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2015-10-25View Original

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Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um als registrierter Chemieingenieur zu werden? ? Wie viele Prüfungen muss man ablegen?
Reply #22015-10-25
Zwei Jahre Prüfungszeit: Im ersten Jahr die Grundprüfung, im zweiten Jahr die Fachprüfung. Die genauen Bewerbungsbedingungen entnehmen Sie den Unterlagen, die vom Prüfungsamt in Ihrer Provinz herausgegeben werden. In diesem Jahr wird es wohl schwierig sein, die Prüfung zu bestehen – bereiten wir uns lieber auf nächstes Jahr vor.
Reply #32015-10-25
Gibt es Einschränkungen bezüglich der Ausbildung und beruflichen Erfahrung?
Reply #42015-10-25
Es gibt Anforderungen bezüglich des studierten Fachs und der Berufserfahrung; genaue Informationen finden sich in den offiziellen Dokumenten des Prüfungszentrums. Die von Ihnen bei der Fachprüfung angegebene Arbeitsstelle muss über eine Gestaltungslizenz verfügen.
Reply #52015-10-25
Welche Qualifikationen und Berufserfahrungen werden in der Regel erwartet?
Reply #62015-10-25
Verfahren zur Durchführung der Prüfung für den Beruf des zugelassenen Chemieingenieurs
Artikel 1: Das Ministerium für Bauwesen und das Personalministerium sind gemeinsam für die Durchführung der Prüfung für den Beruf des zugelassenen Chemieingenieurs verantwortlich.   Artikel 2: Der Nationale Ausschuss für die Verwaltung von registrierten Ingenieuren für Planung und Untersuchung ist dafür zuständig, die Prüfungsanleitungen, die jährlichen Prüfungsfragen sowie die Bewertungskriterien und Erfolgskriterien festzulegen.   Der Nationale Ausschuss für registrierte Ingenieure für Planung und Konstruktion im Bereich Chemieindustrie (im Folgenden als Ausschuss für Chemieindustrie bezeichnet) ist für die konkrete Durchführung der Prüfungen verantwortlich.   Die Organisation der Prüfungen wird dem Personalprüfungszentrum des Personalbüros übertragen. Die Prüfungen in den verschiedenen Regionen werden von den örtlichen Personalverwaltungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Bauverwaltungsbehörden durchgeführt. Die genauen Aufgabenverteilungen werden durch Absprachen zwischen den jeweiligen Regionen festgelegt.   Artikel 3: Die Prüfungen sind in Grundprüfungen und Fachprüfungen unterteilt. Nur diejenigen, die die Eingangsprüfung bestehen und die vorgeschriebene Zeit der beruflichen Praxis absolviert haben, dürfen sich für die Fachprüfung anmelden. Nach Bestehen der fachlichen Prüfung kann das Zertifikat des zugelassenen Chemieingenieurs der Volksrepublik China erteilt werden.   Artikel 4: Personen, die den Anforderungen des Artikels 10 der „Vorläufigen Vorschriften über das Qualifikationsregime für zugelassene Chemieingenieure“ entsprechen und zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, können sich um die Teilnahme an der Eingangsprüfung bewerben:
(1) Sie haben einen Hochschulabschluss oder ein äquivalentes Diplom in ihrem Fachgebiet (d.h. Chemietechnik und -verfahren, Polymermaterialien und -technik, Ingenieurwesen für anorganische Nichtmetallmaterialien, Pharmazeutische Technologie, Leichtindustrie, Lebensmittelwissenschaften und -technologie, Biotechnologie usw., siehe Anhang 1) oder in einem verwandten Fachgebiet (Prozessanlagen- und Steuerungstechnik, Umwelttechnik, Sicherheitstechnik usw., siehe Anhang 1).   (II) Man muss einen Hochschulabschluss in diesem oder einem verwandten Fach haben und mindestens 1 Jahr lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein.   (III) Ein Hochschulabschluss oder eine höhere Qualifikation in einem anderen technischen Fach, sowie mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Planung von Chemieanlagen.   