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Diesen Beitrag hat zuletzt Sulfid-Zink-Aluminium am 10.1.2016 um 08:25 bearbeitet. Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei der Errichtung von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, gemäß dem Gesetz eine ( ) durchgeführt werden muss. A. Umweltverträglichkeitsprüfung B. Umweltüberwachung C. Umweltmessung Antwort: A
1. Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei dem Bau von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, dies gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einhalten müssen (A. Umweltverträglichkeitsprüfung)
A. Umweltverträglichkeitsprüfung – War das nicht auch vor der Überarbeitung so?
Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei dem Bau von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, dies gesetzlich geregelt werden muss (C. Umweltüberwachung)
A. Umweltverträglichkeitsprüfung
Dieser Beitrag wurde zuletzt von lldbca6306 am 9.1.2016 um 13:10 bearbeitet und beantwortet
A. Umweltverträglichkeitsprüfung: Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei der Errichtung von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz durchgeführt werden muss
A. Umweltverträglichkeitsprüfung: Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei der Errichtung von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz durchgeführt werden muss
Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei dem Bau von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, dies gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einhalten müssen. (a) A. Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei der Errichtung von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, dies gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einhalten müssen (A. Umweltverträglichkeitsprüfung).
Artikel 19 des neu überarbeiteten Umweltschutzgesetzes besagt, dass bei der Erstellung von Plänen zur Nutzung von Ressourcen sowie bei der Errichtung von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, dies gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einhalten müssen (A)