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Größere Richtlinie 2.1.1 „(5) Wenn Unternehmen, die Druckbehälter herstellen, umrüsten oder reparieren, Materialien für Druckbehälter von Unternehmen erhalten, die nicht in der Materialherstellung tätig sind, müssen sie entweder das Original des Qualitätszertifikats vom Materialhersteller erhalten oder eine Kopie, auf der das Siegel des Materialhändlers sowie die Unterschrift bzw. das Siegel des zuständigen Verantwortlichen zu finden sind.“ Nun gibt es vier Parteien: A, B, C und D. Partei A ist ein Hersteller von Blechen, B und C sind Händler für Stahlplatten, und D ist ein Unternehmen, das Druckbehälter herstellt. Partei B kauft die Platten bei Partei A und verkauft sie anschließend an Partei C. Schließlich kauft Partei D, also der Hersteller der Druckbehälter, die Platten für die Druckbehälter von Partei C. Ist es dann ausreichend, wenn auf dem Qualitätszertifikat der Kopie nur das Prüfsiegel und das Stempel des gesetzlichen Vertreters der Partei C vorhanden sind? Ist das Qualitätskontrollsiegel sowie das Siegel des gesetzlichen Vertreters der Partei B noch erforderlich? Nach dem Verständnis eines Anfängers reichen das Qualitätskontrollsiegel sowie das Siegel des gesetzlichen Vertreters der Partei C aus. Doch laut dem Vorgesetzten sind auch das Qualitätskontrollsiegel sowie das Siegel des gesetzlichen Vertreters der Partei B erforderlich. Ich hoffe auf die Anleitung der Experten! ! !
Das inländische Qualitätszertifikat muss neben dem Prüfsiegel der Partei C sowie dem roten Siegel des Rechtsträgers auch das Prüfsiegel der Stahlfabrik der Partei A enthalten. Das Siegel der Partei B kann hingegen ignoriert werden.
Ich stimme der Ansicht im zweiten Stock zu. Der Beitragstäter sollte auch daran denken, die digitalen Identifikationsmerkmale des Zertifikats zu überprüfen und dessen Echtheit zu prüfen.
Ich stimme der Ansicht im zweiten Stock zu. Der Beitragstäter sollte auch daran denken, die digitalen Identifikationsmerkmale des Zertifikats zu überprüfen und dessen Echtheit zu prüfen.
Was oben gesagt wurde, stimmt: Es reicht aus, wenn das Siegel der Stahlwerke sowie das rote Siegel der Partei C vorhanden sind. Sowohl Partei B als auch Partei C sind Händler – in solchen Fällen wird Partei B in der Regel kein Siegel auf das Materialdokument setzen.
Auch Anfänger denken so, aber unser örtliches Prüfinstitut besteht auf das Qualitätskontrollsiegel und das Stempel des gesetzlichen Vertreters der Partei B. Deshalb verstehe ich nicht, woher das Qualitätskontrollsiegel der Partei B stammt, und deshalb frage ich die Experten um Rat.
Die Aussagen der Sonderuntersuchungsstelle sind begründet! ! In den Vorschriften sind die Anforderungen an die Qualitätskontrolle durch die Vertriebspartner sowie das Siegel des zuständigen Ansprechpartners festgelegt! Sowohl B als auch C gehören zu den Vertriebsunternehmen und benötigen sie im Grunde genommen. Und da die Hersteller der Behälter den Weg der Materialbeschaffung klar beschreiben können, müssen natürlich auch bei den Vertriebspartnern alle Unterlagen vollständig vorhanden sein. Falls es keine schriftlichen Belege gibt, die belegen, dass die vom Hersteller gekauften Materialien von Person B bearbeitet wurden, dann werden die Mitarbeiter des Prüfinstituts sich nicht damit aufhalten!
Meine eigene Auffassung ist, dass das rote Siegel der Partei C sowie die Unterschrift des Verantwortlichen ausreichen