Verpflichtende Anforderungen an Behälter mit hohem Druck (10 MPa ≤ P < 100 MPa)
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Dieser Beitrag wurde zuletzt von „Fisch im Wüstensand“ am 21.11.2021 um 19:59 bearbeitet. Für Behälter mit hohem Druck (10 MPa ≤ P < 100 MPa) gelten folgende Vorgaben: 1. Bei der Herstellung der Hauptdruckkomponenten müssen Stahlplatten aus Kohlenstoffstahl oder niedriglegiertem Stahl mit einer Dicke von mindestens 12 mm verwendet werden (ausgenommen die Schichten mehrschichtiger Druckbehälter). In diesem Fall muss jede einzelne Stahlplatte gemäß NB/T 47013.3-2015 mittels Ultraschalluntersuchung überprüft werden. Die Qualitätsstufe muss mindestens Stufe II betragen. 2. Wenn Aluminium und Aluminiumlegierungen als Druckkomponenten in Druckbehältern verwendet werden, darf der Entwurfsdruck 16 MPa nicht überschreiten. 3. Bei Druckbehältern der Klasse III mit einem Entwurfsdruck von mindestens 1,6 MPa müssen alle Schweißnähte der Typen A und B einer vollständigen nicht zerstörerischen Prüfung (RT/UT) unterzogen werden. 4. Bei Druckbehältern aus Faserverbundkunststoffen vom Typ I, die mittels Wickelverfahren hergestellt werden und bei denen eine Umhüllung der Öffnungen erfolgt, darf der Konstruktionsdruck 20 MPa nicht überschreiten. 5. Druckbehälter aus Faserverbundkunststoffen vom Typ III müssen mittels Wickelverfahren hergestellt werden, wobei auch eine Abdeckung der Öffnungen erforderlich ist. Der Designdruck darf 100 MPa nicht überschreiten und muss gleichzeitig mindestens 20 MPa betragen. 6. Bei Druckbehältern der Klasse III, bei denen der Entwurfsdruck bei der ersten regelmäßigen Überprüfung 1,6 MPa oder mehr beträgt, muss die Länge des Bereichs, in dem Defekte an der Oberfläche überprüft werden, mindestens 20 % der Länge der Schweißnaht betragen. 7. Die Genauigkeit des Druckmessers, das in dem Behälter verwendet wird, darf nicht unter Klasse 1,6 liegen. 8. Vor der Installation und Nutzung des Füllstandsmessers für Behälter wird dieses mit einem Druck, der 1,25-mal dem Nenndruck des Messers entspricht, unter Druck geprüft. 9. Die Rohrwände aus Stahlplatten (ohne die Schichten mehrschichtiger Behälter) müssen gemäß den Vorgaben in Tabelle 3 einzeln mit Ultraschall überprüft werden. Die Methoden zur Ultraschallprüfung sowie die Qualitätsklassen der Stahlplatten richten sich nach den Vorgaben in JB/T4730.3.10. Bei einem Entwurfsdruck von ≥ 4,0 MPa dürfen keine Rohre aus den Stählen der Typen 10, 20 und Q345D gemäß GB/T 8163 verwendet werden. 11. Bei einem Konstruktionsdruck von ≥ 1,6 MPa dürfen für die belasteten Bauteile keine Stahlplatten der Q235-Serie verwendet werden. 12. Es dürfen keine Stahlrohre der Klassen III und IV nach GB/T 12771 verwendet werden. 13. Es dürfen keine Stahlrohre nach GB/T 24593 verwendet werden. 14. Für Wärmetauscherrohre dürfen keine Stahlrohre der Klasse VI nach GB/T 21832 verwendet werden. 15. Wenn eingesetzte Anschlussstücke verwendet werden, darf es an der Stelle des Lochs im Gehäuse keine Schichtung des Stahlblechs geben: (1) Die Stahlblechfläche an der Stelle des Lochs muss einer Ultraschallprüfung unterzogen werden; ein Ergebnis der Klasse II gilt als zulässig. (2) Nach dem Bohren muss die Querschnittsfläche der Gehäusestahlplatte mit Magnetpulver- oder Durchflussprüfung überprüft werden; ein Ergebnis der Klasse I gilt als zulässig. Dieser Artikel stammt von der Website des Designinstituts www.shejiyuan.com