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Auch ich habe dieses Problem gerade entdeckt. Nach der Definition in den Vorschriften für Behälter gehören die Punkte 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 alle zur Kategorie der Klasse-1-Behälter. Das bedeutet also, dass ein Behälter, der gemäß den ersten und dritten Absätzen von Punkt 1.3 in die Geltungsbereich dieser Vorschriften fällt, zumindest zu den Klasse-1-Behältern gehört. Ist das die Bedeutung? Wenn das nicht gemeint ist, dann gilt: Wenn das Volumen kleiner als 25 Liter ist, dann gehört es unabhängig vom Druck zur Klasse 1. Welche Art von Verständnis ist das eigentlich?
Gemäß den Vorgaben von 1.3.5(2) der „Vorschriften für Behälter“ werden Behälter, die den Anforderungen von Abschnitt 1.4 entsprechen, einheitlich als Druckbehälter der Klasse I eingestuft. Das bedeutet: Zunächst muss anhand der Bestimmungen von Artikel 1.3 der Vorschriften für feste Behälter festgestellt werden, ob das Objekt unter die Zuständigkeit dieser Vorschriften fällt. Anschließend wird geprüft, ob die Bedingungen von Artikel 1.4 erfüllt sind – ohne Berücksichtigung anderer Faktoren wie des Drucks. In allen Fällen werden sie als Druckbehälter der Klasse I eingestuft.
Solange die drei Bedingungen der Vorschriften für Behälter erfüllt sind, fallen sie unter die Anwendung dieser Vorschriften. Die Klassifizierung erfolgt anhand des Designdrucks sowie der Art des Mediums, und zwar gemäß den Tabellen in den Vorschriften für Behälter
Das bedeutet, dass alles, was den Anforderungen von Punkt 1.3 entspricht, unter die Regelungen für Behälter mit fester Kapazität fällt. Bei der Klassifizierung muss man erstens auf den Entwurfsdruck sowie den Behälter selbst achten und zweitens prüfen, ob der Wert im Bereich 1.4 liegt. Falls ja, handelt es sich um Klasse 1.
Hat der Poster sich geirrt? Wo steht denn in den „Vorschriften für Festbauwerke“ etwas unter 1.3.5(2)?
Entschuldigung, es sollte A1.3.5(2)...... sein.