Thread Content
(10) Nutzung der Einrichtungsverwaltung – Inhalt der Verwaltungsindikatoren: 1. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den geltenden Gesetzen sowie Abschluss der Überprüfung nach dem Prinzip „Drei gleichzeitig“. Wichtige Umsetzungsaspekte: Unternehmen, die eigene Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen errichten, müssen über vollständige Umweltprüfungen verfügen und diese Anlagen müssen genehmigt sowie gemäß dem Prinzip „Drei gleichzeitige Bedingungen“ überprüft werden. In der entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung müssen detailliert die Verarbeitungsmethoden der eigenen Anlagen zur Nutzung von gefährlichen Abfällen, die Arten und Mengen der nutzbaren gefährlichen Abfälle, die Qualitätsstandards der Produkte sowie die Maßnahmen zur Verhinderung von Umweltverschmutzung beschrieben werden. 2. Es muss ein Register für die Verwendung von gefährlichen Abfällen erstellt werden, in dem die Verwendung dieser Abfälle genau dokumentiert wird. Wichtige Umsetzungsmerkmale: Es muss eine spezielle Person geben, die für jede Charge den Zeitpunkt der Verwertung der gefährlichen Abfälle, deren Art und Menge sowie den Namen und die Menge der Produkte erfasst. Die entsprechenden Aufzeichnungen sowie die ursprünglichen Betriebsprotokolle der Verwertungseinrichtungen müssen mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt werden. 3. Es wird regelmäßig eine Umweltüberwachung der Schadstoffemissionen durch die genutzten Anlagen durchgeführt, und dies erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Standards. Wichtige Umsetzungsaspekte: Es sollte auf der Grundlage der Umweltbewertung oder **geltender Vorschriften ein Plan zur selbstständigen Überwachung der Schadstoffemissionen der Anlagen erstellt werden, in dem die zu überwachenden Parameter sowie die Häufigkeit der Messungen festgelegt werden. Sollten die Überwachungsergebnisse nicht den Anforderungen entsprechen, müssen umgehend die Ursachen ermittelt und Abhilfen getroffen werden. Rechtfertigung für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorschriften: (1) Artikel 69 des Gesetzes über feststoffliche Abfälle – Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt und die zur Vermeidung von Umweltverschmutzung durch feststoffliche Abfälle notwendigen Anlagen nicht errichtet, nicht geprüft oder die Prüfung ergibt Mängel, und dennoch mit dem Hauptbauwerk in Betrieb genommen wird, muss vom zuständigen Umweltschutzbehörde, die die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Bauvorhaben durchgeführt hat, dazu aufgefordert werden, den Betrieb einzustellen. Zudem kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 100.000 Yuan verhängt werden.
Sehr gute Informationen, danke für den Share!
Ich gebe Ihnen eine Bewertung, danke für Ihre Informationen. . . . . . . . . . . . .