Immobilienwerbung darf keine Zusicherungen darüber abgeben, dass für Käufer ein Wohnsitzstatus erwirkt wird
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Diesen Beitrag hat zuletzt „Glücklich, dass es dich gibt“ am 8.1.2016 um 15:28 bearbeitet. Sätze wie „Mit dem Kauf eines Hauses kann man in die ××-Grundschule gehen“ oder „Nur 30 Minuten von Guomao entfernt“ dürfen ab dem 1. Februar nicht mehr in Werbeschriften für Immobilien verwendet werden. **Die Generalverwaltung für Industrie und Handel hat kürzlich die „Vorschriften zur Veröffentlichung von Immobilienwerbung“ erlassen. Diese Vorschriften treten am 1. Februar in Kraft. Dabei muss gewährleistet sein, dass Immobilienwerbung wahrheitsgetreu, legal, wissenschaftlich fundiert und genau ist und die Verbraucher nicht täuscht oder in die Irre führt. Darin ist festgelegt, dass Immobilienwerbung keine Zusagen enthalten darf, wonach der Werbetreibende für die Einwohner Angelegenheiten wie Meldeamt, Arbeitsplatzsuche oder Schulwechsel erledigen kann. Verbot von Versprechen bezüglich Erteilung von Wohnsitzgenehmigungen, Arbeitsplätzen oder Bildungsmöglichkeiten für KäuferArtikel 18 der Vorschriften besagt, dass in Immobilienwerbung keine Versprechen gemacht werden dürfen, wonach der Werbetreibende den Bewohnern Wohnsitzgenehmigungen, Arbeitsplätze oder Bildungsmöglichkeiten verschaffen kann. Zuvor bewarben die Entwickler die Immobilien oft, indem sie diese mit renommierten Schulen in einem Paket anboten. Viele Eltern kaufen aus Gründen der Kindererziehung Immobilien und zahlen oft höhere Preise für sogenannte Schulbezirkswohnungen in der Umgebung. Aber in der Praxis stoßen viele Eltern auf sogenannte „Falsch- Schulbezirkswohnungen“ – Wohnungen, die zwar in der Nähe von guten Schulen liegen, aber keinen Zutritt zu diesen Schulen ermöglichen. Laut den Vorschriften darf ab dem 1. Februar in Immobilienwerbungen nicht nur nichts über Aufstiegsmöglichkeiten erwähnt werden, sondern es dürfen auch keine Zusagen gemacht werden, wie beispielsweise die Beantragung von Wohnsitzgenehmigungen oder Arbeitsplätzen für die Bewohner. Das waren alles Themen, die Entwickler gerne als Werbepunkte nutzten, um eine hohe Nachfrage nach den Immobilien zu erzeugen. Die neuen Vorschriften legen klar fest, dass es nicht zulässig ist, irreführende Werbung für im Planungs- oder Bauzustand befindliche Verkehrs-, Handels-, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie andere städtische Einrichtungen zu machen. Die Darstellung der Lage des Projekts sollte angemessen sein – auch hinsichtlich der Proportionen. In den Vorschriften wird außerdem gefordert, dass die Darstellungen der Lage des Projekts in den Immobilienanzeigen genau und klar sind sowie dass die Proportionen richtig gewählt werden ; In Immobilienanzeigen sollten Informationen zu Verkehrsanbindungen, Geschäften, kulturellen und Bildungseinrichtungen sowie anderen städtischen Einrichtungen angegeben werden – sofern diese im Planungs- oder Bauprozess bereits festgelegt sind ; Werbung für Immobilien, die die Innenausstattung und den Ausbau betreffen, muss wahrheitsgetreu und genau sein ; In Immobilienwerbung darf das Erscheinungsbild oder die Umgebung anderer Projekte nicht als Darstellung der Eigenschaften dieses Projekts verwendet werden.