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Wer hat Vorschriften für die Verwaltung großer Anlagen?

2015-10-09View Original

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Reply #22015-10-09
Artikel 1: Jede zweistufige Einheit muss ein System zur Sicherstellung der Betriebsführung der wichtigen Anlagen schaffen und dabei die Verantwortlichkeiten der zuständigen Abteilungen für die Verwaltung der Ausrüstung sowie der Abteilungen für Sicherheit, Produktion und Technik in den verschiedenen Phasen der Betriebsführung dieser Anlagen klar definieren. Artikel 2: In allen Einheiten zweiter Ebene, die über wichtige Anlagen verfügen, muss eine Spezialeinheit zur Betreuung dieser Anlagen eingerichtet werden. Leiter dieser Spezialeinheit ist der stellvertretende Leiter der Einheit, der für die Verwaltung der Anlagen zuständig ist. Zu den Mitgliedern der Spezialeinheit gehören die stellvertretenden Chefingenieure für Maschinen, Elektrik und Messtechnik, die Leiter der jeweiligen Abteilungen sowie die Fachkräfte. Ebenso gehören dazu die Leiter der Produktions-, Wartungs- und Messtechnikabteilungen sowie die zuständigen Mitarbeiter. Zudem gehören auch die Mitarbeiter der relevanten Abteilungen dazu. Die Spezialbetreuungseinheit ist für die konkrete Verwaltung der speziellen Betreuung der kritischen Anlagen dieser Einheit zuständig. Artikel 3: Die zweistufigen Einheiten erstellen für jede wichtige Anlage einen speziellen Schutzplan, der den Anforderungen der Unternehmensrichtlinien bezüglich der Verwaltung von Flugzeugen und Gebieten entspricht. Im Plan sollten die Aufgaben der Mitarbeiter auf allen Ebenen klar definiert werden. Zudem müssen die Inspektionsaufgaben, -standards, -häufigkeit sowie -wege für die Verwaltungsmitarbeiter, Bediener sowie die Mitarbeiter für die Wartung von Maschinen, Elektrik- und Messanlagen festgelegt werden (siehe Anhang 2). Artikel 4: In den Werkstätten, in denen sich die wichtigen Anlagen befinden, müssen Aufzeichnungen über deren spezielle Wartung angefertigt werden. Diese Aufzeichnungen sollten den Zeitpunkt der Überprüfung, die zu überprüfenden Punkte und deren Inhalt, die Überprüfungsstandards, wichtige Parameter sowie Beschreibungen von Abweichungen enthalten. Artikel 5: Die zweistufigen Einheiten müssen monatlich eine Überprüfung auf potenzielle Probleme bei den wichtigsten Anlagen durchführen. Für jede Anlage muss ein detaillierter Überprüfungsplan erstellt werden, der den Hauptantrieb, die Hilfsanlagen sowie alle unterstützenden Systeme umfasst. Jede Fachabteilung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der Gefahrenprüfung eine Analyse und Bewertung durchführen. Artikel 6: Die Spezialbetreuungseinheit soll wöchentlich gemeinsame Inspektionen durchführen und monatlich eine regelmäßige Besprechung abhalten. Für diese Besprechungen muss der Leiter der Abteilung für Maschinenanlagen im Voraus informiert werden. Der Leiter dieser Abteilung muss, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, an den regelmäßigen Besprechungen der Spezialbetreuungseinheit teilnehmen. In den Sitzungen für besondere Fälle wird eine technische Analyse des Betriebszustands der Besatzung sowie der auftretenden Probleme durchgeführt. Für diese Probleme werden Lösungen entwickelt, alles wird dokumentiert und es werden Protokolle der Sitzungen erstellt. Artikel 7: An den wichtigen Anlagen der zweiten Ebene müssen in sichtbarer Lage Schilder mit einem einheitlichen Format angebracht werden, die auf die besondere Betreuung dieser Anlagen hinweisen. Artikel 8: Die zweistufigen Einheiten müssen die Bediener der wichtigen Anlagen technisch ausbilden. Erst nach Bestehen der Prüfung dürfen sie mit der Bedienung der Anlagen beginnen. Artikel 9: Es muss eine verbesserte Betriebsführung gewährleistet werden. Die Betriebsvorschriften müssen streng eingehalten werden. Es ist strengstens verboten, dass die wichtigen Anlagen über ihre zulässigen Temperaturen, Drücke oder Drehzahlen hinaus betrieben werden. Artikel 10: Der Start der Schlüsselanlagen darf nur nach Überprüfung und Freigabe durch die zuständigen Abteilungen für Ausrüstung, Produktion, Technik und Sicherheit erfolgen. Bei wichtigen Vorgängen wie dem Starten oder Stoppen der Anlagen muss die Produktionsteams rechtzeitig die zuständigen Personen aus den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik und Instrumentierung informieren, damit diese vor Ort erscheinen und die notwendigen Überprüfungen sowie Kontrollen durchführen können. Artikel 11: Die Werkstätten, in denen die wichtigen Anlagen untergebracht sind, müssen entsprechende Notfallpläne sowie Pläne für einen sofortigen Stillstand der Anlagen erstellen – und diese nach Genehmigung durch die zuständigen Stellen umsetzen. Die zweistufigen Einheiten sollen die zuständigen Mitarbeiter anweisen, Notfallpläne sowie Übungen zur sofortigen Stilllegung des Systems durchzuführen. Artikel 12: Sollten bei den wichtigsten Anlagen Störungen auftreten oder während der Wartungsarbeiten schwierige Probleme entstehen, müssen die Mitarbeiter gemäß