Artikel 5: Wer die Grundprüfung bestanden hat und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann sich um die Teilnahme an der Fachprüfung bewerben: (1) Nach Erhalt des Doktortitels in diesem Fach muss man insgesamt mindestens 2 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Oder nach Erwerb eines ähnlichen Doktortitels in einem verwandten Fach, mindestens 3 Jahre Erfahrung im Bereich der Chemieingenieurplanung.   (II) Nach Erwerb des Masterabschlusses in diesem Fach muss man insgesamt mindestens 3 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Oder nach Erwerb eines ähnlichen Masterabschlusses in einem verwandten Fach, mindestens 4 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen.   (III) Erwerb eines Doppelabschlusses, der auch dieses Fach umfasst, oder Abschluss eines Masterstudiengangs in diesem Fach; zudem muss mindestens 4 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen vorliegen ; Oder es muss ein doppelter Bachelor-Abschluss in einem verwandten Fach vorliegen, oder man muss nach Abschluss eines Masterstudiengangs mindestens 5 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein.   (IV) Nach Erwerb eines Hochschulabschlusses oder -diploms, das eine Bewertung im Rahmen der fachlichen Ausbildung bestanden hat, muss mindestens 4 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen gearbeitet worden sein ; Oder nach Erwerb eines Hochschulabschlusses oder -diploms von einer Universität, die keine Zertifizierung im Bereich des ingenieurwissenschaftlichen Designs erhalten hat, mindestens 5 Jahre lang in der Planung von chemischen Anlagen tätig gewesen zu sein ; Oder ein Hochschulabschluss oder eine ähnliche Qualifikation in einem verwandten Fach, sowie mindestens 6 Jahre Berufserfahrung in der Planung von Chemieanlagen.   (5) Nach Erwerb eines Hochschulabschlusses in diesem Fach muss man insgesamt mindestens 6 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Oder nach Erwerb eines Hochschulabschlusses in einem verwandten Fach mindestens 7 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein.   (6) Nach Erwerb eines Bachelor- oder höheren Abschlusses in einem anderen technischen Fach muss mindestens 8 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen vorliegen. Artikel 6: Bis zum 31. Dezember 2002 können Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, von der Ablegung der Grundprüfung befreit werden und müssen lediglich die Fachprüfung ablegen:
(1) Personen, die nach Erhalt eines Doktortitels in diesem Fach mindestens 5 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig waren ; Oder nach Erwerb eines ähnlichen Doktortitels in einem verwandten Fach, mindestens 6 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen.   (II) Nach Erwerb des Masterabschlusses in diesem Fach muss man insgesamt mindestens 6 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Oder nach Erwerb eines ähnlichen Masterabschlusses in einem verwandten Fach, mindestens 7 Jahre Erfahrung im Bereich der Chemieingenieurplanung.   (III) Nach Erwerb eines Doppelabschlusses, der auch dieses Fach umfasst, oder nach Abschluss des Masterstudiums in diesem Fach, mindestens 7 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen zu sein ; Oder es muss ein Doppelabschluss in einem verwandten Fach vorliegen, oder man muss nach Abschluss eines Masterstudiengangs mindestens 8 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein.   (IV) Nach Erwerb des Bachelorabschlusses oder der Bachelorauszeichnung in diesem Fachgebiet muss man insgesamt mindestens 8 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Oder nach Erwerb eines Hochschulabschlusses in einem verwandten Fach sowie mindestens 9 Jahren Berufserfahrung im Bereich des Entwurfs von Chemieanlagen.   (5) Nach Erwerb eines Hochschulabschlusses in diesem Fach muss man insgesamt mindestens 9 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Oder nach Erwerb eines Hochschulabschlusses in einem verwandten Fach mindestens 10 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein.   (6) Nach Erwerb eines Bachelor- oder höheren Abschlusses in einem anderen technischen Fach muss mindestens 12 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen vorliegen.   (7) Nach Erwerb eines Hochschulabschlusses in einem anderen technischen Fach muss mindestens 15 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen vorliegen.   (8) Nach Erwerb des Fachabschlusses in diesem Bereich muss man insgesamt mindestens 25 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Oder nach Erwerb eines ähnlichen Fachabschlusses von einer Fachschule, mindestens 30 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen zu sein.   Artikel 7: Die Teilnahme an der Prüfung wird durch eine eigene Anmeldung beantragt. Die zuständige Arbeitsstelle prüft den Antrag und gibt ihre Zustimmung. Anschließend muss man sich bei der örtlichen Prüfungsbehörde anmelden. Nachdem die Prüfungsbehörde die Anmeldungen gemäß den vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen geprüft hat, wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. Die Prüflinge nehmen die Prüfung zu der im Prüfungsbescheid angegebenen Zeit und am angegebenen Ort ab.   Fachkräfte aus den Einheiten der verschiedenen Ministerien des Staatsrates sowie aus von der Zentralregierung verwalteten Unternehmen melden sich zur Teilnahme an den Prüfungen gemäß dem Prinzip der Zuständigkeitsgebiete an.   Artikel 8: Die Prüfungsorte sollten im Prinzip in den Hauptstädten der Provinzen sowie in den direkt regierten Städten angelegt werden. Falls es notwendig ist, die Prüfungen in anderen Städten abzuhalten, muss dies von dem Ministerium für Personalwesen und dem Ministerium für Bauwesen genehmigt werden.   Artikel 9: Es wird das Prinzip der Trennung von Prüfungen und Schulungen beibehalten. Die Prüfungskräfte müssen das System der Vermeidung von Interessenkonflikten strikt einhalten. Die Personen, die an der Erstellung der Prüfungsfragen sowie an der Organisation der Prüfungen beteiligt sind, dürfen weder an Schulungen im Zusammenhang mit den Prüfungen teilnehmen noch selbst an diesen Prüfungen teilnehmen.   Artikel 10: Es müssen die geltenden Vorschriften und Regeln bezüglich der Durchführung von Prüfungen streng eingehalten werden. Dabei muss auf die Geheimhaltung während der Erstellung, des Drucks sowie der Zusendung der Prüfungsunterlagen geachtet werden. Die Geheimhaltungsvorschriften müssen strikt befolgt werden, um ein Leck von Informationen zu verhindern.   Artikel 11: Die Disziplin im Prüfungsraum muss streng eingehalten werden. Betrug ist strengstens verboten. Wer die Prüfungsdisziplin sowie die entsprechenden Vorschriften missachtet, muss streng bestraft werden. Zudem müssen sowohl die betroffenen Personen als auch die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.   Verfahren zur Prüfung und Zulassung von Chemieingenieuren mit beruflicher Qualifikation
I. Bedingungen für die Prüfung und Zulassung
Personen, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Vorschriften langjährig in der Planung von Chemieanlagen tätig waren, die eine höhere fachliche Position im Ingenieurwesen innehaben, über ein gutes Berufsethos verfügen, körperlich gesund sind und zudem eine der folgenden Bedingungen erfüllen.   (1) Mitglied der Chinesischen Akademie der Wissenschaften oder der Chinesischen Akademie der Ingenieurwissenschaften.   (II) Nationale Meister der Ingenieurplanung.   (III) Bis zum 31. Dezember 1983 einen Hochschulabschluss oder eine höhere Qualifikation erworben haben, mindestens 15 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein, sowie als leitender Techniker an Projekten ausgezeichnet worden sein, die mit Gold- oder Silberpreisen für hervorragende Ingenieurprojekte oder mit Preisen für wissenschaftliche und technologische Fortschritte im Bereich der Chemieingenieurwesen ausgezeichnet wurden. Zudem muss die Person unter 70 Jahren alt sein (einschließlich) und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. In einem Unternehmen mit der Qualifikation zur Planung von Chemieanlagen auf höchstem Niveau mindestens 5 Jahre lang in der Position des Chef- oder Stellvertretenden Chefingenieurs tätig gewesen sein.   2. Als Experte beauftragt, den Entwurf des Prüfungscurriculums sowie die Erstellung der Prüfungsfragen für die Zulassungsprüfung als registrierter Chemieingenieur zu übernehmen.   (IV) Personen, die eine der folgenden Bedingungen 1 oder 2 erfüllen und bei der fachlichen Prüfung bestanden haben.   1. Personen, die gleichzeitig eine der Bedingungen aus (1) und (2) erfüllen.   (1) Akademischer Grad und Berufserfahrung: ① Vor dem 31. Dezember 1983 einen Hochschulabschluss in diesem Fach erworben haben sowie insgesamt mindestens 15 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen haben ; Oder ein Hochschulabschluss oder eine ähnliche Qualifikation in einem verwandten Fach, sowie mindestens 20 Jahre Berufserfahrung in der Planung von Chemieanlagen.   ②Bis zum 31. Dezember 1983 einen Hochschulabschluss in diesem Fach erworben haben und insgesamt mindestens 20 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen vorweisen können ; Vor dem 31. Dezember 1978 einen Hochschulabschluss in einem verwandten Fach erworben haben und insgesamt mindestens 25 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen vorweisen können.   ③Vor dem 31. Dezember 1978 einen Abschluss in diesem Fach erworben haben und insgesamt mindestens 25 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein ; Vor dem 31. Dezember 1973 einen Abschluss in einem verwandten Fach von der Fachschule erworben haben und insgesamt mindestens 30 Jahre Erfahrung in der Planung von Chemieanlagen vorweisen können.   (2) Technische Leistungen und Erfahrung: ① Als technischer Leiter von Chemieprojekten: Ausführung von mindestens 5 Entwürfen für mittelgroße Chemieprojekte oder mindestens 3 Entwürfen für große Chemieprojekte gemäß den Qualitätsstandards für die Projektentwicklung.   ②In einem Entwicklungsunternehmen mit der Qualifikation für die Planung von Anlagen der Klasse A, mit mindestens 5 Jahren Erfahrung in den Positionen des leitenden oder stellvertretenden Ingenieurs für Chemieanlagen.   ③In einem Entwurfsbüro mit der Qualifikation für die Planung von Anlagen der Klasse B, dort mindestens 7 Jahre lang als leitender Ingenieur für Chemieanlagen tätig gewesen sein.   2. Nach dem Jahr 1983, nachdem man einen Hochschulabschluss oder eine höhere Qualifikation in diesem Fach erworben hat, muss man mindestens 15 Jahre lang in der Planung von Chemieanlagen tätig gewesen sein. Zudem muss man der leitende Techniker eines Projekts sein, das mit einem nationalen Preis für hervorragende Ingenieurplanungen ausgezeichnet wurde, oder eines Projekts, das mit einem Preis für wissenschaftliche und technologische Fortschritte in diesem Bereich ausgezeichnet wurde. Alternativ muss man der leitende Techniker von mindestens zwei Projekten sein, die auf Provinz- oder Ministeriumsebene mit Preisen für hervorragende Chemieanlagenplanungen oder für wissenschaftliche und technologische Fortschritte ausgezeichnet wurden. II. Verfahren zur Bewertung und Zulassung
