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Artikel 18: Abgesehen von den Orten und Anlagen, die gemäß den entsprechenden Vorschriften zur Betankung von Fahrzeugen eingerichtet wurden, ist es verboten, in den folgenden Gebieten Orte und Anlagen zur Herstellung, Lagerung oder Vermarktung von brennbaren, explosiven, ** sowie radioaktiven Gefahrstoffen einzurichten: (1) In einem Umkreis von 100 Metern um den äußeren Rand der Straßenflächen; (II) 200 Meter um Straßenfähren sowie Brücken von mittlerer Größe und größer herum ; (III) Über den Straßentunneln sowie in einem Abstand von 100 Metern von den Eingängen zu diesen Tunneln. Diese Vorschrift verlangt, dass Erdgasanlagen (mit Ausnahme von Tankstellen) erst 100 Meter ab der äußersten Kante des Straßenareals errichtet werden dürfen? Habe ich das falsch verstanden, denn viele der Orte, die ich besucht habe, liegen ganz in der Nähe der Straßen.
Es gibt tatsächlich dieses Phänomen: Früher kümmerte sich jede Abteilung für sich selbst. Mit den neuen Vorschriften muss man nun darauf Rücksicht nehmen – wie soll man dann all die alten Fälle handhaben?
Ihre Einschätzung ist richtig, diese Anlagen wurden vermutlich vor der Einführung der Vorschriften zum Schutz der Straßenverkehrssicherheit gebaut.
Der Schlüssel liegt darin, diese Vorschriften umzusetzen. Dann müssen viele Anlagen – wie beispielsweise Tankstellen für verflüssigten Erdgas – sowie Chemiefabriken nicht mehr in großer Entfernung liegen. Viele dieser Anlagen werden schließlich von Privatpersonen betrieben – wie könnte man sie da in solcher Entfernung zu den Straßen errichten?