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Zehn Vorschriften zum Brandschutz und Sprengschutz in Öl- und Gaslagern

2015-11-20View Original

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  **Verordnung Nr. 84 der Generalverwaltung für die Überwachung der Arbeitssicherheit mit dem Titel „Zehn Vorschriften zum Schutz vor Bränden und Explosionen in Öl- und Gaslagern“ wurde am 30. Juli 2015 vom Vorstand der Generalverwaltung für die Überwachung der Arbeitssicherheit genehmigt. Sie wird nun veröffentlicht und tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Vierzehn Vorschriften zum Brandschutz und Explosionsschutz in Tankanlagen für Öl und Gas vom 4. August 2015: 1. Es ist strengstens verboten, die Öl- und Gastanks bei übermäßiger Temperatur, Überdruck oder zu hohem Füllstand zu betreiben sowie den Lagerstoff willkürlich zu ändern. Zweitens ist es strengstens verboten, während der manuellen Entwässerung, des Umtanks oder des Be- und Entladevorgangs in den Öl- und Gaslagern, dass die Mitarbeiter den Ort verlassen. Drei: Es ist strengstens verboten, die Sicherheitsventile sowie Schalter der in Betrieb befindlichen Öl- und Gasbehälter abzuschalten sowie Blindplatten in das Entlastungssystem einzubauen. IV. Es ist strengstens verboten, die Alarm- und Interlocksysteme für Temperatur, Druck, Füllstand sowie brennbare und giftige Gase in den Tankanlagen stillzulegen. 5. Es ist strengstens verboten, in Gebieten mit Öl- und Gasbehältern Arbeiten durchzuführen oder in eingeschränkte Räume einzudringen, ohne vorher eine Gasuntersuchung durchgeführt zu haben und eine Arbeitsgenehmigung eingeholt zu haben. 6. Es ist strengstens verboten, dass bei Betrieb von Tanks mit innenliegendem Schwimmdeckel dieses auf den Boden fällt. 7. Es ist strengstens verboten, Substanzen mit unbekannter Eigenschaft oder solche, die heftige Reaktionen auslösen können, direkt in die Öl- und Gasbehälter oder in die mit diesen verbundenen Leitungen einzubringen. 8. Es ist strengstens verboten, in Gebieten mit Öl- und Gasbehältern nicht explosionssichere Beleuchtungssysteme, elektrische Anlagen, Werkzeuge sowie elektronische Geräte zu verwenden. 9. Es ist strengstens verboten, Personen ohne ausreichende Ausbildung sowie Auftragnehmer ohne die notwendigen Qualifikationen in den Bereich der Öl- und Gasbehälter zu lassen. Ohne Genehmigung dürfen weder Motorfahrzeuge noch fremde Personen in diesen Bereich eindringen. 10. Es ist strengstens verboten, dass die Ausrüstung und Anlagen in den Öl- und Gaslagern in einem defekten Zustand oder unter mangelhaften Bedingungen betrieben werden.  
Reply #22015-11-20
Es handelt sich um übliche Anforderungen, die auf das Niveau von Verordnungen der Zentralbehörde erhoben wurden – mit dem Ziel, auf die Sicherheit zu achten.
Reply #32015-11-20
Ja, wenn man es schafft, dass Befehle befolgt werden, dann wäre das wirklich ein Segen für alle Menschen!

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