HCBBS Forum (Deutsch)
Submit Chemical Projects / Find Solutions
Amplify Your Requirements on a Broader Chemical Platform *Engineering · Technology · Equipment · Solutions*
Submit Request

„Entscheidung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne bezüglich der Aufhebung und Änderung einiger Vorschriften“, Nr. 196

2018-03-24View Original

Thread Content

Kürzlich hat die **Allgemeine Verwaltung für Qualitätskontrolle eine Entscheidung über die Aufhebung und Änderung einiger Vorschriften erlassen. Dabei wurden 16 behördliche Vorschriften aufgehoben, und in 16 weiteren Vorschriften wurden einzelne Bestimmungen geändert. Die Entscheidung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. **Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne Nr. 196 „**Entscheidung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne über die Aufhebung und Änderung einiger Vorschriften**“. Die Entscheidung wurde am 23. Februar 2018 in der Verwaltungssitzung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne verabschiedet. Sie wird nun veröffentlicht und tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Leiteramt, 6. März 2018: **Entscheidung der Generalverwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne bezüglich der Aufhebung und Änderung einiger Vorschriften** Um im Einklang mit dem Gesetz die Bürokratie zu verringern, die Zuständigkeiten zu verteilen und den Service zu verbessern, hat die Generalverwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne eine umfassende Überprüfung der internen Vorschriften durchgeführt. Nach der Überprüfung hat die Generalverwaltung für Qualitätskontrolle beschlossen: 1. 16 behördliche Vorschriften werden aufgehoben, siehe Anhang 1.   Zweitens wurden einige Bestimmungen der 16 behördlichen Vorschriften geändert; siehe Anhang 2 für weitere Details.   Diese Entscheidung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.   Anhang: 1. Von der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle beschlossene Aufhebung von Verwaltungsvorschriften 2. Von der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle beschlossene Änderungen an Verwaltungsvorschriften

Anhang 1: Von der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle beschlossene Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
1. „Verordnungen zur Überprüfung und Kontrolle von Futtermitteln für exportierte Nutztiere“ (veröffentlicht am 24. November 1999, Verordnung Nr. 5 der Zoll- und Quarantänebehörde)
2. „Verordnungen zur Regulierung der Bewertung von Personen, die für Qualitätszertifizierungen und Hygienekontrollen zuständig sind“ (veröffentlicht am 17. Dezember 1999, Verordnung Nr. 15 der Zoll- und Quarantänebehörde)
3. „Erklärungen zu den Bestimmungen des chinesischen Standardsgesetzes“ (veröffentlicht am 23. Juli 1990, Verordnung Nr. 12 der Technischen Überwachungsbehörde)
4. „Verordnungen zur Regulierung der Standardisierung im Energiebereich“ (veröffentlicht am 6. September 1990, Verordnung Nr. 16 der Technischen Überwachungsbehörde)
5. „Verordnungen zur Regulierung der Tätigkeit von Beamten der technischen Überwachungsbehörden“ (veröffentlicht am 24. Januar 1992, Verordnung Nr. 27 der Technischen Überwachungsbehörde)
6. „Verordnungen zur Regulierung von Schiedsinspektionen und Qualitätsprüfungen von Produkten“ (veröffentlicht am 1. April 1999, Verordnung Nr. 4 der Behörde für Qualitätstechnische Überwachung)
7. „Vorschriften zur Sicherheitsüberwachung von kleinen und normaldruckbetriebenen Warmwasserkesseln“ (veröffentlicht am 15. Juni 2000, Verordnung Nr. 11 der Behörde für Qualitätstechnische Überwachung)
8. „Vorschriften zur Qualitätssicherung und Sicherheitsüberwachung von Sondergeräten“ (veröffentlicht am 29. Juni 2000, Verordnung Nr. 13 der Behörde für Qualitätstechnische Überwachung)
