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Über Sicherheitsventile für Druckbehälter

2018-03-01View Original

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Um Rat fragen: Kann der Einstelldruck des Sicherheitsventils bei Druckbehältern über den Konstruktionsdruck liegen? Nach welchem Kriterium kann man vorgehen?
Reply #22018-03-01
In der Regel nicht über den Nenndruck. Manchmal enthält die Zeichnung den maximal zulässigen Betriebsdruck sowie einen Konstruktionsdruck; in diesem Fall übersteigt der Einstelldruck der Sicherheitsventile den Konstruktionsdruck. Die Konstruktionsdrücke haben zu diesem Zeitpunkt keine Bedeutung mehr. Der tatsächliche Designdruck entspricht bereits dem maximal zulässigen Betriebsdruck.
Reply #32018-03-01
Der Einstelldruck darf die Nennungspannung nicht überschreiten – das ist eine grundlegende Anforderung der Vorschriften für den sicheren Betrieb von Sicherheitsventilen. In diesem Jahr wurde ich in dieser Angelegenheit von der Sonderinspektion unterrichtet.
Reply #42018-03-01
Wenn das der Fall ist, muss dann bei Überschreitung des Nenndrucks der Einstelldruck der Sicherheitsventile neu justiert werden?
Reply #52018-03-01
Nein, normalerweise 1,1–1,15
Reply #62018-03-01
Wenn der Einstelldruck des Sicherheitsventils über dem konstruktiven Druck liegt, wie kann es dann noch eine sichere Funktion erfüllen? :lol
Reply #72018-03-02
Der aktuelle Designdruck muss nicht neu eingestellt werden. Der Druck des neuen Designs liegt über dem Öffnungsdruck der ursprünglichen Sicherheitsventile. Damit ist das Problem gelöst
Reply #82018-03-02
Wenn das Gerät einen maximal zulässigen Betriebsdruck (MAWP) angibt, liegt der Einstelldruck unter dem MAWP, kann aber über dem Konstruktionsdruck liegen. Diese Vorgehensweise wird häufig dann angewandt, wenn das Gerät dicht gemacht werden muss
Reply #92018-03-02
Im Allgemeinen darf der Wert nicht die konstruktive Druckgrenze überschreiten. Wenn bei der Konstruktion ein maximal zulässiger Betriebsdruck festgelegt ist, darf der Einstelldruck nicht über diesen maximal zulässigen Druck liegen (er kann jedoch höher sein als der konstruktive Druck)
Reply #102018-03-02
Die Vorschriften legen den Druck für die Dichtheitsprüfung fest – und zwar als Designdruck. Zudem wird vorgeschrieben, dass bei Behältern mit Überdruckentlastungsvorrichtungen wie Sicherheitsventilen, im Falle einer Dichtheitsprüfung, alle notwendigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein müssen. Der Entwerfer muss außerdem den maximal zulässigen Betriebsdruck angeben. Okay, das ist jetzt klar.
Reply #112018-03-02
Stimme der Meinung des Threadbetreibers zu, in der Regel sollte es nicht über den Designdruck hinausgehen.
Reply #122018-03-02
Das ist ein altes Problem: Wenn ein Gerät einer Dichtigkeitsprüfung unterzogen werden muss und außerdem ein Sicherheitsventil vorhanden ist, dann gilt es zu beachten, dass beim Durchführen der Dichtigkeitsprüfung das Sicherheitsventil bereits installiert sein muss – schließlich vorschreiben die Vorschriften, dass alle Sicherheitseinrichtungen vollständig vorhanden sein müssen. Zudem muss der Druck bei der Dichtigkeitsprüfung dem Konstruktionsdruck entsprechen. Wie kann in diesem Fall noch die Vorgabe eingehalten werden, dass der Einstelldruck nicht höher als der konstruierte Druck ist – und wie findet dann das Dichtigkeitsprüfen statt? In diesem Fall muss der Einstellungsdruck höher als der konstruierte Druck eingestellt werden. Dabei wird das Konzept des maximal zulässigen Betriebsdrucks eingeführt.
Reply #132018-03-05
Im Prinzip darf es nicht überschritten werden, aber die Normen legen fest, dass bei einem Gerät mit mehreren Sicherheitsventilen ein gewisser Prozentsatz überschritten werden darf. Genauer gesagt: Gemäß den Anforderungen von Anhang B.3.2.2 der Norm GB150.1-2011 – „Wenn auf dem Behälter mehrere Entlastungsanlagen installiert sind, darf der Betriebsdruck einer dieser Anlagen nicht höher sein als der Nenndruck. Der Betriebsdruck der anderen Entlastungsanlagen kann auf 1,05 Mal den Nenndruck erhöht werden.“”

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