Technische Anforderungen an die Überprüfung von Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystemen für Bereiche mit brennbaren und explosiven Stoffen
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Dieser Beitrag wurde zuletzt von hnan am 8.12.2015 um 11:38 bearbeitet. Einleitung: Diese Norm dient dazu, den zuständigen Stellen für die Sicherheit bei der Durchführung von „Sicherheitsvorabbewertungen sowie Abnahmen von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten“ technische Unterstützung zu bieten. Zudem soll sie den Mitarbeitern, die diese Aufgaben ausführen, eine fundierte, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte technische Grundlage liefern, damit bei Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten in Bezug auf brennbare und explosionsgefährdete Anlagen ein angemessenes Niveau an Sicherheitskontrolltechnologien gewährleistet werden kann. Diese Norm wurde vom Amt für Arbeitssicherheit des Komitees für Wirtschaft und Handel der Volksrepublik China vorgeschlagen. Erstellt von: Ehemaliges Zentrum für Prüftechnik im Bereich Arbeitsschutz, Donghua Engineering Company. Hauptverfasser dieser Norm: Wang Zhimin, Xu Binghua, Lü Wuxuan, Wang Guohua, Jiao Gui. Volksrepublik China **Standard 1 Geltungsbereich Dieser Standard gilt für die Abnahme von Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystemen in Tanksystemen, in denen brennbare oder explosionsgefährdete Gas- oder Flüssigkeitsmedien gelagert werden. Was in diesen Normen nicht geregelt ist, muss den Anforderungen der geltenden **Normen und Vorschriften** entsprechen. 2 Zitierstandards Die Bestimmungen der folgenden Standards werden durch deren Zitierung in dieser Norm zu Bestimmungen dieser Norm. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Norm sind die angegebenen Versionen gültig. Alle Standards werden überarbeitet, und diejenigen, die diesen Standard verwenden, sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, die neuesten Versionen der folgenden Standards zu nutzen. GBJ74–1984: Richtlinien für den Entwurf von Öllagern (einschließlich der lokalen Änderungen aus 95.10).GB/T15408–1994: Anforderungen an Stromversorgungsanlagen, Prüfmethoden und Leistungsmerkmale von Alarmsystemen.
GB50058–1992: Richtlinien für den Entwurf von Elektroanlagen in Umgebungen mit Explosions- und Brandgefahr.
GB50160–1992: Richtlinien für den Brandschutz bei der Planung von Petrochemieunternehmen.
GB50166–1992: Richtlinien für den Bau und die Überprüfung von automatischen Brandalarmsystemen.
GB50169–1992: Richtlinien für den Bau und die Überprüfung von Erdungssystemen bei der Installation von Elektroanlagen.
GB50257–1996: Richtlinien für den Bau und die Überprüfung von Elektroanlagen in Umgebungen mit Explosions- und Brandgefahr.
**Definitionen**
3.1 **Sicherheitsüberwachungs- und Frühwarnsysteme**: Es handelt sich dabei um technische Systeme, die dazu dienen, Schäden durch Unfälle einzuschränken, zu kontrollieren und zu beseitigen. Diese Systeme sind mit Mess- und Steuereinrichtungen ausgestattet, um den Sicherheitszustand vorherzusagen und Warnsignale zu geben. 3.2 Sicherheitswarnparameter – Das sind physikalische oder chemische Größen, mit deren Hilfe man vorhersagen kann, ob etwas sich in einem sicheren Zustand befindet oder nicht. Die Aufteilung in 4 Bereiche soll gemäß den entsprechenden Vorgaben in den Normen GB50058 und GB50160 durchgeführt werden, damit eine Überwachung und Frühwarnung möglich ist. 5 Einstellungen der Messgeräte für die Überwachung von Sicherheitswarnparametern 5.1 Stellen Sie sicher, dass die Messparameter repräsentativ sind und dass die Messdaten genau und zuverlässig sind. 5.2 Die Temperaturmesspunkte sollten an repräsentativen Stellen angeordnet werden. Bei der Messung der Temperatur des Mediums im Behälter können je nach Fassungsvermögen des Behälters und den Eigenschaften des Mediums ein oder mehrere repräsentative Temperaturmesspunkte festgelegt werden. 