die Hauptnahtstellen der anderen wichtigen druckbelasteten Komponenten müssen hingegen zu 10 % mit Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen überprüft werden ; ” Zwölf: Die Anmerkung 4-4 in 4.5.6.2.2 soll wie folgt geändert werden: „Komponenten wie offene Sammelbehälter, Sammelbehälter mit Rohrverbindungen ohne angeordnete Heizrohre sowie Sammelbehälter mit Rohrverbindungen, deren Innenöffnungen verschweißt sind, Starttrenner (Dampf-Wasser-Trenner), Rohrleitungen, Wassertanks, Abkühler, Verteilbehälter usw. – bei denen alle Schweißnähte einer 100%-igen zerstörungsfreien Prüfung standhalten – sowie Rohre mit angeschlossenen Heizrohren und andere druckbeständige Rohrteile, die mit Argon-Schweißen versehen wurden und ebenfalls einer 100%-igen zerstörungsfreien Prüfung unterzogen wurden. Dadurch wird die Qualität der Schweißnähte gewährleistet. Im Herstellungsbetrieb ist es daher nicht notwendig, separate Drucktests durchzuführen.“ Der Druck bei den Hydraulikprüfungen der Bauteile sollte mindestens dem Druck entsprechen, der bei den Hydraulikprüfungen des Kessels selbst angewandt wird. ” 13. Ändern Sie 6.1.4(2) in folgender Weise: „Dampfkessel mit einer Nenndruckleistung von 0,1 MPa können entweder mit statischen Sicherheitsventilen oder mit wassergefüllten Sicherungsvorrichtungen ausgestattet werden. Wenn bei Warmwasserkesseln wassergefüllte Sicherungsvorrichtungen verwendet werden, ist es nicht notwendig, Sicherheitsventile einzubauen.“ ; Der Innendurchmesser des Wassersperrensystems des Sicherheitsvorrichtungs muss in Abhängigkeit von der Nennverdampfungskapazität (Nennleistungsstärke) sowie vom Nenndruck des Kessels festgelegt werden. Er darf 25 mm nicht unterschreiten. Es dürfen keine Ventile eingebaut werden, und es müssen Maßnahmen gegen das Einfrieren getroffen werden. ” Vierzehn: Ändern Sie 6.6.1(1) in folgender Weise: „Dampfkessel müssen mit Warnvorrichtungen für hohen und niedrigen Wasserspiegel ausgestattet sein (die Signale für hohe und niedrige Wasserspiegel müssen voneinander unterscheidbar sein). Zudem müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die spätestens beim niedrigsten sicheren Wasserspiegel in Aktion treten.“ ; ” Fünfzehn, Ergänzung: 8.1.15 Regelmäßige Selbstüberprüfung der Kessel – Die Betreiber müssen die von ihnen genutzten Kessel mindestens einmal im Monat überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen aufzeichnen. Die Inhalte der monatlichen Überprüfungen umfassen hauptsächlich die Überprüfung, ob die druckbelasteten Komponenten des Kessels sowie seine Sicherheitsausstattung und Messgeräte in Ordnung sind, ob die Vorschriften zur sicheren Nutzung und Energieeinsparung beim Betrieb des Kessels ordnungsgemäß eingehalten werden, ob die Zertifikate der Mitarbeiter noch gültig sind, ob regelmäßige Inspektionen durchgeführt werden, ob das Wasser bzw. die Flüssigkeit regelmäßig analysiert wird, ob die Entleerung des Kessels entsprechend den Veränderungen in der Qualität von Wasser und Dampf angepasst wird, ob die Wassersperren verstopft sind, sowie weitere Abweichungen. ” 16. Ändern Sie 11.4.5.1(1) in folgender Weise: „In Systemen zur Wärmeübertragung im Flüssigkeitszustand sowie in Systemen mit erzwungener Zirkulation der Flüssigkeit zur Verdampfung im Gaszustand müssen mindestens zwei elektrische Zirkulationspumpen sowie Pumpen zur Versorgung mit Kondensat vorhanden sein. Wenn eine dieser Pumpen ausfällt, muss die Gesamtleistung der übrigen Zirkulations- oder Versorgungspumpen ausreichen, um die Anforderungen des Systems bei maximaler Belastung zu erfüllen.