Verordnung zu den Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Berechtigung von Ethylen- und Aromatenherstellern zur Erstattung von Steuergeldern
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**Verordnung der Steuerverwaltung bezüglich der Regelungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Genehmigungspflicht für Unternehmen, die Ethylen und Aromaten herstellen, hinsichtlich der Rückerstattung von Steuern. Gemäß der „Entscheidung des Staatsrates zur Aufhebung von Genehmigungsverfahren, die nicht durch behördliche Anordnungen geregelt sind“ (Staatsbeschluss [2015] Nr. 27) sowie der „Verordnung der Steuerverwaltung“ (Verordnung der Steuerverwaltung Nr. 43 aus dem Jahr 2015) werden nun die Regelungen bezüglich der Aufhebung der Genehmigungspflicht für Unternehmen, die Ethylen und Aromaten herstellen, hinsichtlich der Rückerstattung von Steuern wie folgt festgelegt:1. Diejenigen Steuerzahler, die gemäß den Bestimmungen der „Mitteilung des Finanzministeriums, der Volksbank Chinas und der Steuerverwaltung bezüglich der Fortsetzung der Besteuerungspolitik für Naphtha und Kraftstoffe“ (Finanz- und Steuerbeschluss [2011] Nr. 87) sowie der „Verordnung der Steuerverwaltung und der Zollbehörde bezüglich der Rückerstattung von Steuern für die Herstellung von Ethylen und Aromaten aus Naphtha und Kraftstoffen“ (Verordnung der Steuerverwaltung und der Zollbehörde Nr. 29 aus dem Jahr 2013) Anspruch auf Erleichterungen bei der Zahlung der Verbrauchsteuern haben, müssen die erforderlichen Unterlagen zur Registrierung ihrer Berechtigung innerhalb des ersten Steuerzeitraums, in dem sie einen Antrag auf Rückerstattung/Erlass der Verbrauchsteuern stellen, zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Steuerverwaltung einreichen; (II) Sollten sich die Voraussetzungen für die Registrierung ändern, müssen gemäß Artikel 10 der „Vorläufigen Vorschriften zur Erlassung oder Befreiung von Verbrauchsteuern auf Naphtha und Kraftstoffe, die zur Herstellung von Ethylen sowie aromatischen Chemikalien verwendet werden“ (Veröffentlichung der Steuerverwaltung Nr. 36 aus dem Jahr 2012) die entsprechenden Verfahren zur Änderung der Registrierungsdetails durchgeführt werden ; (III) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits das Recht auf Rückerstattung/Erlass der Verbrauchsteuer hatte, muss keine weiteren Formalitäten zur Registrierung dieses Rechts durchführen. Die oben genannten Unterlagen für die Qualifikationsprüfung sind diejenigen, die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 29 von 2013 der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung festgelegt sind. Zweitens tritt diese Ankündigung ab dem 1. August 2015 in Kraft. Artikel 3 der „Vorläufigen Verordnung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Naphtha und Kraftstoffe zur Herstellung von Ethylen sowie aromatischen Chemikalien“ wird gleichzeitig aufgehoben. Hiermit wird bekannt gegeben. **Steuerverwaltung, 24. Juli 2015