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1. Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gefahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Kohlebergbau melden, und zwar bis zum ( ). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gesundheitsgefahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Kohlebergbau melden, und zwar bis zum Zeitpunkt (a). A, bis zum 31. März
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gefahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Kohlebergbau melden, und zwar bis zum 31. März.
1. Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu den örtlichen Aufsichtsbehörden für Arbeitssicherheit in der Kohleindustrie über die beruflichen Gefahren Bericht erstatten, und zwar bis zum (A). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
1. Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu den örtlichen Aufsichtsbehörden für Arbeitssicherheit in der Kohleindustrie über die beruflichen Gefahren Bericht erstatten, und zwar bis zum (A). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
1. Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu den örtlichen Aufsichtsbehörden für Arbeitssicherheit in der Kohleindustrie über die beruflichen Gefahren Bericht erstatten, und zwar bis zum (A). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
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Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gesundheitsgefahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Kohlebergbau melden, und zwar bis zum Zeitpunkt (c). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gesundheitsgefahren bei der zuständigen Kohlebergbaubehörde melden, und zwar bis zum Zeitpunkt (A). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
1. Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu den örtlichen Aufsichtsbehörden für Arbeitssicherheit in der Kohleindustrie über die beruflichen Gefahren Bericht erstatten, und zwar bis zum (A). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu den zuständigen Aufsichtsbehörden für Arbeitssicherheit im Kohlebergbau über die beruflichen Gefahren Bericht erstatten, und zwar bis zum (C) 31. Dezember.
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gesundheitsgefahren bei der zuständigen Kohlebergbaubehörde melden, und zwar bis zum Zeitpunkt (A). A. Bis zum 31. März B. Bis zum 31. Juli C. Bis zum 31. Dezember
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gefahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Kohlebergbau melden, und zwar bis zum 31. März.
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gefahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Kohlebergbau melden, und zwar bis zum 31. März.
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu den zuständigen Aufsichtsbehörden für Arbeitssicherheit im Kohlebergbau über die beruflichen Gefahren Bericht erstatten, und zwar bis zum (A) 31. März.
Kohlebergbauunternehmen müssen jährlich rechtzeitig und wahrheitsgetreu die beruflichen Gesundheitsgefahren bei der zuständigen Kohlebergbaubehörde melden, und zwar bis zum Zeitpunkt (A).