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Dieser Beitrag wurde zuletzt von lqh2009 am 18.12.2015 um 16:33 bearbeitet. Ich habe soeben den Entwurf der „Vorschriften für den sicheren Aufbau von Natronlauge-Anlagen“, verfasst vom Chefredakteur von Tianchen Company, durchgesehen. In Punkt 9.2.1 heißt es dort: Der Bereich oberhalb von 1 Meter über der Oberfläche der Elektrolysezellen im Elektrolysegebäude soll als Explosionsgefahrzone der Klasse 2 eingestuft werden. Wie soll das verstanden werden? Bezieht sich das auf den halbkugelförmigen Raum oberhalb der Kanaloberfläche mit einem Radius von 1 Meter, dessen Mittelpunkt die Freisetzungsquelle auf der Kanaloberfläche ist – als Zone 2?
Ich finde, diese Frage ist sinnlos. Wenn wirklich eine Explosion stattfindet, sollte man sofort fliehen. Außerdem: Warum gibt es auf dem Dach des Gebäudes nichts? Wenn doch eine Explosion stattfinden würde, dann wäre sie bereits im Inneren des Gebäudes passiert
Man kann nicht einfach behaupten, dass diese Frage keine Bedeutung hat. Bei der Ingenieurplanung dürfen in Bereichen außerhalb der Explosionszone auf keinen Fall explosionssichere Elektrogeräte verwendet werden.
Es scheint, als wären in den Elektrolyseanlagen ausschließlich explosionssichere Elektrikgeräte verwendet
Die Kupferleitungen im Elektrolysebehälter sollten unbedeckt sein – man kann nicht von explosionsgeschützten Konstruktionen sprechen. Hat man denn keine Angst vor elektrischen Funken?