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Was sind die zehn Verbote bezüglich Brand- und Explosionsschutz?
(1) Das Rauchen innerhalb der Produktionsanlagen sowie das Mitführen von Feuerquellen sowie brennbaren, explosiven, giftigen oder korrosiven Stoffen in das Gelände der Produktionsstätte ist streng verboten. (2) Es ist strengstens verboten, ohne die vorgeschriebenen Formalitäten Feuer zum Gebrauch in der Produktionsanlage zu verwenden – sei es für Bauarbeiten oder zum täglichen Gebrauch. (3) Es ist strengstens verboten, Kleidung zu tragen, die leicht statische Elektrizität erzeugt, wenn man in Gebiete mit Öl und Gas arbeitet. (4) Es ist strengstens verboten, Schuhe mit Eisennägeln in Gebiete mit Öl und Gas sowie in Bereiche mit brennbaren oder explosiven Stoffen zu tragen. (5) Es ist strengstens verboten, Geräte, Kleidung, Werkzeuge sowie den Boden mit Benzin oder flüchtigen Lösungsmitteln zu reinigen. (6) Es ist strengstens verboten, dass unbefugte Kraftfahrzeuge in die Produktionsanlagen, Tankbereiche sowie in Bereiche mit brennbaren und explosiven Stoffen eindringen. (7) Es ist strengstens verboten, brennbare, explosive Stoffe sowie chemische Gefahrstoffe direkt vor Ort abzuleiten. (8) Es ist strengstens verboten, in Öl- und Gasgebieten mit Schwermetallen oder Werkzeugen, die Funken erzeugen können, zu schlagen, zu stoßen oder Arbeiten durchzuführen. (9) Es ist strengstens verboten, die Brandwege zu blockieren sowie die Brandbekämpfungseinrichtungen willkürlich zu verwenden oder zu beschädigen. (10) Es ist strengstens verboten, die verschiedenen explosionsgeschützten Anlagen im Werk zu beschädigen.
Es handelt sich um Verbotsbestimmungen zur Verhinderung von Bränden und Explosionen – insgesamt gibt es zehn solcher Bestimmungen. Wenn die acht großen Verbote eben acht sind^_^
Zehn Verbote zum Schutz vor Bränden und Explosionen (1) Es ist strengstens verboten, im Werk zu rauchen sowie Feuerquellen sowie brennbare, explosive, giftige oder korrosive Stoffe in das Werk mitzubringen. (2) Es ist strengstens verboten, ohne die vorgeschriebenen Formalitäten Feuer zum Bauzweck oder für private Zwecke im Werk zu verwenden. (3) Es ist strengstens verboten, in Gebieten mit Öl und Gas Kleidung zu tragen, die leicht statische Elektrizität erzeugt. (4) Es ist strengstens verboten, Schuhe mit Eisennägeln in Gebiete mit Öl und Gas sowie in Bereiche mit brennbaren oder explosiven Geräten zu tragen. (5) Es ist strengstens verboten, Geräte, Kleidung, Werkzeuge sowie den Boden mit Benzin oder flüchtigen Lösungsmitteln zu reinigen. (6) Es ist strengstens verboten, dass unbefugte Kraftfahrzeuge in die Produktionsanlagen, Tankbereiche sowie in Bereiche mit brennbaren und explosiven Stoffen eindringen. (7) Es ist strengstens verboten, brennbare, explosive Stoffe sowie chemische Gefahrstoffe vor Ort abzulassen. (8) Es ist strengstens verboten, in Öl- und Gasgebieten mit Schwermetallen oder Werkzeugen, die Funken erzeugen können, zu schlagen, zu stoßen oder Arbeiten durchzuführen. (9) Es ist strengstens verboten, die Brandwege zu blockieren sowie die Brandbekämpfungseinrichtungen willkürlich zu verwenden oder zu beschädigen. (10) Es ist strengstens verboten, die verschiedenen explosionsgeschützten Anlagen im Werk zu beschädigen.
