Bekanntmachung des Büros der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle bezüglich der Warnungen vor Risiken bei Gaskesseln, Jahr 2017
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Am Morgen des 12. Januar 2017 kam es in einem Unternehmen in der Stadt Zhijiang in der Provinz Hubei zu einer Explosion im Kessel eines horizontalen Verbrennungskessels während der Probefahrt. Dabei kamen 2 Menschen ums Leben und 7 Personen wurden verletzt. Nach einer ersten Analyse wurde festgestellt, dass der Unfall dadurch verursacht wurde, dass die Betriebsstelle während des normalen Betriebs des Steuergeräts des Brenners gegen die Vorschriften verstieß und den Sicherheitsventil für das Gas gewaltsam öffnete. Dadurch gelangte Gas in den Brennkammerbereich und vermischte sich dort mit Luft – bis schließlich der Explosionsgrenzwert erreicht wurde. Als das Steuergerät auf die Zündposition wechselte, kam es in der Brennkammer zur Explosion. In den letzten Jahren ist aufgrund von Umweltschutzanforderungen die Anzahl der Gaskessel in unserem Land rapide gestiegen, wodurch auch die damit verbundenen Sicherheitsrisiken durch Gas zunehmen. Um einen sicheren Betrieb der Gaskessel zu gewährleisten, werden hier die entsprechenden Warnhinweise bekannt gegeben: 1. Auswahl des Brenners Die Hersteller von Kesseln müssen in den technischen Unterlagen zum Kessel die Anforderungen an die Ausstattung mit Brennern angeben. Es sollten technisch ausgereifte und sicherere Brennerlösungen bereitgestellt werden. Zudem sollen an auffälligen Stellen am Kessel Warnschilder angebracht werden, die auf die Sicherheitsvorschriften bei der Inbetriebnahme und beim Anzünden des Kessels hinweisen. Im Allgemeinen sollte die Auswahl der Brenner für Heizkessel von dem Hersteller des Heizkessels übernommen werden ; Sollten in besonderen Fällen vom Betreiber des Kessels zusätzliche Komponenten ausgewählt werden, muss dieser sicherstellen, dass die ausgewählten Brenner den technischen Anforderungen entsprechen, die vom Hersteller des Kessels festgelegt wurden. Die Prüfstelle für den Einbau von Kesseln muss überprüfen, ob die ausgewählten Brenner den technischen Anforderungen des Kesselfabrikanten entsprechen. II. Typenerprobung der BrennerBrenner müssen den Anforderungen der Sicherheitstechnischen Vorschriften und Standards wie den „Vorschriften für die Sicherheitskontrolle von Kesseln“ entsprechen. Brenner für Kraftstoffe oder Gas müssen eine Typenerprobung bestehen. Bis die entsprechenden Sicherheitsnormen überarbeitet sind, wird empfohlen, dass die betroffenen Einrichtungen Brenner verwenden, die eine Typenerprobung bestanden haben, um die Sicherheit der Kessel sowie deren Energie- und Umweltschutzeigenschaften zu verbessern. Drei, Anforderungen an die Nutzung: Die Betreiber der Heizkessel dürfen die Steuerungsprogramme der Brenner nicht eigenmächtig ändern oder deaktivieren. Die Betreiber von Kesseln müssen gemäß den Anforderungen der geltenden Sicherheitsvorschriften für Kessel regelmäßig die Brenner, die Sicherheitseinrichtungen des Kessels sowie die Sicherheitsabschaltvorrichtungen überprüfen. Wenn eine Reparatur des Brenners notwendig ist, sollte die Einheit, die den Kessel betreibt, den Hersteller des Brenners oder eine von ihm autorisierte Einheit um Hilfe bitten. IV. Inbetriebnahme: Die Systeminbetriebnahme nach der Installation eines neuen Kessels sollte gemeinsam von der Einheit, die den Kessel verwendet, sowie von der Einheit, die den Kessel installiert hat, oder vom Hersteller des Kessels durchgeführt werden. Bei der Inbetriebnahme müssen Personen mit den entsprechenden Qualifikationen für die Bedienung des Kessels tätig werden. Wenn die Brenner justiert werden müssen, sollte dies von Technikern des Herstellers des Brenners oder einer von ihm autorisierten Einrichtung vor Ort durchgeführt werden. Während der Justierung des Kesselsystems und der Brenner muss die Sicherheitsverwaltungseinheit des Betreibers des Kessels sicherstellen, dass Unbefugte sich nicht in der Nähe des Kessels aufhalten. V. Umbau und Reparatur: Der Umbau oder Austausch der Brenner einer Heizanlage muss gemäß den Vorschriften für die Reparatur von Heizanlagen durchgeführt werden – dabei müssen die entsprechenden Meldepflichten eingehalten werden. Die Umbau-, Austausch- und Justierarbeiten an den Brennern übernimmt der Hersteller der Brenner oder eine von ihm autorisierte Firma. Die Betreiber der Heizanlage sollen dabei kooperieren. Nach der Modernisierung oder Ersetzung des Brenners muss die Betriebsstelle die Sicherheitsvorrichtungen wie den Sicherheitsventil und die Sicherheitsinterlocks selbst überprüfen und eine Überprüfungsprotokoll erstellen. Jede Modifikation, Reparatur oder Ersetzung des Brenners darf die Sicherheitseigenschaften sowie die Energieeffizienz der Heizanlage nicht verringern und muss den Umweltvorschriften entsprechen. Bei der äußeren Inspektion des Kessels müssen die Prüfstellen auch die oben genannten Selbstprüfungsprotokolle des Betreibers überprüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Brenner bereits Typenerprobungen durchlaufen haben sowie ob die Sicherheitseinrichtungen den Anforderungen entsprechen. Kohlefeuerungen sollten nicht in Feuerungen für Gas, Treiböl oder andere flüssige Brennstoffe umgebaut werden. Bei Modifikationen unter besonderen Umständen müssen die entsprechenden Vorschriften für die Modifikation von Kesseln eingehalten werden. VI. Sonstiges: Vor der Installation von Gaskesseln müssen die zuständigen Stellen gemäß den Vorgaben der Norm GB 50028 „Vorschriften für die Planung von Stadtgasanlagen“ sowie anderen geltenden Standards oder Branchenstandards eine sichere und zuverlässige Gasversorgung sicherstellen. Die in dem Gasversorgungssystem verwendeten Druckbehälter, Druckleitungen und Gasflaschen müssen den Anforderungen der Sicherheitsvorschriften und -standards für Spezialgeräte entsprechen. Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, 24. Januar 2017