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Wenn Unternehmen Mitarbeiter in begrenzte Räume schicken, um dort zu arbeiten, müssen sie folgende Verfahren einhalten und alle notwendigen Schutzmaßnahmen strikt umsetzen: (1) Prüfung. Erstens sollte vor der Ausführung der Arbeiten strikt nach dem Prinzip „Zuerst Prüfung, dann Arbeit“ vorgegangen werden. Dabei müssen anhand der Bedingungen am Arbeitsort sowie in der Umgebung die möglichen Gefahrenfaktoren in beengten Räumen ermittelt werden. Zu den Überwachungskriterien gehören der Sauerstoffgehalt, die Konzentrationen brennbarer und explosiver Stoffe (brennbare Gase, explosive Stäube) sowie die Konzentrationen giftiger Gase. Ohne Prüfung ist es Arbeitnehmern strengstens verboten, in eingeschränkte Räume einzutreten. Zweitens sollten bei möglichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen die schädlichen Faktoren am Arbeitsplatz kontinuierlich oder in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Wenn sich die Arbeitsbedingungen für den Arbeiter ändern, gilt dies als Betreten eines neuen eingeschränkten Raums; daher muss erneut eine Überprüfung durchgeführt werden, bevor man dort eindringt. Drittens sollten die Prüfer bei der Durchführung der Prüfungen in einer sicheren Umgebung sein. Dabei müssen alle relevanten Informationen aufgezeichnet werden, wie zum Beispiel die Zeit und der Ort der Prüfung, die Art des Gases sowie die Konzentration des Gases. (II) Risikobewertung. Erstens sollte vor der Durchführung der Arbeiten anhand der Testergebnisse die Gefährdungslage in der Arbeitsumgebung bewertet werden, um Maßnahmen zur Beseitigung oder Kontrolle dieser Gefahren zu ermitteln und sicherzustellen, dass während der gesamten Arbeitszeit eine sichere und kontrollierte Situation herrscht. Zweitens sollte die Gefährdungsbewertung gemäß Standards wie GB8958 „Sicherheitsvorschriften für Arbeiten in Umgebungen mit Sauerstoffmangel“ sowie GBZ2.1-2007 „Berufliche Expositionsgrenzwerte für schädliche Faktoren am Arbeitsplatz – Teil 1: Chemische Schadstoffe“ durchgeführt werden. (III) Lüftung. Vor und während der Arbeit sollten verpflichtende Maßnahmen zur kontinuierlichen Belüftung ergriffen werden, um die Gefahren zu verringern und eine gute Luftzirkulation zu gewährleisten. Es ist strengstens verboten, zur Belüftung reines Sauerstoff zu verwenden. (IV) Ausstattung mit Schutzausrüstung. Erstens müssen den Arbeitnehmern Lüftungsanlagen, Messgeräte, Beleuchtungseinrichtungen, Kommunikationsausrüstungen, Notfallrettungsgeräte sowie persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, die den **Standardanforderungen entsprechen. Wenn in beengten Räumen brennbare Gase sowie explosionsfähiger Staub vorhanden sind, müssen die Geräte zur Überwachung, Beleuchtung und Kommunikation den Anforderungen an Explosionsgeschützte Geräte entsprechen. Die Arbeiter sollten außerdem explosionsgeschützte Werkzeuge verwenden sowie Geräte zum Erkennen von brennbaren Gasen besitzen. Zweitens sollten Schutzausrüstungen sowie Ausrüstungen und Einrichtungen für Notfallmaßnahmen ordnungsgemäß aufbewahrt werden und gemäß den Vorschriften regelmäßig überprüft und gewartet werden, um einen reibungslosen Betrieb der Einrichtungen zu gewährleisten. (5) Es müssen Atemschutzmittel zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Atemschutzmitteln muss den Anforderungen der Norm GB/T18664 „Auswahl, Verwendung und Wartung von Atemschutzmitteln“ entsprechen. Unter Sauerstoffmangelbedingungen müssen die Anforderungen der Norm GB8958 „Sicherheitsvorschriften für Arbeiten in gefährlichen Sauerstoffmangelbedingungen“ eingehalten werden. (6) Ausstattung mit Ausrüstung für Notfallmaßnahmen. Es sollten Atemschutzgeräte mit Vollgesichtsmaske und Überdruckfunktion oder Isoliermasken, Notkommunikations- und Alarmsysteme, Geräte zur schnellen Erkennung vor Ort, leistungsstarke Belüftungssysteme, Notbeleuchtung, Sicherheitsseile, Rettungsseile sowie Sicherheitstreppen vorhanden sein.
Verfahren für Arbeiten in begrenzten Räumen – mehrere Prinzipien werden darin klar dargelegt
Arbeiten in begrenzten Räumen – gibt es dazu Anleitungen?
Danke für den Share, und auch für die Isolierung.
Sicherheitsanforderungen für Arbeiten in eingeschränkten Räumen: 1. Isolierung, 2. Reinigung und Austausch der Luft, 3. Belüftung, 4. Überwachung, 5. Persönliche Schutzausrüstung, 6. Beleuchtung und Sicherheit im Umgang mit Strom, 7. Aufsicht.
Für die Sicherheit bei Arbeiten in eingeschränkten Räumen kann man sich an die Vorschriften HG 30011-2013 „Sicherheitsvorschriften für Arbeiten in eingeschränkten Räumen in Produktionsbereichen“ halten. AQ 3028-2008 Sicherheitsvorschriften für Arbeiten in begrenzten Räumen in Betrieben zur Herstellung von Chemikalien.