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Ich habe eine Frage: Nach den Vorschriften der PED müssen Hersteller Druckgeräte kategorisieren. Die Gerätearten umfassen Behälter, Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Druckanbauteile sowie Kombinationen aus diesen Elementen. (b) in Absatz 1 von Artikel 4 der PED (2014/68/EU): Druckgeräte, bei denen eine Überhitzungsgefahr besteht, wenn sie direkt mit Feuer oder auf andere Weise erhitzt werden, um Dampf oder überhitztes Wasser mit einer Temperatur von über 110 °C zu erzeugen, und deren Fassungsvermögen mehr als 2 l beträgt, sowie alle Schnellkochtopfe (Anhang II, Tabelle 5). Bedeutet das also, dass nur Dampf- oder Warmwasserheizungen, die mit Flammen oder auf andere Weise erhitzt werden, gemäß Tabelle 5 des Anhangs II bewertet werden können? Können auch Heizungen mit Wärmeträgeröl dieser Einstufung zugeordnet werden? ? Außerdem: Wo findet man die detaillierte Definition der Komponenten? Vielen Dank
Bewertung der Komponenten, siehe Punkt 4.2. Prinzip: 1. Alle Behälterarten werden einzeln bewertet, um ein Gefahrenniveau zu ermitteln. Zertifizierung einzeln durchführen. 2. Rohrsysteme werden separat bewertet, um ein Gefahrenniveau zu ermitteln, und erhalten eine eigene Zertifizierung. 3. Druckbelastete Anbaugeräte, wie z. B. Ventile und andere Geräte mit Druckkammern, werden separat bewertet, um ein Gefahrenniveau zu ermitteln, und erhalten eine eigene Zertifizierung. 4. Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Druckauslöser und Druckschalter werden separat bewertet, um ein Gefahrenniveau zu ermitteln, und erhalten eine eigene Zertifizierung. 5. Schließlich wird eine Gesamtbewertung vorgenommen, indem die Punkte 1, 2 und 3 zusammengefasst werden. Dabei gilt das höchste Risikostufenwert als Risikostufe des gesamten Geräts. Eine umfassende Zertifizierungsprüfung durchführen.