(1) Die Ingenieure, die die Voraussetzungen für eine Bewertung und Zulassung erfüllen, werden von ihrer Arbeitseinheit an die zuständigen Bauverwaltungsbehörden der Provinzen, Autonomen Regionen oder Städte mit Sonderstatus weiterempfohlen. Die Planungs- und Entwurfsunternehmen, die dem Eisenbahnministerium oder dem Wasserwirtschaftsministerium unterstehen, werden jeweils an die zuständigen Abteilungen dieser Ministerien weiterempfohlen. Die Planungs- und Entwurfsunternehmen im Militärbereich werden wiederum an das Ministerium für Infrastruktur und Gebäudebau des Militärs weiterempfohlen.   (II) Die Bauverwaltungen der einzelnen Provinzen, Autonomen Regionen und Städte mit eigener Verwaltung sowie die zuständigen Abteilungen für Planung und Entwurf beim Eisenbahnministerium und Wasserwirtschaftsministerium prüfen die Bewerber der in ihren Gebieten bzw. Abteilungen tätigen Planungsunternehmen. Anschließend werden die Namen der Empfehlungsbewerber von den Personalverwaltungen dieser Gebiete/Abteilungen sowie vom Personalamt des Generalstabs erneut überprüft. Danach wird eine Liste der Empfehlungsbewerber erstellt, die dem Nationalen Ausschuss für registrierte Ingenieure im Bereich Planung und Entwurf für chemische Technologien vorgelegt wird, um eine erste Prüfung durchzuführen.   (III) Der Ausschuss für chemische Industrie ist für die Überwachung der Tests der Personen zuständig, deren Anträge ursprünglich genehmigt wurden. Die Bauverwaltungen der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte sind für die Durchführung der spezifischen Prüfungen der Personen verantwortlich, deren Anträge in ihrem Zuständigkeitsbereich zunächst genehmigt wurden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden anschließend an den Ausschuss für Chemie weitergeleitet.   (IV) Der Fachausschuss für Chemieindustrie fasst die Ergebnisse der Erstprüfung sowie die Testergebnisse zusammen und übermittelt sie dem Nationalen Ausschuss für die Verwaltung von zugelassenen Ingenieuren im Bereich Planung und Beratung. Der Nationale Ausschuss für die Verwaltung von registrierten Ingenieuren im Bereich Planung und Entwurf führt auf der Grundlage der Ergebnisse der ersten Prüfung sowie der Testergebnisse eine endgültige Prüfung durch. Nach Genehmigung durch das Ministerium für Personalangelegenheiten und das Bauministerium veröffentlicht der Nationale Ausschuss die Liste der Personen, die die Prüfung bestanden haben und somit das Zertifikat eines registrierten Chemieingenieurs der Volksrepublik China erhalten haben.   III. Unterlagen für die Bewertung und Zulassung
(a) Stellungnahmen der Bauverwaltungen der einzelnen Provinzen, Autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte sowie der zuständigen Abteilungen für Planung und Entwurf wie das Eisenbahnministerium, das Wasserwirtschaftsministerium sowie das Ministerium für Infrastruktur und Gebäudebau.   (II) Antrag auf Prüfung und Zulassung zur Ausübung des Berufs als registrierter Chemieingenieur (Anhang 2).   (III) Akademiemitglieder der Chinesischen Akademie der Wissenschaften, Akademiemitglieder der Chinesischen Akademie der Ingenieurwissenschaften oder nationale Designmeister müssen eine Kopie ihres Zertifikats als Akademiemitglied bzw. Designmeister vorlegen. Andere Personen müssen Kopien der folgenden Nachweise vorlegen: Abschluss- oder Diplomurkunden, Zertifikate für höhere fachliche Positionen, Auszeichnungsurkunden, Bescheinigungen über die Unterzeichnung der wichtigsten Entwürfe oder Pläne der ausgezeichneten Projekte sowie Ernennungsurkunden für die Positionen des leitenden bzw. stellvertretenden Ingenieurs.   (IV) Ein Bescheinigung über die berufliche Ethik aus der Arbeitseinheit sowie eine Bescheinigung des leitenden Technikers des ausgezeichneten Projekts von der zuständigen Organisation.   IV. Anmeldedatum und -anforderungen
