Thread Content
Eine Frage an alle: Wird die gesamte Wärmebehandlung im Ofen vor oder nach der Schadensfreiheitsprüfung durchgeführt?
Dieser Beitrag wurde zuletzt von fzujunru am 22.7.2019 um 22:11 bearbeitet. Erst nachdem die notwendigen Schweißnähte eine erfolgreiche Nichtzerstörungskontrolle bestanden haben und die mangelhaften Stellen nachbearbeitet sowie erneut überprüft wurden, kann mit der gesamten Wärmebehandlung begonnen werden; Zweitens: Bei Materialien, die eine Neubildung von Rissen bei Erwärmung zeigen, müssen nach der Wärmebehandlung auch Prüfverfahren zur Fehlererkennung durchgeführt werden ; Drittens: Bei Geräten wie Hydrogeneratoren werden nach dem Drucktest weitere nicht zerstörerische Prüfungen durchgeführt. Also im Allgemeinen wird NDT vor der Wärmebehandlung durchgeführt, und in einigen Fällen auch nach der Wärmebehandlung.
Je nach konkreten Umständen wird dies in der Regel vor der Wärmebehandlung durchgeführt; in besonderen Fällen nach der Wärmebehandlung
Erst nachdem die Schweißarbeiten an den Druckbehältern abgeschlossen sind und eine erfolgreiche Prüfung erfolgt hat, kann eine Nachbehandlung durch Erwärmung durchgeführt werden. Dies sind die Anforderungen von Abschnitt 4.2.6.2 der TSG 21-2016.
Wärmebehandlung vor der Nichtzerstörungskontrolle!
So ist es, wenn man nicht oft in Kontakt kommt, kann man sich das einfach nicht merken! Die Wärmebehandlung kann nur nach erfolgreichem Schadensfreiheitsprüfen durchgeführt werden.
Bist du sicher? Wie kann man sicherstellen, dass alle Schweißnähte einwandfrei sind, wenn keine zerstörungsfreie Prüfung durchgeführt wird?
Die vollständige Wärmebehandlung im Ofen ist ähnlich wie die Wärmebehandlung der Schweißnähte vor Ort – nur dass die vollständige Wärmebehandlung im Ofen bessere Ergebnisse liefert. In jedem Fall wird nach dem Schweißen eine NDT-Prüfung durchgeführt, anschließend erfolgt die Wärmebehandlung.
Vor der Wärmebehandlung muss unbedingt eine Schadensfreiheitsprüfung durchgeführt werden. Bei speziellen Materialien sowie speziellen Geräten ist nach der Wärmebehandlung ebenfalls eine solche Prüfung erforderlich
Zuerst sollte eine Schadensprüfung durchgeführt werden, bevor die Wärmebehandlung erfolgt
Erst nachdem die Schweißarbeiten an den Druckbehältern abgeschlossen sind und eine erfolgreiche Prüfung erfolgt hat, kann eine Nachbehandlung durch Erwärmung durchgeführt werden. Das ist eine Anforderung, die in Standards und Vorschriften vorgesehen ist
In Artikel 4.2.6 von TSG21-2016 ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Nachwärmebehandlung nur dann durchgeführt werden darf, nachdem alle Schweißarbeiten an Druckbehältern abgeschlossen sind und diese eine Prüfung bestanden haben.
Inländisch wird dies in der Regel nach der Schadensfreiheitsprüfung durchgeführt, während viele ausländische Unternehmen dies vor der Schadensfreiheitsprüfung verlangen. Natürlich verlangen viele inländische Designbüros, dass vor und nach der Arbeit eine Schadensprüfung durchgeführt wird