Thread Content
In der Norm GB50351-2005 „Vorschriften für den Entwurf von Feuerwallsystemen in Tankanlagen“ gilt: 3.3.2 Der Abstand zwischen der Wand der Tanks zur Lagerung von vollständig gefrorenem Flüssiggas sowie Erdgas-Kondensaten und der unteren Kante des Feuerwalls darf nicht kleiner sein als die Differenz zwischen der höchsten Flüssigkeitsebene im Tank und der Höhe des Feuerwalls. Der Abstand zwischen der Wand einer Volldruck-Sphärostatiktankanlage und der Schutzwand sollte nicht kleiner als die Hälfte des Durchmessers der Tankanlage sein. In der Norm GB50351-2014 „Vorschriften für den Entwurf von Feuerwallsystemen in Tankanlagen“ heißt es in Abschnitt 3.3.2: Der Abstand zwischen der Wand des Tanks für vollständig gekühltes flüssiges Erdgas, Erdgasnebel sowie flüssigen Naturgas und der Unterkante des Feuerwalls darf nicht kleiner sein als die Differenz zwischen der höchsten Flüssigkeitsebene im Tank und der Höhe des Feuerwalls, zuzüglich des Drucks, der durch das Gas über der Flüssigkeit entsteht ; Wenn die Höhe des Feuerschutzwalls größer oder gleich der höchsten Flüssigkeitsebene im Tank ist, kann die Entfernung unbegrenzt sein. Der Abstand zwischen der Wand der Tankanlage zur Kühlwand bei vollständig unter Druck stehenden oder halb gekühlten Tanks zur Lagerung von Flüssiggasen sollte mindestens 3 m betragen. Wie wird die Entfernung zwischen volldruckigen Ballonbehältern (z. B. Ammoniakballonbehältern) und Schutzwänden bestimmt?
Sollte es in den Vorschriften nicht heißen: „Der Abstand zwischen der Wand der Gaskohlenwasserstoff-Lagerbehälter im Volldruck- oder Haltefrierverfahren und der Schutzwand darf 3 m nicht unterschreiten“? In GB50160-2008 werden die Sicherheitsvorkehrungen für Volldruck-Tanks zur Lagerung von flüssigem Ammoniak unter Berücksichtigung der Tanks zur Lagerung von verflüssigten Kohlenwasserstoffen beschrieben.