5.3 Tanks mit Dampfheizern sind mit den entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet, um die Temperatur der Flüssigkeit zu steuern. 5.4 Bei Druckbehältern müssen Druckmessgeräte installiert werden. Falls die Substanz im Behälter zu den Stoffen der Klasse A gemäß der Norm GB50160 gehört, muss außerdem ein Druckwarnsystem vorhanden sein; bei Bedarf sollte zudem ein Alarm- und Schaltungsmodul eingerichtet werden. 5.5 In Flüssigkeitslagertanks müssen Messgeräte zum Erfassen des Füllstands vorhanden sein. In einem und demselben Tank sollten mindestens zwei verschiedene Arten von Füllstandsmessgeräten installiert werden. Tanks zur Lagerung brennbarer und explosiver Stoffe sollten mit Alarmkreisen für hohe und niedrige Flüssigkeitsspiegel ausgestattet sein. Bei Bedarf sollte außerdem ein Interlocksystem zwischen dem Flüssigkeitsspiegel und den relevanten Prozessparametern vorhanden sein. 5.6 Je nach den Eigenschaften des in dem Tankbereich gelagerten Stoffes müssen Gasdetektoren mit den entsprechenden Eigenschaften eingesetzt werden. An Orten, an denen brennbare Gase vorhanden sind, müssen Geräte zur Erkennung von brennbaren Gasen verwendet werden ; An Orten, an denen durch hohe Temperaturen oder Strahlung Brände entstehen können, sollten Temperaturdetektoren, Rauchdetektoren oder Flammendetektoren installiert werden – oder eine Kombination daraus. 5.7 Bei der Installation von Geräten zur Erkennung brennbarer Gase sowie von Brandmeldern in den Tankräumen und Pumpräumen müssen die Eigenschaften der brennbaren Gase, die Lage der Leckstellen, die Gesamtanordnung der Räume, die Luftzirkulation in der Umgebung sowie die Struktur des Gebäudes berücksichtigt werden. Der Abstand zwischen den beiden Detektoren für brennbare Gase darf 20 m nicht überschreiten. Für besonders wichtige Bereiche sollten separate Einströmungs-Gasdetektoren für brennbare Gase installiert werden. 5.8 Gasdetektoren sollten vorzugsweise auf der Unterseite des Windverlaufs am Leckpunkt des Mediums installiert werden. 5.9 In den Kontrollräumen oder Automatisierungsraum innerhalb des Tankbereichs müssen Geräte zur Erkennung brennbarer Gase oder Rauchdetektoren installiert werden. Zudem sollten dort akustische und optische Alarmvorrichtungen vorhanden sein. 6 Richtlinien für die Hardware-Konfiguration von Systemen zur Sicherheitsüberwachung und Frühwarnung 6.1 Die Einstellungen des Systems können in drei Ebenen unterteilt werden: Lokale Systeme zur Sicherheitsüberwachung und Frühwarnung ; Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystem im Kontrollraum ; Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystem des zentralen Steuerungszentrums. 6.2 Vorwarnsysteme für die lokale Sicherheitsüberwachung 6.2.1 Es muss möglich sein, die Parameter zur Sicherheitswarnung in die Kontrollräume und/oder das zentrale Steuerungszentrum zu übertragen. 6.2.2 Es sollten Beobachtungsposten eingerichtet werden, die für die Bediener leicht zugänglich sind. 6.2.3 Die ausgesendeten akustischen und optischen Alarmsignale müssen sich deutlich von den Hintergrundgeräuschen sowie dem Licht abheben. 6.2.4 Jedes Messgerät zur Überwachung der Sicherheitsparameter sollte mit einem Namen versehen sein. 6.2.5 In jedem Überwachungs- und Warnbereich muss mindestens eine manuelle Alarmtaste für Notfälle vorhanden sein. Wenn die Fläche des Gebiets groß ist, können je nach Bedarf mehr als zwei manuelle Alarmknöpfe für Notfälle installiert werden. Die manuelle Notfall-Alarmschaltfläche sollte an einer auffälligen und leicht zugänglichen Stelle angebracht werden und mit einem deutlichen Zeichen versehen sein. 6.3 Sicherheitsüberwachungs- und Warnsysteme in der Kontrollstelle 6.3.1 Es müssen notwendige Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung der Sicherheitsparameter zu erfassen, anzuzeigen, zu speichern und zu verarbeiten. Zudem sollen diese Systeme in der Lage sein, den Sicherheitszustand vorherzusagen, zu bewerten und Befehle auszusenden. Die Ergebnisse sollen außerdem an das zentrale Steuerungszentrum übermittelt werden. 6.3.2 Die ausgesendeten akustischen und optischen Signale sowie die Sprachwarnungen sollten sich deutlich von den Warnsignalen bezüglich der Prozessparameter unterscheiden lassen. 6.3.3 Mit dem zentralen Steuerungszentrum oder der Feuerwache sollten Kommunikationsmittel wie Funkgeräte oder Walkie-Talkies vorhanden sein. 6.3.4 Es müssen Übertragungsanlagen für Notfälle vorhanden sein, damit Personen und Ressourcen in Notfällen schnell eingesetzt werden können. 6.3.5 Es müssen Alarmknöpfe für Notfälle installiert werden. Diese Knöpfe sollten an geeigneten Stellen angebracht sein und über einen Schutzdeckel sowie ein auffälliges Zeichen verfügen. 6.4 Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystem des zentralen Steuerungszentrums ; 6.4.1 Es müssen die notwendigen Einrichtungen vorhanden sein, um Sicherheitswarnsignale aus der Vor-Ort-Steuerung sowie aus dem Kontrollraum entgegenzunehmen sowie um diese Signale anzuzeigen, zu speichern und zu verarbeiten. Zudem muss es möglich sein, den Sicherheitszustand vorherzusagen und einzuschätzen, sowie entsprechende Befehle auszusenden. 6.4.2 Es sind Kommunikationsmittel vorhanden, die eine Verbindung zwischen dem Kontrollraum und der Feuerwache ermöglichen. 6.4.3 Es gibt ein Kommunikationssystem zur Katastrophenmeldung in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr. 6.4.4 Es gibt ein landesweites Übertragungssystem für Notfälle in der gesamten Anlage. 6.5 Das oben beschriebene dreistufige Überwachungs- und Warnsystem muss außerdem den folgenden Anforderungen entsprechen: 6.5.1 Die Zuverlässigkeit der Sicherheitsüberwachungs- und Warnvorrichtungen muss den geltenden Standards entsprechen. 6.5.2 Die Schaltkreise für die Sicherheitsüberwachung und Warnsignale sollten getrennt von den Schaltkreisen für die Alarme bezüglich der normalen Prozessparameter angeordnet werden. Zudem sollte ein redundantes System zur Sicherstellung der Stabilität verwendet werden. Im Signalkreis für Frühwarnungen sollte ein Puffer von 10 % bis 20 % vorhanden sein. 6.5.3 Im Falle eines Defekts des Lichtalarmsystems sowie des Akustikalarmsystems des Sicherheitsüberwachungssystems sollen diese Systeme sich gegenseitig nicht beeinflussen. 6.5.4 Die Interlocksignalkreise des Systems zur Überwachung der Sicherheit sollten mit Prüf- und Reset-Funktionen ausgestattet sein. Bei Bedarf sollten sie auch über Funktionen zur Erkennung und Speicherung verfügen. 6.5.5 Die Geräte und elektrischen Anlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen wie z. B. in Tankanlagen verwendet werden, müssen den Vorgaben bezüglich der Explosionsschutzklassifizierung entsprechen. Alle Produkte müssen außerdem von einer von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfstelle auf ihre Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen überprüft werden. 6.6 Das System zur Überwachung der Stromversorgung im Rahmen des Sicherheitsüberwachungssystems sollte über eine Hauptstromversorgung sowie eine DC-Reserveversorgung sowie einen automatischen Umschaltmechanismus verfügen. Die Hauptstromversorgung sollte eine zuverlässige Stromquelle sein. Als Gleichstrom-Notstromversorgung eignet sich ein eigenständiges Stromversorgungssystem aus speziellen Akkumulatoren oder eine UPS-System zur kontinuierlichen Stromversorgung. Die Spannung der Gleichstrom-Notstromversorgung sollte bei 24 V liegen. Die Kapazität muss ausreichen, um mindestens 30 Minuten lang Strom zu liefern. 7 Verlegung der Leitungen 7.1 Die Verlegung der Leitungen des Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystems muss gemäß den entsprechenden Vorschriften von GB50257 erfolgen. 7.2 Allgemeine Vorschriften 7.2.1 Es sollen Kabel mit Gummi-/Kunststoffumhüllung oder intrinsisch sichere Kabel verwendet werden – in Abhängigkeit von der Kategorie und dem Grad der Explosionsgefahr am Einsatzort sowie von der Nennspannung und dem Stromwert der explosionsgeschützten Elektrogeräte. Die Signalübertragungsleitungen sollten aus isolierten Kupferleitern oder Kupferkabeln bestehen. Zudem sollten je nach Einsatzumgebung Kabel verwendet werden, die hitzebeständig, kältebeständig, brandhemmend und korrosionsresistent sind. 7.2.2 Bei offener Verlegung von Leitungen und Kabeln sollten diese mit Stahlrohren oder Kabelträgern geschützt werden. Wenn sie in Kabelgräben verlegt werden, müssen sie von den Hochspannungsleitungen getrennt verlegt werden, wobei ein bestimmter Abstand eingehalten werden muss. Wenn Kabel mit Stahlband-Armierung im Boden verlegt werden, kann an Orten, an denen sie nicht leicht mechanischen Schäden ausgesetzt sind, auf Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Es müssen jedoch die geltenden Vorschriften für die Verlegung von Kabeln im Boden eingehalten werden. 7.2.3 Bei der Verwendung von Mehradernkabeln müssen Ersatzadern vorhanden sein. Die Anzahl der Ersatzadern darf 15 % bis 20 % der Anzahl der Arbeitsadern nicht unterschreiten. 7.3 Inerten Sicherheitskreise 7.3.1 Für die Verkabelung der Schaltungen werden in der Regel verdrehte Signalkabel verwendet. Es muss vermieden werden, dass es zu einer Verbindung mit nicht-inerten Sicherheitskreisen kommt, um statische oder elektromagnetische Störungen zu verhindern, die von solchen Kreisen ausgehen könnten. 7.3.2 Kabel, Stahlrohre und Steckplatten in der Schaltanlagenverkabelung müssen mit blauen Markierungen versehen sein. Wenn mehr als zwei intrinsisch sichere Schaltkreise eine gemeinsame Steckplatte nutzen, müssen die Leitungsenden mit der Schaltschranknummer versehen sein, um sie identifizieren zu können. 7.3.3 Bei der Prüfung des Schaltkreises müssen die Zertifikate für die intrinsische Sicherheit aller Komponenten, Verbindungen sowie Kabel im Schaltkreis überprüft werden. Es dürfen keine nicht-intrinsisch sicheren Bauteile darin enthalten sein. 7.4 Erdungsschutzanlagen 7.4.1 In den Tankbereichen muss ein Erdungsschutzsystem vorhanden sein, das vor Blitzen und statischer Elektrizität schützt. 7.4.2 Der Erdeleiter für die Betriebserdung sollte in der Nähe des Kontrollraums angeordnet werden. Es sollten mindestens zwei Verbindungsstellen zwischen dem Erdeleiter und den Leitungen zur Erde vorhanden sein. Der Widerstand der Betriebserdung sollte 4Ω nicht überschreiten. 7.4.3 Die Metallhülle oder der Schirm der Kabel, die in Bereiche mit Explosionsgefahr führen, muss an einem Ende im Steuerraum geerdet werden. Es ist nur zulässig, dass das Kabel an einem einzigen Ende geerdet wird. Der Erdungspunkt muss sich in einem Bereich ohne Explosionsgefahr befinden. 