Thread Content
Bei der Errichtung einer CNG-Betankungsstelle dürfen, gemäß den Anforderungen von GB50156-2012, bei Fehlen fester Gaslagerräume in der Betankungsstelle nicht mehr als 2 Fahrzeuge mit integrierten Gasvorratsbehältern dort parken. Für das Projekt sind zwei feste Parkplätze vorgesehen; es sollen keine festen Anlagen wie Gasflaschen oder Gasbehälter errichtet werden. Allerdings ist der Kompressor, den Partei A kauft, mit eigenen Gasvorratsbehältern ausgestattet (Hochdruckgasvorratsbehälter: 0,74 m³, Mitteldruckgasvorratsbehälter: 1,48 m³). Ich möchte fragen, ob die mit dem Kompressor vorhandenen Gasvorratsanlagen als feste Gasvorratsanlagen betrachtet werden sollten – und ob dadurch ein Platz für feste Anlagen eingespart werden kann. Hat ein Lehrer schon einmal mit einem solchen Projekt zu tun gehabt? ?
Es wurde herausgefunden, wie diese Gaslagervolumina definiert werden können. Laut der Erläuterung zu Artikel 3.0.11, Punkt 4, gibt es Voraussetzungen für die Einrichtung von zwei festen Parkplätzen: Es müssen sich dabei um Hydraulik-Zugfahrzeuge oder um Prozessanlagen handeln, die keine Druckerhöhung benötigen. Bei Kompressoren, bei denen eine Gaslagereinrichtung erforderlich ist, gilt das mitgelieferte Gasbehälterset als feste Anlage, wodurch ein festes Parkplatzplätzchen abgezogen werden muss.
Aber jetzt stellt sich wieder die Frage: Kann eine feste Gaslagereinrichtung tatsächlich zusammen mit dem Kompressor in einer Schubladenanordnung platziert werden? ? ?
Gemäß den Vorschriften gibt es keine Anforderungen an einen sicheren Abstand zwischen dem Kompressor und den CNG-Lageranlagen sowie den Entladekolonnen – bedeutet das also, dass der Hersteller die Komponenten einfach so zusammenbauen kann???