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Sind die Anforderungen an die Konzeption der Sicherheitseinrichtungen und die detaillierte Planung von derselben Stelle vorgeschrieben? Danke
Die Anforderungen an die Konzeption der Sicherheitseinrichtungen und die detaillierte Planung müssen nicht von derselben Stelle stammen.
Oben im zweiten Stock Oben im zweiten Stock Oben im zweiten Stock
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Echt * Leben 123 am 16.09.2015 um 09:24 bearbeitet. Früher waren die Anforderungen nicht so streng, weshalb es Unternehmen gab, die sich auf die Entwicklung von Sicherheitslösungen spezialisierten. Jetzt werden die Anforderungen allmählich strenger – auch die Behörden für Arbeitssicherheit legen nun größeren Wert darauf. Denn wenn die Planung der Sicherheitsanlagen und die detaillierte Planung nicht von derselben Stelle stammen, können die Anforderungen an die „gleiche Zeitliche Umsetzung“ der Sicherheitsanlagen nicht erfüllt werden. Es ist dann auch nicht möglich, die Sicherheitsanlagen zusammen mit dem Hauptgebäude zu planen.
Ist die Konzeption der Sicherheitsanlagen nicht dasselbe wie die detaillierte Planung? Gibt es so etwas Seltsames?
Dokument Nr. 45 der Generalverwaltung für Arbeitssicherheit legt ausdrücklich die „Vorschriften zur Überwachung und Verwaltung der Sicherheit bei Chemiebauvorhaben“ fest: Artikel 16 besagt, dass die Entwicklungsunternehmen auf der Grundlage der geltenden Gesetze, Vorschriften und Richtlinien bezüglich der Arbeitssicherheit sowie der **Standards und Branchenstandards sowie der Stellungnahmen zur Prüfung der Sicherheitsbedingungen bei Bauvorhaben, gemäß den „Leitlinien für die sichere Planung von Chemiebauvorhaben“ (AQ/T3033), die Sicherheitseinrichtungen für das jeweilige Bauvorhaben entwerfen müssen. Zudem müssen sie einen speziellen Entwurf für diese Sicherheitseinrichtungen erstellen. Der Entwurf für die Sicherheitsanlagen eines Bauvorhabens muss den Anforderungen der „Leitlinien für die Erstellung von Entwürfen für Sicherheitsanlagen bei Chemiebauvorhaben“ entsprechen.