7.4.4 Sicherheitskreise nach dem Prinzip der intrinsischen Sicherheit dürfen grundsätzlich nicht geerdet werden. In Fällen mit besonderen Anforderungen müssen das Erdungssystem sowie der Wert des Erdwiderstands den entsprechenden Vorgaben in der Produktbeschreibung oder in den Planvorschriften entsprechen. 8 Prüfung des Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystems 8.1 Allgemeine Vorschriften 8.1.1 Das Sicherheitsüberwachungs- und Warnsystem in Bereichen mit brennbaren und explosiven Stoffen muss zusammen mit dem Hauptbauwerk geprüft werden. 8.1.2 Die Abnahme soll unter der Aufsicht der zuständigen Behörde für Arbeitssicherheit durch die für das Bauvorhaben verantwortliche Stelle durchgeführt werden. Dabei sollen Fachleute aus den Bereichen Planung und Bau sowie weitere relevante Abteilungen beteiligt sein. 8.2 Vor der Abnahme des Anwendungssystems muss der Bauherr einem zuständigen Amt für Arbeitssicherheit einen Antrag auf Abnahme einreichen. Dabei müssen folgende technische Unterlagen beigefügt werden: 8.2.1 Art und Eigenschaften der gefährlichen Stoffe, Einstufung des Explosionsrisikos sowie weitere Informationen zum Projekt. 8.2.2 Entwurfsfreigabedokumente, Abschlusspläne des Systems sowie Abschlussberichte zum System (mit Liste der Überwachungs- und Steuerungspunkte). 8.2.3 Bauberichte (mit Protokollen zur Abnahme der verdeckten Arbeiten), Inbetriebnahmberichte. 8.2.4 Verwaltungs- und Managementregeln, Organisationsstruktur sowie Register zur Erfassung der Mitarbeiter. 8.2.5 Die vom Hersteller bereitgestellten technischen Dokumente wie Bedienungsanleitungen, Zertifikate usw. 8.3 Prüfung der Genehmigungsanträge 8.3.1 Die zuständige Behörde für Arbeitssicherheit ist dafür verantwortlich, die technischen Unterlagen zu prüfen, die von den Antragstellern vorgelegt werden. Bei der Prüfung dieser Unterlagen liegt der Schwerpunkt auf: 8.3.1.1 der Einstufung der Gebiete mit Explosionsgefahr. 8.3.1.2 Getroffene Maßnahmen zur Sicherheitsüberwachung und Frühwarnung (einschließlich der Zusammensetzung der Systemsoftware). 8.3.1.3 Auswahl und Konfiguration von Messgeräten, elektrischen Anlagen sowie Materialien. 8.3.1.4 Ob weitere Dokumente und Unterlagen den Anforderungen des Systems zur Überwachung und Früherkennung von Sicherheitsrisiken entsprechen. 8.3.2 Nachdem die zuständige Behörde für Arbeitssicherheit den Antrag auf Prüfung und Genehmigung bearbeitet hat, muss sie eine spezielle Stelle beauftragen, die die Umsetzung konkret vorantreibt. 8.4 Durchführung der Abnahme 8.4.1 Die Abnahme des Systems zur Sicherheitsüberwachung und -warnung muss gemäß den Anforderungen dieser Norm erfolgen. Zudem sind die entsprechenden Vorschriften aus Abschnitt 6 „Abnahme von Bauwerken“ in GB50257–1996 zu berücksichtigen. 8.4.2 Die Überprüfung der Stromversorgung erfolgt gemäß GB/T15408: Das automatische Umschaltgerät der Notstromversorgung wird dreimal getestet – bei jedem Umschaltvorgang muss alles ordnungsgemäß funktionieren. 8.4.3 Prüfung der Detektoren im Rahmen des Systems zur Überwachung der Sicherheit – Die Detektoren müssen gemäß den folgenden Anforderungen geprüft werden: 8.4.3.1 Wenn die tatsächliche Anzahl der installierten Detektoren 10 beträgt oder weniger, sollen fünf davon geprüft werden. 8.4.3.2 Wenn die tatsächliche Anzahl der installierten Geräte 10 übersteigt, wird in einem Prozentsatz von 30 % bis 50 % der Gesamtanzahl eine Stichprobe entnommen. Die Gesamtzahl der geprüften Geräte muss jedoch mindestens fünf betragen. 8.4.3.3 Falls Funktionsmängel festgestellt werden, müssen in doppelter Anzahl Stichproben entnommen werden. Zudem müssen alle zusätzlich überprüften Detektoren einwandfrei funktionieren. 