Zehn Verbote zum Schutz vor Bränden und Explosionen (1) Es ist strengstens verboten, im Werk zu rauchen sowie Feuerquellen sowie brennbare, explosive, giftige oder korrosive Stoffe in das Werk mitzubringen. (2) Es ist strengstens verboten, ohne die vorgeschriebenen Formalitäten Feuer zum Bauzweck oder für private Zwecke im Werk zu verwenden. (3) Es ist strengstens verboten, in Gebieten mit Öl und Gas Kleidung zu tragen, die leicht statische Elektrizität erzeugt. (4) Es ist strengstens verboten, Schuhe mit Eisennägeln in Gebiete mit Öl und Gas sowie in Bereiche mit brennbaren oder explosiven Geräten zu tragen. (5) Es ist strengstens verboten, Geräte, Kleidung, Werkzeuge sowie den Boden mit Benzin oder flüchtigen Lösungsmitteln zu reinigen. (6) Es ist strengstens verboten, dass unbefugte Kraftfahrzeuge in die Produktionsanlagen, Tankbereiche sowie in Bereiche mit brennbaren und explosiven Stoffen eindringen. (7) Es ist strengstens verboten, brennbare, explosive Stoffe sowie chemische Gefahrstoffe vor Ort abzulassen. (8) Es ist strengstens verboten, in Öl- und Gasgebieten mit Schwermetallen oder Werkzeugen, die Funken erzeugen können, zu schlagen, zu stoßen oder Arbeiten durchzuführen. (9) Es ist strengstens verboten, die Brandwege zu blockieren sowie die Brandbekämpfungseinrichtungen willkürlich zu verwenden oder zu beschädigen. (10) Es ist strengstens verboten, die verschiedenen explosionsgeschützten Anlagen im Werk zu beschädigen.
Zehn Vorschriften zum Brandschutz und Explosionsschutz in Tankanlagen für Öl und Gas 1. Es ist strengstens verboten, die Öl- und Gastanks bei übermäßiger Temperatur, Überdruck oder zu hohem Füllstand zu betreiben sowie den Lagerstoff willkürlich zu ändern. Zweitens ist es strengstens verboten, während der manuellen Entwässerung, des Umtanks oder des Be- und Entladevorgangs in den Öl- und Gaslagern, dass die Mitarbeiter den Ort verlassen. Drei: Es ist strengstens verboten, die Sicherheitsventile sowie Schalter der in Betrieb befindlichen Öl- und Gaslagertanks abzuschalten sowie Blindplatten in das Entlastungssystem einzubauen. IV. Es ist strengstens verboten, die Alarm- und Interlocksysteme für Temperatur, Druck, Füllstand sowie brennbare und giftige Gase in den Tankanlagen stillzulegen. 5. Es ist strengstens verboten, in Bereichen mit Öl- und Gasbehältern Arbeiten durchzuführen oder in eingeschränkte Räume einzudringen, ohne vorher eine Gasuntersuchung durchgeführt zu haben und eine Arbeitsgenehmigung eingeholt zu haben. 6. Es ist strengstens verboten, dass bei Betrieb von Tanks mit innenliegendem Schwimmdeckel dieses auf den Boden fällt. 7. Es ist strengstens verboten, Substanzen mit unbekannter Eigenschaft oder solche, die heftige Reaktionen auslösen können, direkt in die Öl- und Gasbehälter oder in die mit diesen verbundenen Leitungen einzubringen. 8. Es ist strengstens verboten, in Bereichen mit Öl- und Gasbehältern nicht explosionssichere Beleuchtungskörper, elektrische Anlagen, Werkzeuge sowie elektronische Geräte zu verwenden. 9. Es ist strengstens verboten, Personen ohne ausreichende Ausbildung sowie Auftragnehmer ohne die notwendigen Qualifikationen in den Bereich der Öl- und Gasbehälter zu lassen. Ohne Genehmigung dürfen weder Motorfahrzeuge noch fremde Personen in diesen Bereich eindringen. 10. Es ist strengstens verboten, dass die Ausrüstung und Anlagen in den Öl- und Gaslagern in einem defekten Zustand oder unter mangelhaften Bedingungen betrieben werden.
Gibt es hier **vorgeschriebene Inhalte?** Normalerweise legt das die eigene Firma fest, oder?