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Dieser Beitrag wurde zuletzt von Schwefel-Zink-Aluminium am 20.1.2016 um 08:57 bearbeitet. 1. Wenn die Betriebe, die Abfälle produzieren, Umweltinformationen nicht offengeben oder unrichtig offenbaren, dann ordnen die zuständigen Umweltschutzbehörden auf Kreisebene oder höher an, dass diese Informationen offengelegt werden müssen. Zudem wird eine Geldstrafe verhängt und die Sache wird öffentlich gemacht. ( ). A, richtig B, falsch Antwort: A, richtig
A. Richtig ~~~~~~~~~~~~~~~~~
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1. Wenn die Einheiten, die Abfälle ausscheiden, Umweltinformationen nicht offengeben oder unrichtig offengeben, ordnet die für den Umweltschutz zuständige Behörde auf Kreisebene oder höher an, dass diese Informationen offengelegt werden. Zudem wird eine Geldstrafe verhängt und die Sache wird öffentlich gemacht. (A). A, Richtig B, Falsch
Artikel 62 des „Gesetzes zum Schutz der Umwelt“ besagt ausdrücklich: Wenn Unternehmen, die besonders viel Schadstoffe ausstoßen, gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen und Umweltinformationen weder offenzulegen noch richtig offenzulegen, dann müssen die zuständigen Umweltschutzbehörden auf Kreisebene oder höher diese Informationen veröffentlichen lassen. Zudem wird eine Geldstrafe verhängt, und die Sache wird öffentlich bekannt gegeben.
1. Wenn die Einheiten, die Abfälle ausscheiden, Umweltinformationen nicht offengeben oder unrichtig offengeben, ordnet die für den Umweltschutz zuständige Behörde auf Kreisebene oder höher an, dass diese Informationen offengelegt werden. Zudem wird eine Geldstrafe verhängt und die Sache wird öffentlich gemacht. (A). A, Richtig B, Falsch
Wenn die Betriebe, die Abfälle produzieren, Umweltinformationen nicht offengeben oder diese unrichtig weitergeben, dann müssen sie von den zuständigen Umweltschutzbehörden auf Kreisebene oder höher dazu aufgefordert werden, diese Informationen offenzulegen. Zudem wird eine Geldstrafe verhängt und die Sache wird öffentlich bekannt gegeben. ( ). A. Richtig