9. „Verordnungen zur Regulierung von Markenprodukten in China“ (veröffentlicht am 29. Dezember 2001, Verordnung Nr. 12 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle; geändert durch Verordnung Nr. 124 vom 18. Dezember 2009)
10. „Vorschriften zur Strafverfolgung bei Verstößen bezüglich der Sicherheit von Kesseln, Behältern und Druckleitungen“ (veröffentlicht am 29. Dezember 2001, Verordnung Nr. 14 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle)
11. „Verordnungen zur Regulierung der Herstellung und Überwachung von Kesseln und Behältern“ (veröffentlicht am 12. Juli 2002, Verordnung Nr. 22 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle)
12. „Vorschriften zur Regulierung des Systems der grünen Korridore für die Inspektion von Exportgütern“ (veröffentlicht am 18. Juli 2003, Verordnung Nr. 50 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle)
13. „Verordnungen zur Regulierung der Zulassung und Überwachung der Herstellung von Messgeräten“ (veröffentlicht am 29. Dezember 2007, Verordnung Nr. 104 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle)
14. „Verordnungen zur Klassifizierung von Unternehmen, die Industrieprodukte exportieren“ (veröffentlicht am 14. Juni 2009, Verordnung Nr. 113 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle)
15. „Verordnungen zur Regulierung der Überwachung von Prüfstellen für die Sicherheit von Kraftfahrzeugen“ (veröffentlicht am 13. Oktober 2009, Verordnung Nr. 121 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle)
16. „Verordnungen zur Regulierung der Qualifikationen von Betrieben, die bei der Überwachung von Geräten tätig sind“ (veröffentlicht am 28. April 2014, Verordnung Nr. 157 der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle; geändert durch Verordnung Nr. 166 vom 25. August 2015)

Anhang 2: Von der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle beschlossene Änderungen an Verwaltungsvorschriften
1. Änderungen an den „Durchführungsbestimmungen zum Gesetz der Volksrepublik China zur Regulierung der Herstellung und Überwachung von Messgeräten“ (Verordnung Nr. 44 der Technischen Überwachungsbehörde):
a) Der zweite Absatz des Artikels 24 wird gestrichen.   (II) Artikel 30 soll wie folgt geändert werden: „Wer gegen die Bestimmungen dieser Durchführungsregeln verstößt und Messgeräte in nicht gesetzlich vorgeschriebenen Maßeinheiten importiert oder verkauft, oder andere Messgeräte, deren Verwendung vom Staatsrat verboten ist, wird von der für das Messwesen zuständigen Behörde auf Kreisebene oder höher gemäß den Bestimmungen der „Durchführungsregeln zum Messgesetz der Volksrepublik China“ bestraft.“ ”  (III) Artikel 31 soll wie folgt geändert werden: „Wer Messgeräte importiert oder verkauft, die nicht von der zuständigen Messbehörde des Staatsrates genehmigt wurden, wird von der Messbehörde auf Kreisebene oder höher gemäß den Vorschriften der ‚Verordnungen zur Überwachung und Verwaltung von importierten Messgeräten in der Volksrepublik China‘ bestraft.“ ”  Zwei: Änderungen an den „Vorschriften zur Verwaltung der Quarantänepflanzungen für pflanzliche Vermehrungsmaterialien, die ins Land eingeführt werden“ (Verordnung der Zoll- und Quarantänebehörde Nr. 11)
(a) In Artikel 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch „Benennung“ ersetzt.   (II) Nach Artikel 4 wird ein neuer Artikel als Artikel 5 eingefügt: „Die Isolationsbedingungen, Einrichtungen, Geräte sowie das Personal in den Quarantänepflanzungen, die zur Bearbeitung von Pflanzenmaterialien für den Import vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Quarantäne entsprechen.