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(7) System der Betriebslizenzen – Inhalt der Managementindikatoren: 1. Die abzugebenden gefährlichen Abfälle müssen vollständig an Einheiten übergeben werden, die über eine Lizenz zum Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen, damit diese diese Abfälle sammeln, lagern, nutzen oder entsorgen können. Wichtige Umsetzungsmerkmale: Auf der Grundlage einer sorgfältigen Identifizierung der Arten und Mengen an gefährlichen Abfällen, die für das Unternehmen eine Bedrohung darstellen, werden alle gefährlichen Abfälle gemäß dem Managementplan für gefährliche Abfälle an zertifizierte Einrichtungen zur Verwertung oder Beseitigung übergeben. Es ist zu beachten, dass viele gefährliche Abfälle zwar einen hohen Wiederverwertungswert haben, aber gesetzlich den zuständigen Einrichtungen übergeben werden müssen. Die Umweltschutzabteilungen in den Unternehmen sollten hier streng darauf achten. 2. Es gibt Verträge mit Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen umgehen, über die Nutzung und Entsorgung dieser Abfälle. Wichtige Umsetzungspunkte: (1) Es muss ein Vertrag mit der Einheit vorhanden sein, die für die Entsorgung von Gefahrgütern der entsprechenden Kategorie zuständig ist. Vor Abschluss des Vertrags muss überprüft werden, ob die Genehmigung dieser Einheit noch gültig ist. (2) Der Vertrag muss regelmäßig erneuert werden, um ein Ablaufdatum zu vermeiden. (3) Die Arten von gefährlichen Abfällen, die an eine Einheit für den Umgang mit gefährlichen Abfällen übergeben werden, dürfen den genehmigten Tätigkeitsbereich nicht überschreiten. Rechtsgrundlage für Strafen bei Verstößen gegen diese Vorschriften: Artikel 75 des Gesetzes über festgelegte Abfälle: Wer gefährliche Abfälle an Einheiten ohne die notwendige Qualifikation weitergibt oder ihnen zur Verarbeitung anvertraut, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 Yuan und maximal 200.000 Yuan bestraft. Artikel 1 der „Erklärungen zu einigen Fragen bezüglich der Anwendung des Strafrechts bei Umweltverschmutzungen“: Wenn Handlungen gemäß Artikel 338 des Strafgesetzbuchs begangen werden und dabei eine der folgenden Umstände vorliegt, muss dies als „schwere Umweltverschmutzung“ angesehen werden: (2) Illegale Entsorgung, Beseitigung oder Ablegung von gefährlichen Abfällen in einer Menge von drei Tonnen oder mehr.
Sehr gute Informationen, danke für den Share!
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