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Wie soll man die Bestimmungen in Abschnitt 3.03, Punkte 6 und 7 der Vorschriften zur Blitzschutztechnik verstehen – insbesondere im Hinblick darauf, dass Gebäude, die sich in Zone 1 oder 21 sowie in Zone 2 oder 22 befinden und somit einem Sprenggefahrgebiet ausgesetzt sind, der zweiten Kategorie des Blitzschutzes zugeordnet werden. Wenn es sich um einen sehr großen Werkraum handelt, in dem nur ein kleiner Teil als explosionsgefährdete Zone gilt, wie wird dann die Blitzschutzklasse des Gebäudes berechnet?
Gemäß Kapitel 13, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der dritten Auflage des „Handbuchs für die Planung von Industrie- und Zivilstromversorgungen“ kann ein Gebäude als Gebäude der Klasse 3 eingestuft werden, wenn die Summe der Flächen der Bereiche mit Schutzmaßnahmen gegen Blitze der Klassen 1 und 2 weniger als 30 % der Gesamtfläche des Gebäudes ausmacht und es nicht zu einem direkten Blitzschlag kommen kann. Aber gegen die Induktion von Blitzeinschlägen sowie den Eindringang von Blitzwellen in die Gebäudeteile der ersten und zweiten Kategorie zum Schutz vor Blitzen müssen jeweils entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Wenn diese Bereiche einer direkten Blitzschlaggefahr ausgesetzt sein könnten, sollten entsprechend ihren Kategorien Schutzmaßnahmen gegen Blitze ergriffen werden.
Vorsicht vermeidet Fehler – selbst wenn nur ein Teil der Halle mit einer zweiten Blitzschutzmaßnahme ausgestattet wird, wird empfohlen, das Dach der gesamten Halle vollständig mit einer zweiten Schutzmaßnahme zu versehen