Thread Content
Schwimmende Rohöltanks sind keine Sondergeräte. Gesetz über die Sicherheit von Sondergeräten, Artikel 2: Dieses Gesetz gilt für die Herstellung von Sondergeräten (einschließlich Design, Fertigung, Installation, Umbau, Reparatur), den Handel damit, deren Nutzung, Überprüfung und Prüfung sowie für die Aufsicht und Kontrolle bezüglich der Sicherheit solcher Geräte. Unter den in diesem Gesetz bezeichneten Sondergeräten sind Kessel, Druckbehälter (einschließlich Gasflaschen), Druckrohre, Aufzüge, Hebevorrichtungen, Personenbeförderungskabelbahnen, große Vergnügungsanlagen sowie spezielle Fahrzeuge für den Einsatz auf Betriebsgeländen zu verstehen. Ebenso gehören dazu weitere Sondergeräte, für die nach Gesetzen und Verwaltungsvorschriften dieses Gesetz anwendbar ist. **Für Sondergeräte wird eine Verzeichnismäßige Verwaltung angewandt. Die Liste der Sondergeräte wird von der Abteilung des Staatsrates, die für die Überwachung und Verwaltung der Sicherheit solcher Geräte zuständig ist, erstellt. Nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrat wird sie in Kraft gesetzt. Wenn es sich um Spezialgeräte handelt, gehören sie zu den Druckbehältern. Bitte sehen Sie sich die aktuellste Liste der Sondergeräte an, in der die Definition von Druckbehältern gegeben ist: Ein Druckbehälter ist ein geschlossenes Gerät, das dazu dient, Gase oder Flüssigkeiten aufzunehmen und dabei einem bestimmten Druck standzuhalten. Dazu gehören Behälter für Gase und verflüssigte Gase, bei denen der maximale Betriebsdruck 0,1 MPa (Nenndruck) oder mehr beträgt, sowie Behälter für Flüssigkeiten, bei denen die maximale Betriebstemperatur dem Standardkochpunkt entspricht oder höher ist. Ebenfalls dazu gehören feste und mobile Behälter mit einem Volumen von mindestens 30 Litern sowie einem Innendurchmesser von mindestens 150 mm (bei nicht kreisförmigen Querschnitten gilt dies als die größte geometrische Größe der Querschnittsgrenzen) ; Gasflaschen, Flüssiggasflaschen und Flaschen mit Flüssigkeiten, deren Standardkochpunkt 60 °C oder niedriger ist, bei denen der Nennbetriebsdruck 0,2 MPa (Druck über dem Atmosphärendruck) oder mehr beträgt und dessen Produkt aus Druck und Volumen 1,0 MPa•L oder mehr beträgt ; Sauerstoffkammer.