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Teilnahmebelohnung: 2 Reichtum. Belohnung für die richtige Antwort: 9 Reichtum. Bei der Errichtung von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens ( ) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen. A,24 B.36 C.48 D.60 【Produktions- und Verwaltungsregion】Wir suchen aktive Moderatoren sowie Technikdiskutanten
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (a) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen. A,24 Die Bauunternehmen müssen gemäß dem von der Überwachungsfirma festgelegten Plan für die direkte Überwachung, 24 Stunden vor Beginn der Arbeiten an den entscheidenden Stellen und bei den wichtigen Arbeitsschritten, die einer direkten Überwachung unterliegen, die Projektüberwachungsstelle der Überwachungsfirma vor Ort schriftlich informieren. Die Projektüberwachungsstelle muss Überwachungspersonal einsetzen, das die Überwachung gemäß dem entsprechenden Plan durchführt.
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (a) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen. A,24 B.36 C.48 D.60
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Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (A) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen. A,24 B.36 C.48 D.60
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (a) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich informieren. A,24 B.36 C.48 D.60
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (A) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen.
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (A) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich informieren. A,24 B.36 C.48 D.60
Bei der Errichtung von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (a) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich informieren
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (A) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen. A,24 B.36 C.48 D.60
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (A) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen. A,24 B.36 C.48 D.60
Bei der Errichtung von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens ( ) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich benachrichtigen. C.48
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (A 24) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich informieren
Bei der Montage von Stahlkonstruktionen, bei denen eine Aufsicht durch einen Dritten erforderlich ist, muss das Bauunternehmen mindestens (a) Stunden vor der Montage der Stahlkonstruktion die Aufsichtsstelle, die vom Aufsichtsunternehmen auf der Baustelle eingesetzt wird, schriftlich informieren. A,24 B.36 C.48 D.60
Die Antwort ist A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .