Thread Content
Die Vorschriften TSG 07-2019 „Vorschriften für die Zulassung von Herstellern und Befüllbetrieben für Sondergeräte“ treten am 1.6.2019 in Kraft. Nach Inkrafttreten der Vorschriften: 1. Können Hersteller, die ursprünglich keine Konstruktionszulassung hatten, die Konstruktion von Druckbehältern nicht mehr an Hersteller mit Konstruktionszulassung auslagern, sondern müssen sie stattdessen an Konstruktionsbüros vergeben? 2. Können Hersteller mit Designzulassung auch während der Gültigkeitsdauer der Designlizenz weiterhin anderen Herstellern Designs anbieten?
1. Es bleibt wie bisher: Man kann eine mit Entwurfsberechtigung ausgestattete Fertigungsstätte beauftragen. Das entspricht einer Unterauftragsvergabe für das Design. 2. Die Konstruktionszulassung des Herstellers muss bei der Bewertung von einer Prüfkommission bestätigt werden, bevor die entsprechende Konstruktionszulassung erteilt werden kann.
Es sollte schrittweise auf das ASME-Modell hingeführt werden. Nach Erhalt der Herstellungszulassung kann man Produkte für Druckbehälter der entsprechenden Klasse selbst entwerfen, ohne eine Entwurfszulassung benötigen zu müssen. Allerdings ist das Niveau der Überwachungsbeamten im Inland derzeit sehr unterschiedlich; es reicht noch nicht an das Niveau heran, bei dem unabhängige Prüfer wie bei ASME die Prüfungen durchführen. In Zukunft wird es immer lockerer werden, schließlich **entwickeln sich alle Bereiche rasant weiter, und entsprechend haben sich auch die Herstellungsmaterialien, Ausrüstungen sowie das Personal im Vergleich zu früher verbessert.
1. Nach den Regeln darf ein qualifizierter Hersteller Druckbehälter entwerfen, die von seinem eigenen Unternehmen hergestellt werden. Meiner Ansicht nach muss ein Hersteller, wenn er seine Entwürfe auf andere Hersteller ausweiten möchte, gemäß den Vorschriften eine eigene Zulassung als Entwerfer erlangen. Nach den Vorschriften benötigt das Entwicklungsunternehmen 10 Entwickler – doch normale Fertigungsunternehmen verfügen nicht über diese Voraussetzungen! 2. Bei Herstellern mit bereits vorhandenen Zertifizierungen, deren Gültigkeitsdauer der Designzulassung beispielsweise bis Ende dieses Jahres reicht, ist es dann ab dem 6.1 möglich, Designs für Dritte zu erstellen?
1. Es gibt immer noch einige Unterschiede. 10 Personen, und zwar für professionelle Planungsbüros und Designunternehmen. 2. Es wird sicherlich eine Übergangsphase geben.
1. Hersteller, die ursprünglich keine Konstruktionszulassung besaßen, können die Konstruktion von Druckbehältern an Hersteller mit einer eigenen Konstruktionszulassung oder an konstruktionsberechtigte Planungsbüros auslagern. 2. Hersteller mit Designzulassung können auch während der Gültigkeitsdauer der Designlizenz weiterhin anderen Herstellern Designs anbieten.
Es gibt noch keine entsprechende Erklärung. Am 1. Juli findet in Tai’an in Shandong eine Informationsveranstaltung zu diesem Standard statt – dort sollte eine Erklärung gegeben werden
Die relevanten Umsetzungsdetails werden noch offiziell mitgeteilt.
Es gibt kein Problem mit Herstellern, die über eine eigene Designzulassung verfügen – sie unterscheiden sich nicht von Designbüros. Nur diejenigen mit der Qualifikation zur eigenen Konstruktion und Herstellung sind nicht mehr geeignet
Jede Einheit – unabhängig von ihrer Art – kann Designs für die Außenwelt erstellen, sofern sie eine Designlizenz besitzt.
Wenn das Design-Zertifikat eines Unternehmens vor Ablauf des Herstellungs-Zertifikats ausläuft, wird das Design-Zertifikat nun auf denselben Termin wie das Herstellungs-Zertifikat verlängert, und es wird ein neues Zertifikat ausgestellt. Ist in diesem Fall eine externe Gestaltung möglich?
Ich habe es nicht ganz verstanden. Ist die neue Zulassung eine Designlizenz oder eine Herstellungslicenz? Wenn nur eine Herstellungslicenz vorliegt, kann keine externe Gestaltung erfolgen.
Nur Unternehmen mit einer Herstellungslicenz dürfen produzieren. Unternehmen mit einer Designlizenz können selbst entwerfen und herstellen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Designlizenz des Herstellers nur für Entwürfe verwendet werden darf, die von dem eigenen Unternehmen stammen. Wenn es sich um ein externes Unternehmen handelt, muss dessen Designkompetenz überprüft werden. So wird es in unserer Region im Nordosten gehandhabt. Sonst werden die zuständigen Stellen Strafen verhängen.