(1) Die Bauverwaltungsbehörden sowie die Personalbehörden der einzelnen Provinzen, Autonomen Regionen und Städte mit eigener Verwaltung, das Eisenbahnministerium, das Wasserwirtschaftsministerium sowie die zuständigen Abteilungen für Planung und Personalfragen, das Ministerium für Infrastruktur und Gebäudebau sowie das Personalamt des Generalstabs müssen bis zum 31. Mai 2003 die Unterlagen der Personen, deren Anträge geprüft und als gültig befunden wurden, an den Ausschuss für Chemie weiterleiten.   (II) Personen, die andere fachliche Berufsqualifikationen durch Genehmigung oder Prüfung erworben haben, dürfen auf keinen Fall um die Zulassung als qualifizierter Chemieingenieur beantragen.   (III) Die einzelnen Regionen sowie die zuständigen Behörden müssen die Anträge sowie die Überprüfungen und Prüfungen streng nach den vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren durchführen. Wer keine sorgfältige Überprüfung durchführt oder Betrug begeht, dem wird das Recht zur Einreichung von Anträgen für die jeweilige Region oder Abteilung sowie die persönliche Berechtigung zur Antragstellung entzogen.   (IV) Die jeweiligen Regionen und zuständigen Behörden müssen bei der Prüfung und Überprüfung die Originale aller Arten von Zertifikaten sowie der damit verbundenen Nachweise überprüfen. Die Kopien der verschiedenen Zertifikate sowie der damit verbundenen Nachweise, die an den Ausschuss für chemische Industrie gesendet werden, müssen vom Leiter der Personalabteilung des jeweiligen Unternehmens unterschrieben und mit dem Firmensiegel versehen werden. Anhang 1: Übersicht über die alten und neuen Fachbezeichnungen für registrierte Chemieingenieure
Fachbereiche | Neue Fachbezeichnung | Alte Fachbezeichnung
Chemische Ingenieurwissenschaften und -verfahren | Chemische Ingenieurwissenschaften, Prozesse in der Chemieindustrie | Polymerchemie, Feinchemie
Chemische Ingenieurwissenschaften und -verfahren | Biotechnologische Chemie (Teilbereich) | Industrieanalytik
Elektrochemische Ingenieurwissenschaften | Industriekatalyse | Öltechnik
Polymermaterialien und Chemie | Polymermaterialien und -technologie | Verbundmaterialien (Teilbereich)
Polymermaterialien und Chemie | Anorganische Nichtmetallmaterialien | Silikattechnologie
Verbundmaterialien (Teilbereich) | Pharmazeutische Ingenieurwissenschaften | Chemische Pharmazie
Pharmazeutische Ingenieurwissenschaften | Biopharmazie | Traditionelle chinesische Pharmazie
Leichtindustrie | Lederindustrie | Zellstoff- und Papierherstellung
Färberei- und Bleichtechnik | Lebensmittelwissenschaften und -technologie | Zuckerindustrie, Ölindustrie
Getreideindustrie | Lebensmittelwissenschaften und -technologie | Tabakindustrie
Biotechnologie | Biotechnologische Chemie (Teilbereich) | Biochemische Ingenieurwissenschaften (Teilbereich)
Gärungstechnik | Andere Fachgebiete wie z. B. Forstchemie
Ähnliche Fachbereiche | Prozessanlagen- und Steuerungstechnik | Chemische Anlagen und Geräte
Umwelttechnik | Umwelttechnik, Umweltüberwachung | Sicherheitstechnik
Sicherheit | Andere ingenieurwissenschaftliche Fachgebiete | Alle anderen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiete außer den genannten Fachbereichen
Hinweis: Unter „neuen Fachbezeichnungen“ sind die im Jahr 1998 vom Ministerium für Hochschulbildung der Volksrepublik China veröffentlichten Fachbezeichnungen aus dem „Verzeichnis der Bachelorstudiengänge an Hochschulen“ zu verstehen ; “„Alte Fachbezeichnungen“ bezeichnen die Fachbezeichnungen, die von den Hochschulen vor Veröffentlichung des „Verzeichnisses der Bachelorstudiengänge an allgemeinen Hochschulen“ im Jahr 1998 verwendet wurden.
Reply #72015-10-25
Muss man in einem designbezogenen Beruf tätig sein? ?
Reply #82015-10-25
Die Grundprüfung spielt keine Rolle; erst bei der Fachprüfung oder nach Bestehen der Prüfung und Erhalt der Zulassung kommt es darauf an, ob man mit einem Planungsbüro zusammenarbeitet.

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