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Einrichtung der Wohnbereiche in Gebäuden der Klasse D

2015-10-30View Original

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Um die Erreichbarkeit zu verbessern, ist es vorgesehen, im neu zu errichtenden Chemiebetrieb der Klasse D Produktionsbüros, Umkleideräume für Schichtarbeiter sowie Duschen für Männer und Frauen einzurichten. Ist das möglich? Woher stammt es? Danke?
Reply #22015-10-30
Diesen Beitrag hat zuletzt Wächterstern am 30.10.2015 um 10:31 bearbeitet. Ein Büro einzurichten ist möglich, aber Umkleideräume wahrscheinlich nicht! Kann man sich nicht die Vorschriften für die Gesamtanlage eines Unternehmens ansehen?
Reply #32015-10-30
In den Gebäuden der Klasse D können Produktionsbüros, Umkleideräume für Schichtarbeiter sowie Duschen für Männer und Frauen eingerichtet werden
Reply #42015-10-30
Entschuldigung, wo liegt die Grundlage oder der Quellenhinweis?
Reply #52015-10-30
Erläuterungen zu Artikel 3.4.1 der Bauvorschriften: Die zur Unterstützung der Produktionsaktivitäten in den Fabrikgebäuden vorgesehenen Wohnräume werden entweder zusammen mit den Fabrikgebäuden in einem einzigen Gebäude untergebracht, oder um die Anforderungen an Belüftung und Licht zu erfüllen, werden die Wohnräume getrennt von den Fabrikgebäuden angeordnet. Zur Erleichterung der Produktionsabläufe und zur Einsparung von Fläche kann der Brandschutzabstand zwischen den Gebäuden der Kategorien C, D und E sowie den dazugehörigen Nebengebäuden auf 6 m verringert werden. Wohnräume sind Werkstätten, Büros, Umkleideräume und Ruheräume für Arbeiter, Badezimmer (ohne Heizräume) sowie Essräume (ohne Küchen). Baunorm 3.3.5: Wenn Büros und Pausenräume in Gebäuden der Klasse C untergebracht sind, müssen sie durch Brandwände mit einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 2,50 Stunden sowie durch Bodenbeläge mit einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 1,00 Stunde von den anderen Bereichen getrennt werden. Zudem muss es mindestens einen separaten Notausgang geben. Wenn in einer Trennwand Türen eingebaut werden müssen, die miteinander verbunden sind, sollten Feuertüren der Klasse B verwendet werden. Was folgt, sind rein persönliche Ansichten. Da die Bauvorschriften vorsehen, dass Räume für den unterstützenden Lebensunterhalt in Gebäuden der Klasse C untergebracht werden dürfen, ist es selbstverständlich auch möglich, sie in Gebäuden der Klasse D unterzubringen. Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Punkt 3.3.5 der Bauvorschriften garantiert sicherlich die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Wenn die Räume für den unterstützenden Lebensunterhalt neben Gebäuden der Klasse D angeordnet sind, gelten die Anmerkungen 1, 2 und 3 zu Paragraf 3.4.1 der Bauvorschriften. Teil von Tabelle 3.4.1 der Bauvorschriften: Wohnräume, die speziell für Gebäude der Kategorien C, D und E bereitgestellt werden, müssen als zivile Gebäude betrachtet werden. Der Abstand zu den jeweiligen Produktionsgebäuden darf mindestens 6 m betragen. Wenn eine Anordnung in unmittelbarer Nähe erforderlich ist, müssen die Vorschriften in Anmerkung 2 und 3 dieser Tabelle eingehalten werden. 2 Wenn die höhere Außenwand beider Fabrikgebäude eine Brandwand ist, gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich des Brandschutzbereichs. Zwischen Fabrikgebäuden der Klasse A muss dieser Abstand jedoch mindestens 4 m betragen. Bei zwei Fabrikgebäuden der Klassen C, D und E sind beide Außenwände jeweils aus nicht brennbaren Materialien gebaut. Wenn es keine sichtbaren, brennbaren Dächer gibt, dann darf die Gesamtfläche aller Türen, Fenster und Öffnungen an jeder Außenwand 5 % der Fläche der jeweiligen Außenwand nicht überschreiten. Zudem darf die Entfernung zwischen den Gebäuden um 25 % verringert werden, sofern die Türen, Fenster und Öffnungen nicht direkt gegenüberliegend angeordnet sind. Gebäude der Kategorien A und B (Lagerhäuser) dürfen nicht an andere Gebäude angrenzen, die nicht den Vorgaben von Abschnitt 3.3.5 dieser Norm entsprechen. 3 Bei Gebäuden mit einer Brandwiderstandsklasse von Stufe 1 oder 2 muss der Abstand zwischen Gebäuden dieser Klassen mindestens 6 m betragen, sofern die gegenüberliegende Außenwand des niedriger gelegenen Gebäudes eine Brandschutzwand darstellt und das Dach des niedriger gelegenen Gebäudes keine Dachluken aufweist. Zudem muss die Brandwiderstandsdauer des Daches mindestens 1,00 Stunden betragen. Alternativ müssen an den Türen und Fenstern der gegenüberliegenden Außenwand Brandschutztüren oder -fenster sowie Brandschutzvorrichtungen in Form von Wasserschirmen installiert werden – oder gemäß Artikel 6.5.3 dieser Vorschriften müssen Brandschutzrollläden eingebaut werden ; Die Brandschutzzonen zwischen den Gebäuden der Kategorien C, D und E sollten mindestens 4 m betragen.
Reply #62015-11-06
Danke! In den ursprünglichen Planungsunterlagen wurde dieser Teil nicht berücksichtigt, und der Gebäudekomplex ist bereits fertiggestellt. Es ist geplant, im Werksgelände Wohnmöglichkeiten einzurichten. Vor der Einreichung des Antrags wird erst Beratung in Anspruch genommen; erst nach Erhalt eines klaren Ergebnisses wird der formelle Entwurf eingereicht.
Reply #72015-11-10
Tatsächlich ist das Brandrisiko in Gebäuden der Klasse D relativ gering. In den Bauvorschriften gibt es dazu keine speziellen Regelungen – das bedeutet, dass Räume für den täglichen Gebrauch ebenfalls innerhalb des Gebäudes untergebracht werden können, ohne dass die Brandschutzanforderungen für Gebäude der Klasse C gemäß Punkt 3.3.5 eingehalten werden müssen.

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