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Dieser Beitrag wurde zuletzt von slll611 am 4.1.2016 um 20:39 bearbeitet. Mehrfachauswahlfrage: **Für Investitionsprojekte in Sachanlagen gilt das (B)-System.** Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben. A. Energieverbrauchsprüfung ; B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung ; C. Energiezulassung ; D. Grenzwerte für den Energieverbrauch pro Produkt
B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung;
**Einführung des Systems für Investitionsvorhaben in Sachanlagen (B). Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben. A. Energieverbrauchsprüfung ; B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung ; C. Energiezulassung ; D. Grenzwerte für den Energieverbrauch pro Produkt
B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung;
**Einführung eines Systems für Investitionsprojekte in Sachanlagen (Abschnitt B: Energieeinsparungsprüfung und -bewertung). Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben.
**Einführung des Systems für Investitionsvorhaben in Sachanlagen (B). Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben. A. Energieverbrauchsprüfung ; B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung ; C. Energiezulassung ; D. Grenzwerte für den Energieverbrauch pro Produkt Ein Artikel des Energieeinsparungsgesetzes besagt: **Es muss ein System zur Bewertung und Überprüfung der Energieeinsparungen bei Investitionen in Sachanlagen eingeführt werden.**
**Einführung des Systems für Investitionsvorhaben in Sachanlagen (B). Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben. A. Energieverbrauchsprüfung ; B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung ; C. Energiezulassung ; D. Grenzwerte für den Energieverbrauch pro Produkt
**Einführung des Systems für Investitionen in Anlagevermögen (B). Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben. A. Energieverbrauchsprüfung ; B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung ; C. Energiezulassung ; D. Grenzwerte für den Energieverbrauch pro Produkt
B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung;
**Einführung des Systems für Investitionsvorhaben in Sachanlagen (a). Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben. A. Energieverbrauchsprüfung ;
**Einführung des Systems für Investitionen in Anlagegüter (B).
**Einführung des Systems für Investitionsvorhaben in Sachanlagen (B). Für Projekte, die nicht den verbindlichen Energieeinsparstandards entsprechen, darf die Behörde, die für die Genehmigung oder Freigabe des Projekts zuständig ist, diese nicht genehmigen oder freigeben. A. Energieverbrauchsprüfung ; B. Energieeinsparungsbewertung und -prüfung ; C. Energiezulassung ; D. Grenzwerte für den Energieverbrauch pro Produkt