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Dieser Beitrag wurde zuletzt von slll611 am 19.1.2016 um 20:05 bearbeitet. Sammlung von Prüffragen für die vor Ort durchgeführte Bewertung der Qualifikationen im Bereich der Berufsgesundheit. Name: Bewertung: I. Lückenfüller 1. Bei der Vorabbewertung der Gefahren durch Berufskrankheiten mittels der Analogiemethode muss die Vergleichbarkeit zwischen dem geplanten Projekt und den verglichenen Projekten dargelegt werden – einschließlich der Ähnlichkeiten in Bezug auf die natürlichen Umweltbedingungen, die Herstellungsprozesse, die Produktionsausrüstung, die Maßnahmen zum Schutz vor Berufskrankheiten sowie das Managementniveau. 2. Arbeitgeber, bei denen es zu Gesundheitsgefahren durch Berufskrankheiten kommt, müssen eine mit den entsprechenden Qualifikationen ausgestattete Einrichtung für Berufsgesundheitsschutz beauftragen, um mindestens einmal jährlich die Belastung durch gesundheitsgefährdende Faktoren zu überprüfen. Bei Arbeitgebern, bei denen die Gesundheitsgefahren durch Berufskrankheiten besonders groß sind, müssen sie neben der Einhaltung der oben genannten Vorschriften auch eine mit den entsprechenden Qualifikationen ausgestattete Einrichtung für Berufsgesundheitsschutz beauftragen, um alle drei Jahre eine Bewertung der aktuellen Situation bezüglich der Gesundheitsgefahren durch Berufskrankheiten durchzuführen. 3. Arbeitgeber, die mit hochgiftigen Stoffen arbeiten lassen, müssen mindestens einmal im Monat die Arbeitsplätze, an denen mit solchen Stoffen gearbeitet wird, auf gesundheitsschädliche Faktoren untersuchen. Zudem müssen sie mindestens alle sechs Monate eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung dieser gesundheitlichen Gefahren durchführen. 4. Schädliche Faktoren am Arbeitsplatz sind Sauerstoffmangel oder Gifte. Wenn die Konzentrationen dieser Stoffe so hoch sind, dass sie das Leben gefährden können, sollten Schutzgeräte wie Atemschutzmasken mit Isolierfunktion oder Sauerstoffgeräte verwendet werden. Es steht in der wissenschaftlichen Veröffentlichung „Standards für die Auswahl von Arbeitsschutzmitteln in Unternehmen“. 5. Bei Neubau-, Erweiterungs- oder Umbauprojekten sowie bei Projekten zur technischen Modernisierung oder Einführung neuer Technologien, die eine Gefahr von Berufskrankheiten mit sich bringen können, muss der Bauherr in der Phase der Machbarkeitsprüfung einen Bericht über die vorläufige Bewertung der Gefahren durch Berufskrankheiten bei der zuständigen Behörde für Arbeitssicherheit einreichen. 6. Die Wirksamkeit der vollständigen Belüftung hängt von zwei Faktoren ab: dem Luftaustauschvolumen und der Struktur der Luftströmungen im Raum. 7. Die maximale zulässige Konzentration (MAC) gibt an, welche Obergrenze für den Kontakt mit chemischen Stoffen nicht überschritten werden darf – insbesondere bei Stoffen, die eine starke Reizwirkung, Erstickungserscheinungen oder eine Hemmung des Zentralnervensystems hervorrufen können und somit zu schweren akuten Schäden führen können. 8. Zusammenfassend gehören zu den schädlichen Faktoren im Produktionsprozess chemische Faktoren, physikalische Faktoren und biologische Faktoren. 9. Bei Bauvorhaben, bei denen die Gefahren durch Berufskrankheiten besonders groß sind, muss der Bericht zur vorläufigen Bewertung dieser Gefahren der zuständigen Behörde für die Überwachung der Arbeitssicherheit vorgelegt werden. Zudem muss der Entwurf der Maßnahmen zum Schutz vor Berufskrankheiten von derselben Behörde geprüft werden. Nach Fertigstellung der Schutzmaßnahmen führt die zuständige Behörde die Abnahme durch. 