“ ”  (III) Artikel 5 wird in Artikel 6 umgewandelt. Die ersten beiden Punkte werden wie folgt geändert: „(I) Um als Isolations- oder Quarantänekulturbeet zu gelten, muss man im Voraus einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Inspektions- und Quarantänestelle stellen. Gleichzeitig müssen die nach Artikel 5 erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Wenn die Anforderungen erfüllt sind, kann das Gebiet als Isolations- oder Quarantänekulturbeet ausgewiesen werden.“   (II) Um als Isolier- und Quarantänepflanzung für lokale Zwecke ausgewählt zu werden, muss 30 Tage vor der Einfuhr pflanzlicher Vermehrungsmaterialien ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Prüf- und Quarantänebehörde eingereicht werden. Gleichzeitig müssen die nach Artikel 5 erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Wenn die Anforderungen erfüllt sind, kann die Pflanzung als lokale Isolier- und Quarantänepflanzung ausgewählt werden. ”  Drei: Änderungen am „Verordnung über die Quarantäne von Pflanzsubstraten bei der Einfuhr“ (**Verordnung der Zoll- und Quarantänebehörde Nr. 13**): Artikel 13 wird gestrichen.   IV. Änderungen an den „Vorschriften für die Meldung von Einfuhren und Ausfuhren zur Inspektion und Quarantäne“ (Verordnung der Behörde für Inspektion und Quarantäne Nr. 16)
(a) Artikel 6 wird wie folgt geändert: „Die Unternehmen, die solche Anmeldungen erstatten, müssen sich bei der zuständigen Behörde für Inspektion und Quarantäne registrieren. Die Anmeldungen müssen anschließend von den bei dieser Behörde registrierten Mitarbeitern bearbeitet werden.“ ”  (II) Artikel 7 wird gestrichen.   (III) Artikel 11 wird in Artikel 10 umgewandelt. Der erste Punkt wird wie folgt geändert: „Für Waren, für die ein Zulassungssystem gilt, müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden.“ Ändern Sie den dritten Punkt wie folgt: „Bei der Meldung von Abfällen und Rohstoffen, die ins Land gebracht werden sollen, muss außerdem ein Prüfzertifikat vorgelegt werden, das von einer Zoll- oder Quarantänebehörde bzw. einer anderen Prüfstelle ausgestellt wurde.“ ; Für Rohstoffe, die zu den restriktiv behandelten Abfällen gehören, muss ein Importzulassungsnachweis vorgelegt werden.   (IV) Artikel 13 wird in Artikel 12 umgewandelt. Der erste Punkt wird wie folgt geändert: „Für Waren, für die ein Zulassungssystem gilt, müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden.“   V. Änderungen am „Verordnung über die Überwachung und Kontrolle der Produktauthentizität“ (Verordnung des Generalamts für Qualitätskontrolle Nr. 27): Artikel 24 wird gestrichen.   VI. Änderungen an den „Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle der Messungen in Tankstellen“ (Verordnung des Generalamts für Qualitätskontrolle Nr. 35)
(a) In Punkt 2 von Artikel 5 wird der Satz „Die Mitarbeiter der Tankstellen, die für Messarbeiten zuständig sind, müssen eine Ausbildung in den Bereichen der Messwesenkenntnisse bei den zuständigen Provinzbehörden für Qualitätssicherung absolvieren und über eine entsprechende Zulassung verfügen“ in „Die Mitarbeiter der Tankstellen, die für Messarbeiten zuständig sind, müssen eine angemessene Ausbildung in den Bereichen der Messwesenkenntnisse erhalten.“ geändert. Entfernen Sie „oder Zertifikat zur Überprüfung von Messgeräten bei der Einfuhr“ aus Punkt 4 des fünften Artikels.   (II) In Punkt 3 des Artikels 7 soll der Ausdruck „kein Zertifikat als Prüfer für Messgeräte“ durch „keine Fähigkeit zur Prüfung von Messgeräten“ ersetzt werden.   (III) Streichen des ersten Absatzes von Artikel 9 ; Streichen in Punkt 2 des Artikels 9 die Ausdrücke „oder ohne Zertifikat zur Überprüfung von Messgeräten“ sowie „Beschlagnahme der Messgeräte sowie aller unrechtmäßig erlangten Einnahmen“” ; Ändern Sie in Punkt 5 von Artikel 9 den Satz „und werden gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnungen zum Messgesetz der Volksrepublik China bestraft“ in „und werden gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnungen zum Messgesetz der Volksrepublik China bestraft“” ; Entfernen Sie aus Punkt 5 des Artikels 9 den Satz: „Bei schwerwiegenden Fällen soll die zuständige Provinzbehörde für Wirtschaft und Handel sowie die Industrie- und Handelsbehörde aufgefordert werden, der Tankstelle die Genehmigung zur Vermarktung von Kraftstoffen sowie die Geschäftslizenz zu entziehen.“   7. Änderungen an den „Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle von Schiffen im internationalen Verkehr“ (Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle Nr. 38)
