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Unzureichender Abstand zwischen den Chemiebetrieben – Notwendigkeit von Brandschutzwänden

2015-12-11View Original

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Sehr geehrte Kollegen,
da die Abstände zwischen den Werkstätten nicht ausreichen, gibt es in den Bauvorschriften jedoch Vorgaben, wonach Feuerwände oder Feuertüren eingebaut werden können, um diese Anforderungen zu erfüllen. Ich frage mich, ob Sie bereits solche Feuerwände oder Feuertüren eingebaut haben – und ob das möglich ist. Ich bitte um Ihre wertvollen Ratschläge. Vielen Dank.
Reply #22015-12-11
Das Problem der Wasservorhänge rund um die Anlage haben wir bereits seit Jahren angesprochen, aber es wurde bisher nicht umgesetzt. Unser Ziel ist es, im Falle eines plötzlichen Defekts der Anlage eine Kontamination der Umgebung zu verhindern – das bedeutet, dass die Anlage normalerweise nicht in Betrieb ist. Weil die Chancen, dies nutzen zu können, so gering sind, ist es schwierig, die entsprechenden Investitionen zu erhalten.
Reply #32015-12-11
In den Chemikalienvorschriften gibt es solche Bestimmungen nicht. Die Feuerlöschanlagen auf den Offshore-Plattformen verfügen über eine brandschützende Wassersperre; dazu kann das „Praktische Handbuch für den Entwurf von Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen“ herangezogen werden.
Reply #42015-12-12
Zivile Gebäude wie Supermärkte und Unterhaltungsorte scheinen Wasserschirme oder Rolltüren zu haben, während in der Chemieindustrie meist Firewalls zur Trennung verwendet werden
Reply #52015-12-12
Feuerrollläden dienen genauso wie Firewalls dazu, verschiedene Brandabschnitte voneinander zu trennen. Ob man so etwas einsetzen kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
Reply #62015-12-12
In den Bauvorschriften gibt es entsprechende Regeln. Beispielsweise: Bei zwei Gebäuden mit einer oder zwei Feuerwiderstandsklassen kann der Abstand zwischen ihnen verringert werden, sofern die äußere Wand des niedriger gelegenen Gebäudes eine Brandwand darstellt und die Feuerwiderstandsdauer des Daches des niedriger gelegenen Gebäudes mindestens 1 Stunde beträgt. Bei Gebäuden der Kategorien A und B darf dieser Abstand jedoch nicht unter 6 m liegen; Die Höhe der Gebäude der Klassen C, D und E sollte mindestens 4 m betragen. ”~~

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