10. Wenn die Expositionskonzentration den Wert von PC-TWA überschreitet und das Niveau von PC-STEL erreicht, darf die Dauer der einmaligen Exposition nicht länger als 15 Minuten betragen. Die Anzahl der Expositionen pro Arbeitstag sollte 4 nicht überschreiten. Der Zeitabstand zwischen aufeinanderfolgenden Expositionen muss mindestens 60 Minuten betragen. 11. Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens, bei dem eine Probeführung durchgeführt werden muss, müssen die mit diesem Vorhaben verbundenen Einrichtungen zum Schutz vor Berufskrankheiten gleichzeitig in Betrieb genommen werden. Die Testlaufzeit sollte mindestens 30 Tage betragen, darf aber maximal 180 Tage nicht überschreiten, **mit Ausnahme von Branchen, für die die zuständigen Behörden andere Vorschriften oder besondere Anforderungen festgelegt haben. . 12. Die Bauaufsichtsbehörde ist die Verantwortliche für den Bau der Schutzmaßnahmen gegen Berufskrankheiten bei Bauprojekten. Sie muss dazu Fachleute beauftragen, um den Vorabbewertungsbericht zu prüfen, und ist für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit dieses Berichts verantwortlich. 13. Rolle der Dienstleistungsunternehmen für die Berufsgesundheit: Erstens bieten sie den **Aufsichtsbehörden technische Unterstützung**; zweitens leisten sie den Arbeitgebern technische Dienstleistungen; drittens bieten sie den Arbeitnehmern Gesundheitsdienste an. 14. Die beruflichen Expositionsgrenzwerte für chemisch schädliche Stoffe umfassen die zeitgewichtete durchschnittliche zulässige Konzentration, die zulässige Konzentration bei kurzfristiger Exposition sowie die maximale zulässige Konzentration. 15. Taschenfilter gehören zu den filterbasierten Staubaufbereitungsanlagen. 16. Die erste Stufe des Prinzips der dreistufigen Prävention im Bereich der Berufsgesundheit ist die Prävention der Ursachen (d.h. die vollständige Beseitigung und Kontrolle der Faktoren, die zu Berufskrankheiten führen können). 17. Die Kosten für die Einrichtungen zum Schutz vor Berufskrankheiten bei Bauprojekten müssen in den Baukostenplan des Projekts aufgenommen werden. Zudem sollen diese Einrichtungen gleichzeitig mit dem Hauptbauwerk entworfen, errichtet und in Betrieb genommen werden. 18. Verschiedene berufliche Gefährdungsfaktoren haben unterschiedliche Schäden für den Körper. So können Staubpartikel zu Berufskrankheiten wie der Silikose führen, chemische Stoffe können zu beruflich bedingten Vergiftungen führen, und Lärm kann zu beruflich bedingtem Hörverlust führen. 19. In der Anmerkungsspalte zu den zulässigen Konzentrationen von Chemikalien am Arbeitsplatz sind die Begriffe „Haut“ und „G1“ angegeben. Unter „Haut“ ist damit zu verstehen, dass durch direkten Kontakt mit Dämpfen, Flüssigkeiten und Feststoffen über Haut, Schleimhäute und Augen systemische Wirkungen entstehen können, da die Substanzen über die intakte Haut aufgenommen werden. “„G1“ bezeichnet krebserregende Stoffe für den Menschen. 20. Die Betriebe müssen die Prävention von Berufsgefahren am Arbeitsplatz verstärken und ihren Mitarbeitern eine Arbeitsumgebung sowie -bedingungen schaffen, die den gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Standards sowie den branchenspezifischen Normen entsprechen. Zudem müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um die berufliche Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.
Das Thema ist nicht sehr klar. . . Wo ist es leer?
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Einheitliche Antwort: Liebe Freunde, es handelt sich nicht um ein Problem pro Tag – es werden die Fragen zusammengefasst, zur Referenz zum Lernen*