Artikel 33 wird wie folgt geändert: „Die Überwachungs- und Kontrollbehörden üben eine Genehmigungspflicht gegenüber den Einrichtungen, die für die Versorgung der Schiffe mit Lebensmitteln und Trinkwasser zuständig sind, sowie gegenüber den Einrichtungen, die für die Desinfektion und Reinigung der Schiffe verantwortlich sind.“ ; Bei Einheiten, die sich mit Schifffahrtsvertretung und Versorgungsdienstleistungen für Schiffe beschäftigen, wird eine Registrierungspflicht eingeführt. Die dort tätigen Mitarbeiter müssen gemäß den Anforderungen der Zoll- und Quarantänebehörden geschult und geprüft werden. ”  8. Änderungen an den „Vorschriften der Volksrepublik China zur Umsetzung des internationalen Zertifizierungssystems des Kimberley-Prozesses“ (Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle Nr. 42)
(a) Entfernung des zweiten Kapitels.   (II) Artikel 10 wird in Artikel 7 umgewandelt; dabei werden die Ausdrücke „der Ort seiner Registrierung“ sowie „die Registrierungsbescheinigung“ gestrichen.   (III) Artikel 15 wird in Artikel 12 umgewandelt; dabei werden die Begriffe „der Ort seiner Registrierung“ sowie „die Registrierungsbescheinigung“ gestrichen.   9. Änderungen an den „Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle der Qualität von Seidenfäden“ (Verordnung des Generalamts für Qualitätskontrolle Nr. 43)
(a) Der erste Absatz des Artikels 4 wird wie folgt geändert: „Bei dem Kauf frischer Seidenkokons sowie bei der Verarbeitung getrockneter Seidenkokons müssen grundlegende Bedingungen für die Qualitätssicherung erfüllt werden (im Folgenden als **Grundbedingungen für die Qualitätssicherung** bezeichnet). Die Unternehmen, die mit dem Kauf frischer Seidenkokons oder der Verarbeitung getrockneter Seidenkokons beschäftigt sind, müssen in Bezug auf Einrichtungen und Umgebungen, Ausrüstung und Geräte, Mitarbeiter, Qualitätskontrollstandards sowie interne Qualitätskontrollsysteme die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Zudem müssen sie einer Überwachung durch spezialisierte Prüfinstitute für Fasern unterliegen.“ ”   Ändern Sie in Absatz 2 des Artikels 4 den Ausdruck „Grundanforderungen an die Qualitätsgarantiebedingungen (im Folgenden als **Grundvoraussetzungen für die Qualitätsgarantie** bezeichnet)“ in „**Grundvoraussetzungen für die Qualitätsgarantie**“.   (II) In den Absätzen 1, 2 und 3 des Artikels 5 sowie im Artikel 7 soll der Begriff „Prüfung“ durch „Aufsicht und Überwachung“ ersetzt werden.   (III) Artikel 6 soll wie folgt geändert werden: „Die spezialisierten Prüfinstitute für Fasern müssen nach der Überprüfung der Bedingungen für die Qualitätssicherung bei dem Kauf von frischen Seidenkokons sowie bei der Verarbeitung von getrockneten Seidenkokons ein Protokoll über die Durchführung der Prüfung ausstellen.“ Das Format und der Inhalt des Prüf- und Überwachungsberichts werden einheitlich vom Chinesischen Textilprüfamt festgelegt. ”  (IV) Der fünfte Absatz des Artikels 8 soll wie folgt geändert werden: „Die konkreten Vorschriften für die zertifizierende Prüfung der Qualität von Seidenfäden sollen von der Chinesischen Faserprüfungsbehörde festgelegt werden.