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Mitteilung zu Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Herstellung von Dampfkesselbehältern

2018-04-01View Original

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Bekanntmachung der Abteilung für Sondergeräte des Generalamts für Qualitätskontrolle bezüglich der Vorschriften für die Zulassung zur Herstellung von Kesseln und Druckbehältern (Qualitätskontroll-Bekanntmachung [2018] Nr. 12). An die Behörden für Qualitäts- und Techniküberwachung in den Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städten sowie an alle relevanten Einrichtungen: Die „Vorschriften zur Überwachung der Herstellung von Kesseln und Druckbehältern“ (Verordnung des Generalamts für Qualitätskontrolle Nr. 22, im Folgenden als Verordnung Nr. 22 bezeichnet) wurden am 6. März 2018 aufgehoben. Bis zur Veröffentlichung neuer Genehmigungsstufen und -bedingungen für Sondergeräte werden die Genehmigungsstufen für den Herstellungs von Kesseln und Druckbehältern vorläufig gemäß dem Anhang festgelegt. Die Bedingungen für die Genehmigung bleiben weiterhin den geltenden Vorschriften wie den „Bedingungen für die Genehmigung des Herstellungs von Kesseln und Druckbehältern“ (Guo Jian Zhi Guo [2003] Nr. 194) entsprechend. Anhang: Einteilung der Genehmigungsstufen für die Herstellung von Kesseln und Druckbehältern – Abteilung für Sondergeräte, General Administration für Qualitätsinspektion, 21. März 2018

Einteilung der Genehmigungsstufen für die Herstellung von Kesseln:

I. Einteilung der Genehmigungsstufen für die Herstellung von Dampfkesseln

Stufe | Bereich der Herstellung von Dampfkesseln
-----|----------------------------------
A | Unbeschränkt
B | Dampfkessel mit einer Nenn-Dampfdruck von bis zu 2,5 MPa (Druck in bar, gleiche Einheit)
C | Dampfkessel mit einer Nenn-Dampfdruck von bis zu 0,8 MPa sowie einer Nenn-Verdampfungskapazität von bis zu 1 t/h; Warmwasserkessel mit einer Nenn-Ausgangstemperatur von unter 120 °C
D | Warmwasserkessel mit einer Nenn-Ausgangstemperatur von unter 120 °C sowie einer Nenn-Wärmeleistung von bis zu 2,8 MW

Kessel mit organischen Wärmeträgern

Hinweis: Warmwasserkessel mit einer Nenn-Ausgangstemperatur von 120 °C oder mehr werden je nach Nenn-Ausgangsdruck der Stufe C oder höher zugeordnet. 2. Kesselhersteller mit einer Hochstufenlizenz dürfen Kesselprodukte niedrigerer Stufe herstellen. 3. Kesselhersteller, die eine Lizenz der Klasse C oder einer höheren Klasse besitzen, dürfen Kessel mit organischen Wärmeüberträgern herstellen. Hersteller, die ausschließlich solche Kessel herstellen, müssen eine spezielle Zulassung für den Bau von Kesseln mit organischen Wärmeüberträgern beantragen – ohne Angabe einer bestimmten Klasse. 4. Bei Kesselherstellern, die nur eine begrenzte Anzahl von Produktarten herstellen, kann ihr Herstellungsumfang eingeschränkt werden – beispielsweise durch Beschränkungen hinsichtlich der Namen der Komponenten, der Materialien oder der Produktarten. II. Einteilung der Zulassungsstufen für die Herstellung von Druckbehältern
Stufe | Bereich der Herstellung von Druckbehältern | Beispiele für Produkte
A | Überschwerdruckbehälter, Hochdruckbehälter (A1) ; Kategorie 3: Behälter für Niedrig- und Mitteldruck (A2) ; Vor-Ort-Fertigung von kugelförmigen Speichern oder Herstellung von Kugelhüllplatten (A3) ; Nichtmetallische Druckbehälter (A4) ; Medizinischer Sauerstoffkasten (A5): Bei A1 müssen die Strukturformen wie Einzellagerung, Schmiedeverbindung, Mehrschichtverpackung, Umwickelung mit Band, Wärmeverschweißung, Ummantelung mit Platten, nahtlose Konstruktion, Schmiedearbeit sowie Rohrleitungssysteme angegeben werden. B: Gemäß Anhang 2 der „Mitteilung des Büros der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle bezüglich der Sicherheitsüberwachung von Druckrohren und Gasflaschen“ (Qualitätskontrollbüro, Sondermitteilung [2015] Nr. 675). C: Eisenbahn-Tankschiffe (C1) ; Autotankwagen oder Langrohranhänger (C2) ; Tankschiffe oder Rohrgefäßcontainer (C3): Bei C2 und C3 muss die Produktart angegeben werden. D: Druckbehälter der Klasse I (D1) ; Kategorie D2: Behälter für niedrigen und mittleren Druck. Hinweis: 1. Die Einteilung der Behälter in Kategorie 1, 2 und 3 erfolgt gemäß den Vorgaben in Abschnitt 1.7 der „Vorschriften für die Sicherheitskontrolle von fest installierten Druckbehältern“ ; Die Einstufung der Druckklassen von Druckbehältern wird gemäß Anhang A der „Vorschriften für die technische Überwachung von fest installierten Druckbehältern“ bestimmt. 2. Druckbehälter, die nach den Anforderungen der Analyse- und Entwurfsstandards konstruiert werden, müssen von Herstellern mit einer Lizenz der Klasse A oder C hergestellt werden. 3. Bei Herstellern, die nur eine begrenzte Anzahl von Produktarten herstellen, kann der Umfang der Genehmigung eingeschränkt werden – beispielsweise durch Beschränkungen hinsichtlich der Produkte oder Herstellungsmethoden, der Materialien, der Produktarten sowie der Verwendungszwecke. 4. Die Anforderungen an die Herstellungslizenz für Gasmengenbehälter der Klassen B3, B4 und B5 gemäß Anhang 2 von „Qualitätskontrollbüro Sonderverordnung [2015] Nr. 675“ werden gemäß den Vorgaben für Klasse B3 in Anhang 1 von „Staatsamt für Qualitätskontrolle und Metallprüfung [2003] Nr. 194“ erfüllt.
Reply #22018-04-01
Kein Standard, keine Vorschrift – es wird nicht aktualisiert, und es wird auch nicht für ungültig erklärt. Immer wieder wird etwas veröffentlicht, mein Gott.
Reply #32018-04-02
Ständige Aktualisierung führt zu ständigem Fortschritt!
Reply #42018-04-02
Es gibt zu viele Vorschriften, Richtlinien und Schreiben der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle bezüglich von Spezialgeräten wie Kesseln und Druckbehältern. Es ist unklar, welche Vorschriften noch gültig sind und welche nicht – es herrscht völliges Chaos!
Reply #52018-04-14
Es ist zu chaotisch. Gesetze, Vorschriften. Standard, zwischen den verschiedenen Ebenen ist es immer noch zu chaotisch.

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