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TSG21-2019, Artikel 3.1.4.4.2, Absatz (3): „Behälter, bei denen aus strukturellen Gründen keine Inneninspektion durchgeführt werden kann.“ Gehören Behälter mit einem relativ kleinen Innendurchmesser, für die es keine Notwendigkeit gibt, Öffnungen für Menschen oder Hände einzubauen, zu den oben genannten Behältern? Soll dieses Prinzip befolgt werden, indem auf den Bauzeichnungen die berechnete Dicke angegeben wird und Anforderungen an regelmäßige Überprüfungen während der Nutzung gestellt werden?
Damit sind Geräte mit besonderer innere Struktur gemeint, wie z. B. Wärmeaustauscher mit festen Rohrplatten. Kleine Behälter gehören nicht zu dieser Kategorie, sofern sie keine Handöffnungen haben, aber die Anschlussrohre als Inspektionsöffnungen verwendet werden können.
Auch einige Geräte mit Innenfutter fallen in diese Kategorie.
Einige Geräte mit Innenfüllmaterialen lassen sich nicht innerlich überprüfen. Wenn die Geräte zu klein sind, um hineinzukommen, oder wenn die Abmessungen der Anschlüsse es nicht zulassen, dass Öffnungen für Inspektionen angefertigt werden können, muss in solchen Fällen auf diese Vorschriften Rücksicht genommen werden. Es ist besonders wichtig, die entsprechenden technischen Anforderungen zu berücksichtigen. Die auf den Zeichnungen angegebenen Mindeststärken müssen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Verstärkungen durch Öffnungen sowie Stützen festgelegt werden – es darf nicht einfach nur eine Berechnungsstärke angegeben werden.
Gilt in Artikel 3.1.4.4.2 Absatz (3) der „Großen Regeln“ nicht, dass es ausreicht, die berechnete Dicke anzugeben? Warum muss man noch über Probleme wie das Verstärken durch Öffnungen nachdenken?
Wir betrachten dabei, dass in der Zeichnung die minimale Dicke angegeben werden muss, die für einen sicheren Gebrauch der Anlage erforderlich ist. Daher gibt es viele Faktoren zu berücksichtigen; es erscheint unvollständig, lediglich die berechnete Dicke anzugeben.
Gern geschehen, jeder kann seine Meinung äußern – so gibt es mehr Anhaltspunkte