“ ; Bei Dampfkesseln zur elektrischen Erwärmung flüssiger organischer Wärmeträger mit einer Wärmeleistung von maximal 0,3 MW kann, sofern das Wärmeübertragungssystem über eine wirksame Temperaturschutzvorrichtung verfügt, nur eine elektrische Zirkulationspumpe installiert werden ; ” Siebzehn: Ändern Sie 12.1 in Folgendes: Zulässiger Anwendungsbereich: Warmwasserkessel mit einer Nennausgangstemperatur von unter 120 °C und einem Nenndruck von nicht mehr als 0,7 MPa. ” 18. Ändern Sie 12.3.2.3 wie folgt: Druck beim Zerstörungstest – Wenn der Nennauslassdruck des Warmwasserkessels kleiner oder gleich 0,4 MPa ist, muss der Zerstörungsdruck größer als 4p + 0,2 MPa sein ; Wenn der Nennwasserdruck größer als 0,4 MPa ist, muss der Zerstörungsdruck größer als 5,25 p sein. ” Neunzehn: Der zweite Absatz von 12.3.3 soll wie folgt geändert werden: „Der Druck bei der gesamten Prüfung durch Wasserdruck liegt bei 2p und darf gleichzeitig nicht unter 0,6 MPa liegen.“ ” 20. Ändern Sie Tabelle 12-1 in 12.4.4 wie folgt: Tabelle 12-1: Prüfdruck und Zeit der Druckhaltung. Name, Prüfdruck bei Wasserkraftprüfung (MPa), Zeit der Druckhaltung bei diesem Prüfdruck (Minuten). Bei gefügten Bauteilen: 2p, wobei dieser Wert mindestens 0,4 betragen muss. Bei ganzen Kesseln: 1,5p, wobei dieser Wert ebenfalls mindestens 0,4 betragen muss. 20
21. Ändern Sie 13.1(1) und (2) wie folgt: „(1) Die unter Druck stehenden Komponenten von Warmwasser-Kesseln können aus Aluminium, Kupferlegierungen oder Edelstahl hergestellt werden. Für Rohre können geschweißte Rohre verwendet werden. Die Auswahl der Materialien muss den Vorgaben der relevanten Standards entsprechen.“ ; Andere Materialien für Kessel müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieser Vorschriften entsprechen ; “(2) Der Kesselraum sowie der Feuerraum der Warmwasserheizkessel sowie die damit verbundenen Deckel und Rohrplatten können mit einer durchgehend verschweißten T-förmigen Verbindungsstruktur realisiert werden ; ” Ändern Sie 13.1(5) in „Umbauten an Kesseln sind verboten.“ ” Löschen von 13.1 (6). 22. Ändern Sie 13.2(2) in folgender Weise: „Wasserheizkessel sowie Dampfkessel mit einer Nenndruckstufe von 0,1 MPa müssen, sofern der Hersteller des Kessels die Qualität der Schweißnähte garantiert, nicht einer Schadensfreiheitsprüfung unterzogen werden.“ ; ” Ändern Sie 13.2(3) in: „Der Hersteller des Kessels muss an einer auffälligen Stelle am Kessel Sicherheitshinweise anbringen.“ ; ” 23. Streichen Sie 13.3.2, 13.3.3. 24. Ändern Sie 13.3.4 in: „13.3.2 Verbindung zwischen Ablassrohr und Ablassventil“ Die Verbindung zwischen dem Ablassrohr des Kessels und dem Ablassventil kann mittels Schraubverbindungen hergestellt werden. ” 25. Ändern Sie 13.4 (1) (2) wie folgt: „(1) Es ist nicht notwendig, dass der Kessel in einem separaten Kesselraum untergebracht wird. Der Standort des Dampfkessels muss effektiv von Personen getrennt sein, die keinen Zugang haben.“ ; “(2) Für Kessel ist keine Meldung zur Installation erforderlich, und es findet auch keine Überwachungsinspektion bei der Installation statt ; ” 26. Ändern Sie 13,5 in: Regelmäßige Überprüfungen – „Die Betreiber von Kesseln müssen den Sicherheitszustand der Kessel regelmäßig selbst überprüfen.“ ” 27. Ändern Sie 13.6(1) in „Für Kessel ist keine Registrierung zur Inbetriebnahme erforderlich“” ; Ändern Sie 13.6(4) in „Der Betreiber des Kessels benötigt keinen ‚Zertifikat für Mitarbeiter mit Sonderausrüstung‘, muss jedoch gemäß den Vorgaben von Abschnitt 13.4(3) dieser Vorschriften geschult werden.“
http://www.aqsiq.gov.cn/xxgk_13386/zxxxgk/201701/t20170120_481458.htm