8.4.4 Prüfung des Erdungssystems: Der Widerstand der Erdungssysteme zur Blitzschutz, Entstörung, Schutz sowie für den Betrieb – sowie der Systeme zur Sicherstellung der intrinsischen Sicherheit – muss den entsprechenden Vorschriften entsprechen. 8.4.5 Stichprobenprüfung der Funktionen der Interlocksignale 8.4.5.1 Es müssen die Funktionen der zur Steuerung des Interlocksignalsystems verwendeten Test-, Bestätigungs-, Stummschalt- und Zurücksetzknöpfe sowie der lokalen Alarmknöpfe und der Schalter zur Deaktivierung des Interlocks überprüft werden. Alle diese Funktionen müssen in Ordnung sein. 8.4.5.2 Wenn die Anzahl der Alarme unter 100 liegt, werden 5–10 Alarmkreise zufällig überprüft. Falls die Anzahl der Alarme über 100 liegt, wird in einem Prozentsatz von 5 % bis 10 % zufällig überprüft. Alle überprüften Stellen müssen einwandfrei sein; andernfalls muss die Anzahl der Überprüfungen verdoppelt werden. 8.4.6 Überprüfung der Kommunikations- und Übertragungssysteme 8.4.6.1 Die Kommunikationsgeräte in den verschiedenen Kontrollräumen sowie in den Feuerwachen oder im zentralen Steuerungszentrum müssen einwandfrei funktionieren. 8.4.6.2 Die Telefone in der Kontrollstelle oder im zentralen Steuerungszentrum sollten in der Lage sein, mit der Notrufnummer „119“ zu kommunizieren – die Funktionen dieser Telefone müssen somit einwandfrei funktionieren. 8.4.6.3 An den Stellen, an denen das Übertragungssystem installiert ist, müssen Übertragungsversuche durchgeführt werden. Die Funktionen der Lautsprecher und Verstärker müssen einwandfrei sein. 8.4.7 Prüfung der Systemsoftware 8.4.7.1 Die Wiederholbarkeit der Interlockschaltungen sollte in der Regel dreimal überprüft werden. Ist die Genauigkeit dabei einwandfrei, gilt das System als geeignet. 8.4.7.2 Simulieren Sie Signale für die Sicherheitswarnparameter der Eingabe, um das System in Betrieb zu nehmen und zu überprüfen, ob die Überwachungs- und Warnfunktionen die erwarteten Ziele erreichen. 8.4.7.3 Die Software des Systems zur Überwachung und Früherkennung von Sicherheitsrisiken sollte über eine Selbstdiagnosefunktion verfügen. 8.4.8 Sicherheitsmanagement-Systeme und Überprüfung der Qualifikationen des Personals 8.4.8.1 Ein Sicherheitsmanagement-System sollte Folgendes umfassen: Betriebsanleitungen, ein System zur Erfassung von Sicherheitsrisiken, eine Verantwortlichkeitsstruktur für die sichere Produktion, ein System zur regelmäßigen Überprüfung und Wartung von Geräten und Instrumenten sowie ein System für Sicherheitsschulungen und die Ausbildung des Personals. 8.4.8.2 Überwachung der Sicherheitsverwaltung sowie Überprüfung der Qualifikationen der diensthabenden Personen: Die Verantwortlichen für das System zur Überwachung und Früherkennung von Sicherheitsrisiken sowie die diensthabenden Personen müssen über umfassende Kenntnisse bezüglich des Systems sowie der Anforderungen an dessen Bedienung und Wartung verfügen. Zudem müssen sie eine Ausbildung in den Bereichen der Sicherheitsverwaltung absolviert haben und über ein Zertifikat über diese Ausbildung verfügen ; Ohne Schulungsprüfung darf man nicht arbeiten. Bei der Abnahme können die Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden Personen überprüft werden. Wer die Prüfung nicht bestehen kann, verliert seine Berechtigung, den Job auszuüben. 8.5 Unterzeichnung des Zertifikats für die Genehmigung: Nach Abschluss all der oben genannten Prüfungen geben die Prüfer ihre Stellungnahme ab. Anschließend unterzeichnen die zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit sowie die Bau- und Planungsteams gemeinsam das Zertifikat für die Genehmigung – in insgesamt vier Exemplaren. Nach Stempelung auszuhändigen.