“ ”  (5) Der zweite Absatz des Artikels 9 soll wie folgt geändert werden: „Zum Gegenstand der Überwachung und Prüfung gehören neben der Überprüfung, ob die Betreiber von Seidenprodukten die erforderlichen Qualitätsanforderungen bei dem Kauf frischer Seidenkokons sowie bei der Verarbeitung getrockneter Seidenkokons erfüllen, auch die Überprüfung darauf, ob der Kauf frischer Seidenkokons von den Betreibern gemäß den Vorgaben durchgeführt wird.“ ; Ob die Qualität, Menge sowie Verpackung und Kennzeichnung der Seidenkokons, die nicht einer Qualitätsprüfung unterzogen wurden, den **Gesetzen, lokalen Vorschriften sowie den entsprechenden Regelungen** entsprechen ; Ob die Kennzeichnungen der Seidenfäden sowie die Qualitätszertifikate mit der tatsächlichen Ware übereinstimmen usw. ”  (6) In Artikel 11 soll „15 Tage“ in „15 Arbeitstage“ geändert werden. In Absatz 1 von Artikel 12 soll „5 Tage“ in „5 Arbeitstage“ geändert werden. In Absatz 3 von Artikel 12 soll „10 Tage“ in „10 Arbeitstage“ geändert werden.   (7) Der Satz „Bei schwerwiegenden Fällen wird empfohlen, dass die zuständige Stelle die entsprechende Befugnis zur Einkauf von Seidenkokons entzieht“ aus Artikel 21 gestrichen wird.   (8) Streichen in Absatz 1 des Artikels 22 den Satz „Bei schwerwiegenden Fällen wird empfohlen, dass die zuständige Stelle die entsprechende Qualifikation für die Verarbeitung von Seidenraupen entzieht.“   Entfernen Sie aus Absatz 2 des Artikel 22 den Satz „Bei schwerwiegenden Fällen wird empfohlen, dass die zuständige Stelle für die Zulassung die entsprechende Zulassung zur Herstellung von Seidenfäden entzieht“.   X. Änderungen an den „Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle bei der Herstellung und Fertigung von Brillen“ (Verordnung des Generalamts für Qualitätskontrolle Nr. 54)
(a) Der dritte Punkt des vierten Artikels wird gestrichen.   (II) In Punkt 3 des Artikels 8 soll der Ausdruck „kein Zertifikat als Prüfer für Messgeräte“ durch „keine Fähigkeit zur Prüfung von Messgeräten“ ersetzt werden.   (III) Streichen des ersten Absatzes von Artikel 9 ; Streichen Sie aus dem zweiten Punkt des neunten Artikels den Satz: „Wer gegen die Bestimmungen des Absatzes 4, Punkte (4) und (5) dieser Vorschriften verstößt, indem er Messgeräte verwendet, für die eine obligatorische Prüfung erforderlich ist, und diese nicht gemäß den Vorschriften registriert sowie der örtlichen Bezirksbehörde für Qualitätssicherung und Technik zur Registrierung vorlegt, wird aufgefordert, dies zu korrigieren.“” ; Entfernen Sie aus Punkt 3 des Artikels 9 die Ausdrücke „Verstoß gegen die Bestimmungen von Absatz (6) des Artikels 4 dieser Vorschriften“ sowie „Beschlagnahme der Messgeräte und aller unrechtmäßig erlangten Einnahmen“.   (IV) Streichen Sie den Ausdruck „Enteignung aller unrechtmäßig erlangten Einnahmen“ aus Punkt 2 von Artikel 10.   11. Änderungen an den „Vorschriften zur Inspektion und Quarantäne von gentechnisch veränderten Produkten bei deren Einfuhr und Ausfuhr“ (Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle Nr. 62)
(a) Artikel 12 und 13 werden gestrichen.   (II) Artikel 14 wird in Artikel 12 umgewandelt; der Ausdruck „sowie Genehmigungen für den Transittransport“ wird gestrichen.   Zwölf: Änderungen am „Verfahren zur Überprüfung von Messstandards“ (Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle Nr. 72)
(a) Der vierte Punkt des Artikels 6 wird wie folgt geändert: „Es müssen mindestens zwei Mitarbeiter vorhanden sein, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und den Anforderungen der geltenden Gesetze und Vorschriften im Bereich der Messung entsprechen.“ ; ”  Ändern Sie den sechsten Punkt des Artikels 6 wie folgt: „Die Stabilität der Messstandards sowie die Wiederholbarkeit der Prüf- oder Kalibrierergebnisse entsprechen den technischen Anforderungen.