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Dieser Beitrag wurde zuletzt von slll611 am 10.10.2015 um 21:29 bearbeitet. Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionen stark überschritten und dadurch die Umwelt erheblich verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (ABCD). A. Anordnung zur Schließung des Betriebs B. Anordnung zur Einstellung der Tätigkeit C. Geldstrafe D. Erhebung einer Zusatzgebühr für übermäßige Abfallemissionen E. Entzug der Geschäftslizenz
Die Antwort ist: AB. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes muss ihnen die Geschäftstätigkeit untersagt und das Unternehmen geschlossen werden
Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionsgrenzen überschritten und dadurch die Umwelt stark verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (A, B)
Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionen stark überschritten und dadurch die Umwelt erheblich verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (A. Anordnung zur Einstellung der Tätigkeit, B. Anordnung zum Schließen der Fabrik, E. Entzug der Geschäftslizenz)
A. Anordnung zur Einstellung des Betriebs B. Anordnung zum Schließen C. Geldstrafe D. Erhöhte Gebühren für die Überschreitung der Emissionsgrenzen
A, C, E——–——–——–——–——–——–——–——–——–——–——–——–——––
Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionsgrenzen überschritten und dadurch die Umwelt stark verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (A, B). A. Anordnung zur Schließung des Betriebs B. Anordnung zur Einstellung der Tätigkeit C. Geldstrafe D. Erhebung einer Zusatzgebühr für übermäßige Abfallemissionen E. Entzug der Geschäftslizenz
Wählen Sie A. Anordnung zur Schließung .....................
Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionen überschritten und dadurch die Umwelt stark verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (A/B
Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionsgrenzen überschritten und dadurch die Umwelt erheblich verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (A B C D)
A. Anordnung zur Einstellung des Betriebs B. Anordnung zum Schließen C. Geldstrafe D. Erhöhte Gebühren für die Überschreitung der Emissionsgrenzen
A. Anordnung zur Schließung des Betriebs B. Anordnung zur Einstellung der Tätigkeit C. Geldstrafe D. Erhebung einer Zusatzgebühr für übermäßige Abfallemissionen E. Entzug der Geschäftslizenz
Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionsgrenzen überschritten und dadurch die Umwelt stark verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (ABCD) A. Anordnung zur Schließung des Betriebs B. Anordnung zur Einstellung der Tätigkeit C. Geldstrafe D. Erhebung einer Zusatzgebühr für übermäßige Abfallemissionen E. Entzug der Geschäftslizenz
AB. Anordnung zur Einstellung des Betriebs, Schließung~~~~~~~~~~~~
Für diese Frage habe ich ABCD gewählt, ich weiß nicht, ob das richtig ist.
Eine Chemiefabrik hat die zulässigen Emissionsgrenzen überschritten und dadurch die Umwelt stark verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung des Problems nicht eingehalten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (ABCD) A. Anordnung zur Schließung des Betriebs B. Anordnung zur Einstellung der Tätigkeit C. Geldstrafe D. Erhebung einer Zusatzgebühr für übermäßige Abfallemissionen E. Entzug der Geschäftslizenz
B A. Anordnung zur Schließung des Betriebs B. Anordnung zum Einstellen der Tätigkeit C. Geldstrafe D. Erhöhung der Gebühren für die Überschreitung der Emissionsgrenzen E. Entzug der Geschäftslizenz
Natürlich C, Geldstrafe, Geldstrafe. . . .
Eine Chemiefabrik hat über die zulässigen Grenzen hinaus Abfälle ausgestoßen und dadurch die Umwelt stark verschmutzt. Zudem wurde die Frist zur Beseitigung dieser Probleme überschritten. Gemäß den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes können gegen dieses Verhalten folgende administrative Sanktionen verhängt werden: (ABCD). A. Anordnung zur Schließung des Betriebs B. Anordnung zur Einstellung der Tätigkeit C. Geldstrafe D. Erhebung einer Zusatzgebühr für übermäßige Abfallemissionen E. Entzug der Geschäftslizenz