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Ich frage die Kollegen: Bei der Auslagerung der Nichtverschleißprüfung in einer Fabrik für Druckbehälter – benötigt die Behälterfabrik dazu einen Kontrastmessgerät sowie ein Dichtemessgerät?
Nicht notwendig, aber es ist erforderlich, dass ein Ingenieur für die zerstörungsfreie Prüfung die Unterauftragnehmer überwacht.
Jetzt schlagen Experten bei der Bewertung vor, das zu verwenden. Ich möchte gerne wissen, woher diese Aussage der Experten stammt
Im Prinzip ist das notwendig – ohne diese Mittel weiß man schließlich nicht, ob die Helligkeit des aufgenommenen Bildes im vorgeschriebenen Bereich liegt
Zustimmung – auch wenn es sich um Outsourcing handelt, bleibt der Behälterhersteller doch die verantwortliche Partei. Er muss in der Lage sein, die Qualität der ausgelagerten Arbeitsprozesse zu überwachen. Wie kann man die Qualität der ausgelagerten Prozesse beurteilen, wenn es nicht einmal Dunkelheitsmesser oder Dichtemesser gibt? Muss man dann sogar das Licht zum Betrachten der Produkte weglassen?
Die Fertigungsstätte sollte doch über die Zulassung zur Herstellung von Druckbehältern verfügen, oder? Gibt es in den Anforderungen an die Fertigungsfähigkeit nicht auch Vorgaben für Räume zur Defektsuche? Außerdem wurden die grundlegenden Anforderungen an Prüfer und Geräte erwähnt
Die Qualifikationen für den Bau von Druckbehältern lassen sich nicht allein durch Auslagerung erklären
Der für die Schadensfreiheitsprüfung zuständige Ingenieur muss ein eigenes Mitarbeiter sein; dieser Ingenieur muss die Negative sowie die Berichte prüfen, und es müssen entsprechende Geräte vorhanden sein.
In den Lizenzbedingungen. . Schreiben: Für Prüfverfahren, bei denen aufgrund spezifischer Bedingungen keine externe Übertragung möglich ist, muss das Herstellungsunternehmen über die entsprechenden Prüfgeräte verfügen. . . . Wenn man es also umgekehrt liest: Wenn die Auslagerung erlaubt ist – haben Sie dieses Gerät? Es ist nicht zwingend erforderlich.
In den Lizenzbedingungen. . Schreiben: Für Prüfverfahren, bei denen aufgrund spezifischer Bedingungen keine externe Übertragung möglich ist, muss das Herstellungsunternehmen über die entsprechenden Prüfgeräte verfügen. . . . Wenn man es also umgekehrt liest: Wenn die Auslagerung erlaubt ist – haben Sie dieses Gerät? Es ist nicht zwingend erforderlich.