“ ”  (II) Artikel 8 soll wie folgt geändert werden: „Die Einheiten, die eine Prüfung des Messstandards beantragen (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), müssen dem für die Prüfung zuständigen Amt für Qualitäts- und Techniküberwachung die folgenden Unterlagen einreichen: 2 Originalexemplare des Antrags auf Prüfung des Messstandards sowie 1 Originalexemplar des technischen Berichts zum Messstandard – außerdem in elektronischer Form.“ ;   (II) Je ein Exemplar der gültigen Prüf- oder Kalibrierzertifikate für die Messstandards sowie die zugehörigen Messgeräte, sowie Kopien weiterer technischer Unterlagen, die nachweisen, dass die Messstandards über die erforderliche Messfähigkeit verfügen ;   (III) Ein Ausdruck des Nachweises über die Qualifikationen der Personen, die für die Messung und Kalibrierung zuständig sind. ”  (III) Artikel 9 soll wie folgt geändert werden: „Bei der Antragstellung auf Überprüfung eines Messstandards muss die anfragende Stelle den zuständigen Behörden für Qualitäts- und Techniküberwachung die folgenden Unterlagen vorlegen: (I) 2 Originalexemplare des Antrags auf Überprüfung des Messstandards sowie 1 Originalexemplar des technischen Berichts zum Messstandard, außerdem die elektronische Version.“ ;   (II) Einen Abzug des Zertifikats zur Überprüfung der Messstandards sowie der gültigen Prüf- oder Kalibrierzertifikate für die damit verbundenen Hauptmessgeräte während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats zur Überprüfung der Messstandards. Außerdem sind jeweils ein Abzug aller anderen technischen Unterlagen erforderlich, die nachweisen können, dass die Messstandards über die notwendige Messkapazität verfügen ;   (III) 1 Kopie des Antragsformulars für die Sperrung (oder Löschung) der Messstandards (falls zutreffend) ;   (IV) Eine Kopie des Nachweises über die Qualifikationen des Personals für Messungen und Kalibrierungen. ”  (IV) Streichen des Satzes „Für die Prüfer der Messstandards gilt ein Registrierungssystem“ aus Absatz 3 von Artikel 12” ; Ändern Sie in „**Registrierungsverwaltung durch die Staatliche Qualitätsinspektion und die provinziellen Behörden für Qualitätssicherung und Technische Überwachung**“ das Wort „Registrierung“ in „durchführen“.   (5) In Artikel 15 soll der Ausdruck „Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung der Messstandards“ durch „Entscheidung über die Verweigerung der behördlichen Genehmigung“ ersetzt werden.   (6) In Artikel 16 soll der Begriff „Aufhebung“ durch „Löschung“ ersetzt werden.   (7) In Artikel 17 soll der Ausdruck „6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer“ in „6 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer“ geändert werden. Ändern Sie „Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung der Messstandards“ in „Entscheidung über die Verweigerung einer behördlichen Genehmigung“.   (8) In Artikel 20 soll der Ausdruck „Mitteilung über die Ergebnisse der Überprüfung der Messstandards“ durch „Entscheidung über die Verweigerung der behördlichen Genehmigung“ ersetzt werden” ; Ändern Sie „Ein Antrag auf Verwaltungsrechtsbehelf wird gesetzlich bei der für die Prüfung zuständigen Stelle für Qualitätssicherung und Technische Überwachung oder bei der übergeordneten Stelle für Qualitätssicherung und Technische Überwachung gestellt“ in „Ein Antrag auf Verwaltungsrechtsbehelf wird gesetzlich beim zuständigen Volksgericht dieser Ebene oder bei der übergeordneten Stelle für Qualitätssicherung und Technische Überwachung gestellt“.   (9) In Artikel 21 soll der Ausdruck „Mitteilung über die Ergebnisse der Überprüfung der Messstandards“ durch „Entscheidung über die Verweigerung der behördlichen Genehmigung“ ersetzt werden.   (10) Artikel 22 wird gestrichen.   13. Änderungen an den „Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle bei der Inspektion von aquatischen Tieren bei der Ausreise“ (Verordnung des Generalamts für Qualitätskontrolle Nr. 99)
