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Bei Kesseln mit einer Nenndampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm。
Bei Kesseln mit einer Nenndampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (). B, 20 mm
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm。
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm
B, 20 mm. ------------------------------------
Dieser Beitrag wurde zuletzt von chuanhengmpq am 23.11.2015 um 13:19 bearbeitet. Bei Kesseln mit einer Nenndampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). Die Installation von Sicherheitsventilen muss den folgenden Anforderungen entsprechen: (l) Bei Kesseln mit einer Nennverdampfung von mehr als 0,5 t/h müssen mindestens zwei Sicherheitsventile installiert werden; bei Kesseln mit einer Nennverdampfung von weniger als oder gleich 0,5 t/h muss mindestens ein Sicherheitsventil installiert werden. An dem Ausgang des Kondensatwärmer sowie am Ausgang des Dampfüberhitzers müssen Sicherheitsventile installiert werden. (2) Die Sicherheitsventile müssen in vertikaler Position an der höchsten Stelle des Dampfkessels bzw. des Sammelbehälters installiert werden. Zwischen dem Sicherheitsventil und dem Dampfkessel oder dem Sammelbehälter dürfen keine Auslassrohre sowie Ventile zum Entnehmen von Dampf angebracht werden. (3) Bei Hebel-Sicherheitsventilen muss es Vorrichtungen geben, die verhindern, dass der Gewichtsklotz von selbst in Bewegung gerät, sowie Leitungen, die verhindern, dass der Hebel aus der richtigen Position verschoben wird. Bei Feder-Sicherheitsventilen muss es einen Hebegriff geben sowie Vorrichtungen, die verhindern, dass die Einstellschrauben versehentlich gedreht werden. (4) Bei Kesseln mit einer Nenndampfdruck von weniger als oder gleich 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils 25 mm nicht unterschreiten; bei Kesseln mit einem Nenndampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils 20 mm nicht unterschreiten. (5) Der Anschlussrohr zwischen dem Sicherheitsventil und dem Kessel muss eine Querschnittsfläche aufweisen, die mindestens der Querschnittsfläche der Eingangsöffnung des Sicherheitsventils entspricht. Wenn mehrere Sicherheitsventile gemeinsam in einem kurzen Rohr angeordnet sind, das direkt mit dem Dampfkessel verbunden ist, muss die Querschnittsfläche dieses Rohrs mindestens 1,25-mal so groß sein wie die Summe der Auslassflächen aller Sicherheitsventile. (6) An Sicherheitsventilen sollten in der Regel Abluftrohre angebracht werden. Diese Rohre müssen zu einem sicheren Ort führen und über eine ausreichende Querschnittsfläche verfügen, damit die Abluft ungehindert abfließen kann. Am unteren Ende des Abgasrohrs der Sicherheitsventile muss ein Entwässerungsrohr angebracht sein, das zu einem sicheren Ort führt. An weder dem Abgasrohr noch am Entwässerungsrohr dürfen Ventile installiert werden.
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm。
B, 20 mm. Bei Kesseln mit einer Nenndampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner als 20 mm sein.
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (b). B, 20 mm.
Bei Kesseln mit einer Nenndampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (). B, 20 mm.
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm。
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (b). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm。
Bei Kesseln mit einer Nenndampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner als 20 mm sein.
Bei Kesseln mit einer Nenn-Dampfdruck von mehr als 3,82 MPa darf der Durchmesser des Sicherheitsventils nicht kleiner sein als (B). A, 10 mm. B, 20 mm. C, 30 mm. D35mm