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Man verwendet weiterhin den ursprünglichen Reaktor mit Umhüllung bei Normaldruck – er ist zwar noch mit Dampf verbunden, doch der neue Produkttyp benötigt diesen Dampf nicht mehr. Wird dieses Gerät dann nicht mehr als Druckbehälter gelten?
Schauen Sie sich den Abschnitt zu Installation, Umbau und Wartung in der Richtlinie TSG 21-2016 an. Obwohl sich die Betriebsparameter Ihres Geräts nun geändert haben, könnte Ihr Gerät unter den aktuellen Parametern möglicherweise nicht mehr der Regulierung unterliegen. Dennoch müssen Sie die zuständige Behörde für die Registrierung von Druckbehältern schriftlich informieren.
1. Zuerst wird die Dampfleitung mit einer Absperrplatte abgedeckt, oder die Leitung wird nicht mit Dampf verbunden. 2. Gehen Sie zur Marktüberwachungsbehörde, um die Löschung zu beantragen.
Für andere Zwecke sollte gemäß TSG 21-2016 erneut geprüft werden, ob eine Überwachung und Registrierung erforderlich ist.
Gehen Sie und erledigen Sie die Anmeldung zur Löschung
Gilt ein Druckbehälter erst dann, wenn der Abstand zwischen den Innen- und Außenwänden größer als 150 mm ist?
Es ist der Durchmesser, nicht der Spalt zwischen Umhüllung und Innenrohr.
In Zukunft werden nur Behälter unter Normaldruck hergestellt; es werden keine Druckbehälter mehr hergestellt. Es handelt sich dabei nicht mehr um Umbauten von Druckbehältern – im Grunde werden weitere Druckbehälter außer Betrieb genommen. Sie fallen dann nicht mehr unter die Vorschriften für Druckbehälter. Man muss den örtlichen Behörden die Gründe mitteilen und einen Antrag auf Abschreibung stellen. Nach der Abschreibung müssen sie nicht mehr wie betriebsfähige Druckbehälter behandelt werden.
Wenn die Dampfanschlüsse getrennt werden oder Blindflansche eingebaut werden, kann man bei der Marktüberwachungsbehörde die Anmeldung des Druckbehälters zurückgeben. Danach kann der Behälter wie ein Normaldruckbehälter verwendet und verwaltet werden.