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Im Jahr 08 wurden zwei Dampfdrucköfen hergestellt. Leider haben die Kunden diese aus Gründen ihres Unternehmens nicht abgeholt. Zur Zeit der Fertigstellung lagen bereits die Herstellungsunterlagen sowie das Prüzertifikat des Prüfinstituts vor. Diese beiden Dampfdrucköfen stehen normalerweise auch auf dem Materialgelände. Jetzt möchten einige Kunden diese beiden Dampfdestillierapparate haben, aber ich weiß nicht, welche Formalitäten dafür notwendig sind. Das Prüfinstitut hat sich die Pläne angeschaut und gesagt, dass die vorgesehene Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt. Diese Frist ist bereits abgelaufen – man weiß nicht, was jetzt zu tun ist. Ich bitte die Lehrer um Rat. . Man kann es doch nicht als Schrott verkaufen. . . . Eisen ist jetzt auch nicht wertvoll. . .
Versuchen Sie, eine erneute Prüfung durchzuführen und eine Betriebslizenz zu beantragen – behandeln Sie es wie ein neu hergestelltes Produkt
Dieser Beitrag wurde zuletzt von zhangjuhua am 20.10.2015 um 22:18 bearbeitet. Die vorgesehene Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Ist das Gerät denn noch nicht offiziell in Betrieb? Es sollte eine genaue Analyse durchgeführt werden. Gibt es doch Methoden zur Bewertung der verbleibenden Nutzungsdauer – man kann beispielsweise die minimale effektive Dicke messen. Das wäre ideal. Man könnte auch Fachleute um Rat fragen, zum Beispiel die Kommission für Normen
Ich habe das schon einmal erledigt. Ein Sachverhaltsschreiben wird erstellt, da sich der Eigentümer der Pläne und der Projektname geändert haben. Die vorgesehene Nutzungsdauer ist kein Problem, schließlich wird es nicht verwendet. Die Prüfstelle wird zustimmen, aber Sie müssen den Grund und den Ablauf klar darlegen sowie ein schriftliches Erläuterungsdokument mit dem offiziellen Stempel vorlegen.
Falls eine Einigung mit der Prüfstelle für Töpfe nicht möglich ist, kann die Überprüfung als neues Gerät erneut durchgeführt werden. Die gesetzliche Nutzungsdauer unterscheidet sich von der tatsächlichen Lebensdauer. Solange die Messwerte der verschiedenen Parameter keine großen Abweichungen aufweisen, stimmen sowohl das Prüflabor als auch der Käufer zu. Es müssen dann detaillierte und umfassende Informationen zur Herstellung bereitgestellt werden; anschließend reicht es aus, das Produkt nach den vorgeschriebenen Verfahren zu registrieren.
Kontaktieren Sie das Prüflabor – dann kann die Überprüfung einfach erneut durchgeführt werden. Der Kunde weiß nichts davon