dem vorbereiteten Plan angemessen reagieren und die Situation umgehend melden. Die Leiter der mobilen Abteilungen auf der zweiten Ebene sollen die zuständigen Mitarbeiter anweisen, die Ursachen zu analysieren, und das Fachteam für mobile Geräte des Unternehmens umgehend informieren. Bei Bedarf sollten entsprechende Fachleute zu einer Konsultation zusammengebracht werden. Unlösbare Probleme werden von der Abteilung für Mobiler Ausstattung technisch bearbeitet, um einen zuverlässigen Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Und die Produktionswerkstätte ist dafür verantwortlich, Abweichungen rechtzeitig im Gerätemanagementsystem einzutragen. Artikel 13: In Notfällen müssen die Bediener gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Notfallplänen entschlossene Maßnahmen ergreifen, um weitere Unfälle zu vermeiden. Nach einem Stillstand aufgrund eines Triebwerksfehlers muss eine gründliche Überprüfung durchgeführt werden. Ohne klare Ursachenanalyse und ohne Behebung des Problems darf das Triebwerk nicht einfach wieder in Betrieb genommen werden. Artikel 14: Im Falle eines Defekts bei den wichtigsten Anlagen oder während ihres Betriebs unter Beeinträchtigungen, sind die zuständigen Fachleute der zweiten Ebene dafür verantwortlich, Maßnahmen zu entwickeln. Zudem sollen sie die entsprechenden Mitarbeiter anweisen, den Betrieb der Anlagen besonders genau zu überwachen. Die Mitglieder des Überwachungsteams sollten je nach Situation die Häufigkeit der Überprüfungen und Analysen erhöhen. Artikel 15: Es ist notwendig, die Schmierung der wichtigen Anlagenteile zu verbessern. Die Vorschriften zur Schmierung der Geräte müssen sorgfältig eingehalten werden. Dabei muss auf die richtige Handhabung von Schmieröl, Dichtungsöl, Steueröl sowie auf das Ölsystem und die Sicherheitselemente geachtet werden. Führen Sie regelmäßige Ölanalysen durch und wechseln Sie das Öl entsprechend der Qualität. Im Einklang mit dem Prinzip der Ökonomie beim Ölverbrauch werden externe Zirkulationsmethoden eingesetzt, um die Schmierbedingungen zu verbessern und die Lebensdauer des Öls zu verlängern. Die Werkstätten, in denen sich die wichtigen Anlagen befinden, führen monatlich eine routinemäßige Analyse des Schmieröls dieser Anlagen durch. Zu den zu überprüfenden Parametern gehören mindestens Viskosität, Wassergehalt, mechanische Verunreinigungen sowie Säuregehalt und Flammpunkt. Bei Bedarf können weitere Analysen wie Infrarotspektroskopie oder Ferritanalyse hinzugefügt werden. Artikel 16: Für die Stotterungsschutzventile der Triebwerke, die Ersatzölpumpen sowie die Schutzschaltungen der Instrumente müssen klare Prüf- und Überwachungsintervalle festgelegt werden, und diese müssen umgesetzt werden. Das Interlockschutzsystem muss im automatischen Modus betrieben werden, wobei die Steuerung des Interlocks streng nach den Vorschriften für Instrumenteninterlocks erfolgt. Artikel 17: Die zweistufigen Einheiten müssen detaillierte Vorschriften für die Inspektion und Wartung der Online-Überwachungssysteme festlegen. Sie sind dafür verantwortlich, die Online- sowie Offline-Überwachungsgeräte in ihrem Bereich zu verwalten, zu warten und zu überprüfen, damit diese einwandfrei funktionieren. Artikel 18: Das Zentrum für die Überwachung und Diagnose von Unternehmensausrüstungen ist die spezialisierte Verwaltungsstelle für die Überwachung des Zustands der rotierenden Anlagen des Unternehmens. Es leitet die Arbeit zur Überwachung des Zustands dieser Anlagen und organisiert gleichzeitig die Ausbildung der Mitarbeiter, die für die Überwachung in den untergeordneten Einheiten des Unternehmens zuständig sind. Es wird eine regelmäßige Überwachung der wichtigen Anlagen durchgeführt, und es werden Überwachungsberichte erstellt. Sollten Abweichungen auftreten, sollten die Überwachungsfrequenzen erhöht werden, um die Ursachen zu analysieren und Empfehlungen für den Betrieb sowie die Wartung der kritischen Anlagen zu geben. Artikel 19: Das Zentrum für die Überwachung und Diagnose von Unternehmensausrüstungen muss regelmäßig eine Ferritanalyse des Schmieröls in den wichtigsten Anlagen durchführen und vierteljährlich einen Analysebericht erstellen. Sollten Abweichungen auftreten, muss die Häufigkeit der Analyse erhöht werden, um die Ursachen zu ermitteln und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Artikel 20: Die Verwaltung der technischen Unterlagen der Schlüsselanlagen in den zweiten Ebene-Einheiten umfasst hauptsächlich die folgenden Dokumente und Aufzeichnungen: 1. Register der Schlüsselanlagen. 2. Akten der Schlüsselanlagen. 3. Spezielles Schutzkonzept für Schlüsselanlagen. 4. Überprüfungsliste der Schlüsselanlagen. 5. Monatliche Protokolle der technischen Analyse sowie Protokolle der Sitzungen zur Sonderbetreuung. 6. Bedienungsanleitung für die Schlüsselanlagen. 7. Notfallpläne für die Schlüsselanlagen. 8. Vorschriften für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an wichtigen Anlagen. 9. Analysebericht des Schmieröls. 10. Rotor-Daten.

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