Thread Content
System zur sicheren Entsorgung von Produktionsanlagen und -ausrüstungen 1 Zweck: Um die Verwaltung der Produktionsanlagen zu verbessern, den Restwert der Anlagen und Ausrüstungen optimal zu nutzen, mehr Werte für das Unternehmen und die Gesellschaft zu schaffen sowie sicherzustellen, dass die entsorgten Anlagen keine Schäden für die Gesellschaft oder die Umwelt verursachen, wurde dieses System entwickelt. 2 Anwendungsbereich: Abbruch und Entsorgung aller Produktionsanlagen des Unternehmens. 3 Aufgaben 3.1 Die Produktionsabteilung ist die zuständige Abteilung für den Abbau und die Stilllegung der Produktionsanlagen. 3.2 Die einzelnen Abteilungen sind für die konkrete Umsetzung der Abriss- und Stilllegungsarbeiten an den Produktionsanlagen verantwortlich. 4 Steuerungsprogramm 4.1 Es ist strengstens verboten, Produktionsanlagen eigenmächtig abzubauen oder stillzulegen. Eine Abbau- oder Stilllegung ist nur zulässig, wenn die Produktionsanlage einer oder mehrerer der folgenden Kriterien entspricht: 4.1.1 Hoher Energieverbrauch – Geräte, die gemäß den **Vorschriften** ersetzt werden müssen ; 4.1.2 Aufgrund technischer Fortschritte werden veraltete Geräte durch moderne Geräte ersetzt ; 4.1.3 Spezielle Geräte sowie Druckrohre, bei denen die regelmäßigen Prüfungen nicht bestanden haben ; 4.1.4 Anlagen und Rohrleitungen, deren Leistungsmerkmale aufgrund von Verbesserungen in den Herstellungsprozessen nicht mehr den Anforderungen der Produktion entsprechen ; 4.1.5 Stark korrodierte Geräte und Rohrleitungen, die Sicherheitsrisiken darstellen ; 4.1.6 Aufgrund der Erweiterung der Produktionskapazitäten reichen die vorhandenen Anlagen und Rohrleitungen nicht aus, um die Produktion zu bewältigen. 4.2 Verfahren zur Demontage und Entsorgung von Produktionsanlagen 4.2.1 Die Abteilung, in der sich die Produktionsanlage befindet, erstellt auf der Grundlage der Bedingungen für die Demontage und Entsorgung einer Produktionsanlage einen Plan dafür. Dieser Plan wird dem Produktionsbereich vorgelegt, um dort zusammengefasst zu werden. Anschließend wird er dem Stellvertreter des Leiters für Arbeitssicherheit übergeben. Nach der Genehmigung durch diesen Stellvertreter wird der Plan vom Geschäftsführer der Gesellschaft zur Genehmigung beim technischen Leiter der Konzerngruppe eingereicht. 4.2.2 Die Abteilung, in der sich die Produktionsanlagen befinden, muss einen Plan für den Abbau und die Entsorgung dieser Anlagen erstellen. Dieser Plan sollte eine Risikoanalyse sowie Maßnahmen zur Risikokontrolle beinhalten. 4.2.3 Bei der Demontage von Produktionsanlagen muss darauf geachtet werden, dass die Demontage sicher durchgeführt wird. Vor der Demontage müssen notwendige Maßnahmen wie Isolierung, Entfernung von Stoffen, Neutralisierung sowie Abschaltung der Anlagen ergriffen werden. Anschließend soll die Demontage gemäß dem festgelegten Plan erfolgen. Wenn ein Auftragnehmer mit der Demontage beauftragt wird, muss ein Vertrag über die Demontage der Produktionsanlagen abgeschlossen werden. Die Leitung des Auftragnehmers muss den Vorgaben des Unternehmens entsprechen. 4.2.4 Bei der Stilllegung von Produktionsanlagen müssen alle unsicheren Faktoren beseitigt werden, damit keine Gefahren zurückbleiben. Die Produktionsanlagen müssen mit notwendigen Maßnahmen wie Reinigung und Austausch behandelt werden; erst nach erfolgreicher Überprüfung dürfen sie stillgelegt werden. 4.2.5 Die Demontage und Entsorgung der Produktionsanlagen müssen dokumentiert werden, und die entsprechenden Unterlagen müssen archiviert werden.
Der Abriss und die Stilllegung von Produktionsanlagen müssen dokumentiert werden, und die entsprechenden Unterlagen müssen archiviert werden. Das ist ziemlich formal