(a) In Artikel 1 soll der Ausdruck „usw. wie in Gesetzen und Vorschriften vorgesehen“ durch „usw. wie in Gesetzen, Vorschriften sowie internationalen Verträgen vorgesehen“ ersetzt werden.   (II) Artikel 4 wird wie folgt geändert: „In Fällen, in denen **oder bestimmte Regionen von China verlangen, dass die Einheiten, die Aquatiere für sie produzieren, verarbeiten oder lagern, registriert werden, führt die Generalverwaltung für Qualitätskontrolle ein Registrierungssystem für Betriebe zur Zucht von Aquatieren sowie für Umschlagplätze ein.“ ”  Vierzehn: Änderungen an den „Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle der Inspektion von Gemüse für Hongkong und Macau“ (Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle Nr. 120)
(a) Der sechste Punkt des Artikels 10 wird wie folgt geändert: „Fachkräfte mit grundlegenden Kenntnissen in der Pflanzenschutzarbeit, die in Vollzeit oder Teilzeit tätig sind.“   (II) Der vierte Punkt des Artikels 11 soll wie folgt geändert werden: „Kopie des Personalausweises des Leiters oder Betreibers der Anbaustätte“.   (III) Der sechste Punkt des Artikels 11 wird gestrichen.   (IV) Artikel 13 soll wie folgt geändert werden: „Wenn sich der Leiter der Anbaustätte ändert, muss er innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Wechsels bei der zuständigen Prüf- und Quarantänebehörde am Standort der Anbaustätte einen Antrag auf Änderung der Registrierung der Anbaustätte stellen.“ ”  (5) Der sechste Punkt des Artikels 35 wird wie folgt geändert: „Falls der Leiter der Anbaustätte innerhalb von 30 Tagen nach einem Wechsel nicht um eine Registrierung der Änderung bittet.“   Fünfzehn: Änderungen an den „Vorschriften zur Ausstellung von Genehmigungen im Bereich Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne“ (Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle Nr. 149)
Artikel 38 wird wie folgt geändert: „Falls die administrative Genehmigung verloren geht oder beschädigt wird und der Begünstigte um eine Erstellung einer Ersatzgenehmigung bittet, muss die zuständige Behörde für Qualitätskontrolle die Genehmigung gemäß den ursprünglichen Bedingungen ausstellen – einschließlich des Datums der Ausstellung. Es darf keine Änderungen oder Verlängerungen vorgenommen werden.“ ”  Sechzehn: Änderungen an den „Vorschriften zur Genehmigung der Hygienebedingungen an Grenzübergängen“ (Verordnung des Generalamts für Qualitätskontrolle Nr. 182)
(a) Streichen Sie in Punkt 5 von Artikel 14 die Ausdrücke „Gesundheitsprüfberichte über das Produktionswasser, ausgestellt von zertifizierten Prüfinstituten“ sowie „Gesundheitsprüfberichte über das Wasser, ausgestellt von zertifizierten Prüfinstituten“.   (II) Artikel 15, Absatz 7, wird gestrichen.   (III) Artikel 16, Absätze 6 und 7 werden gestrichen.   Außerdem wurden die Reihenfolge der Bestimmungen der entsprechenden Vorschriften angepasst.   Die oben genannten 16 Vorschriften werden gemäß dieser Entscheidung entsprechend geändert und erneut veröffentlicht
Reply #22018-03-29
Welche konkreten Auswirkungen hat das auf uns?

Submit a Project

**Looking for Chemical Technology, Equipment & Solutions?** No Registration Required Broader Platform Exposure | Global Chemical Service Provider Connections

Submit Request — Free Consultation

Disclaimer

This is an automated machine translation of the original thread. Some technical terms may have inaccuracies; the original text shall prevail. Click "View Original" at the top right to access the source page, which supports IP-based automatic real-time language translation. Please watch out for contact details and sales inducements to prevent fraud. All content and translations are for reference only, representing solely the poster's personal views. For enquiries, email service@hcbbs.com.