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Umweltfrage des Tages, 11. September

2015-09-11View Original

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Dieser Beitrag wurde zuletzt von slll611 am 13.09.2015 um 21:49 bearbeitet. Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle müssen Unternehmen und Personen, die die folgenden Tätigkeiten ausüben ( ), keine Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen beantragen. A. Lagern B. Transportieren C. Nutzen D. Entsorgen Bitte beachten: Nach 24 Stunden werden wir diesen Beitrag schließen und gleichzeitig die Antworten veröffentlichen. Die richtige Antwort ist B: Transport. Hatten Sie recht? Wir danken allen für ihre weiterhin große Unterstützung und aktive Beteiligung!
Reply #22015-09-11
Die Antwort ist B. Ausführliche Erklärung: Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch festen Abfall müssen die Unternehmen, die mit der Sammlung, Lagerung oder Entsorgung von gefährlichem Abfall beschäftigt sind, eine Betriebslizenz bei der für den Umweltschutz zuständigen Behörde auf Kreisebene oder höher beantragen. Unternehmen, die gefährlichen Abfall verwerten, müssen hingegen eine Betriebslizenz bei der für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Staatsrates oder bei der für den Umweltschutz zuständigen Behörde der Provinzen, Autonomen Regionen oder regierungsunmittelbaren Städte beantragen.
Reply #32015-09-11
Ich denke, man sollte C wählen – ich weiß nicht, ob das richtig ist
Reply #42015-09-12
Es sollte C sein, man nutzt es………………
Reply #52015-09-12
B, Transport--------------------
Reply #62015-09-12
Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle müssen Unternehmen und Personen, die die folgenden Tätigkeiten (c) ausüben, keine Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen beantragen
Reply #72015-09-12
Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle müssen Unternehmen und Personen, die die folgenden (B)-Tätigkeiten ausüben, keine Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen beantragen. A. Lagerung B. Transport C. Nutzung D. Entsorgung
Reply #82015-09-12
Gemäß dem Gesetz zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch festen Abfall müssen Einheiten und Personen, die die folgenden (B-)Tätigkeiten ausüben, keine Genehmigung für den Umgang mit gefährlichem Abfall beantragen. A. Lagern B. Transportieren C. Nutzen D. Entsorgen Laut dem „Gesetz der Volksrepublik China zur Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle“ müssen die Unternehmen, die mit der Sammlung, Lagerung oder Entsorgung von gefährlichen Abfällen beschäftigt sind, eine Genehmigung zur Ausübung dieses Geschäfts bei ( ) beantragen.
Reply #92015-09-12
B. Transport! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !
Reply #102015-09-12
Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle müssen Unternehmen und Personen, die die folgenden (B)-Tätigkeiten ausüben, keine Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen beantragen. A. Lagerung B. Transport C. Nutzung D. Entsorgung
Reply #112015-09-12
Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle müssen Einheiten und Personen, die die folgenden ( ) Tätigkeiten ausüben, kein Genehmigungsschein für den Umgang mit gefährlichen Abfällen beantragen. A. Lagerung B. Transport C. Nutzung D. Entsorgung D
Reply #122015-09-12
Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch festen Abfall müssen Unternehmen und Personen, die die folgenden Tätigkeiten ausüben (B. Transport), keine Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen beantragen.
Reply #132015-09-12
In Ihre Klammern sollten Sie einfügen: „Die für den Umweltschutz zuständige Verwaltungsbehörde auf Kreisebene oder höher“. Stimmt's :)
Reply #142015-09-14
Gemäß dem Gesetz zur Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle müssen Einheiten und Personen, die die folgenden ( ) Tätigkeiten ausüben, kein Genehmigungsschein für den Umgang mit gefährlichen Abfällen beantragen. B. Transport

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